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#137520 - 04.10.2006 18:23 Mittteilung im Gemeindeblatt über Gewichtsteuerung
Michelfanti Offline
Enthusiast

Registriert: 15.05.2004
Beiträge: 224
Ort: Neuhengstett
So, wieder einmal aus sehr zuverlässiger Quelle eine Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion über die Besteuerung von schweren Geländewagen in unserem nächsten Mitteilungsblatt.
Wird am Freitag so bei uns erscheinen!

Oberfinanzdirektion Karlsruhe informiert über die Besteuerung

Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt Verwaltungspraxis

Geländewagen wurden bisher nach den für LKW geltenden Regeln besteuert, wenn sie
ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hatten, und zwar ungeachtet dessen,
ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten
geeignet und bestimmt (also LKW) waren. Dies brachte ihren Haltern meist wesentliche
Ersparnisse gegenüber einer Besteuerung als PKW. Die Vorschrift, auf der das Steuerprivileg beruhte, ist jedoch zum 1. Mai 2005 aufgehoben worden. Es wird seither vielfach die Auffassung vertreten, was ein PKW und was ein LKW sei, richte sich jetzt nach einer EU-Richtlinie, wonach zahlreiche solcher Fahrzeuge weiterhin als LKW besteuert werden müssten.
Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) nun in seinem Beschluss vom 21. August 2006 VII
B 333/05 entgegengetreten und hat damit die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, so
die Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Der BFH hat - vorerst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entschieden, dass die betreffende EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein LKW und was ein PKW sei. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten
liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen
Fahrzeugarten Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden soll.
Für Kombinationsfahrzeuge ist deshalb ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichts
die in der Regel wesentlich höhere PKW-Steuer zu erheben, es sei denn, das Fahrzeug
ist nach Bauart und Einrichtung als LKW anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung
von Lasten geeignet und bestimmt. Für diese Abgrenzung von PKW und LKW ist nach
der ständigen Rechtsprechung des BFH ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen
(u.a. Zahl der Sitzplätze, zulässige Ladung, Größe der Ladefläche, Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, Verblechung der Seitenfenster, Höchstgeschwindigkeit, äußeres Erscheinungsbild, Herstellerkonzeption). Im betreffenden Streitfall ("Land Rover") gab der BFH die Sache an das FG zur Nachholung der tatrichterlichen Würdigung der relevanten technischen Merkmale des Fahrzeugs zurück.

- Pressereferat -

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#137521 - 04.10.2006 23:17 Re: Mittteilung im Gemeindeblatt über Gewichtsteuerung [Re: Michelfanti]
greenbee Offline
viermalvierer

Registriert: 14.12.2004
Beiträge: 194
Und spätestens hier irrt der BFH

Antwort auf:
Der BFH hat - vorerst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entschieden, dass die betreffende EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein LKW und was ein PKW sei.


Der Bundesfinanzhof verkennt nicht nur die rechtlichen Zusammenhänge im Verkehrsrecht, sondern er verkennt auch das von ihm zitierte EuGH-Urteil.

a) Die vom Bundesfinanzhof dem EuGH-Urteil entlehnte Formulierung,

Darüber hinaus enthalte die Richtlinie keine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse der "Personenkraftwagen", sondern lediglich eine internationale Einteilung der Kfz in die im Anhang II definierten Klassen M, N und O.
Seite 8 nach zu Buchstabe a) letzter Satz

und seine Formulierung, weshalb es nach seiner Ansicht bislang angeblich nicht einmal für die StVZO eine allgemeingültige Definition für Personenkraftwagen geben würde,

Dies war bereits deshalb nicht veranlasst, weil die RL 70/156/EWG – vorauf der EuGH zutreffend hingewiesen hat – eine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse "Personenkraftwagen" nicht enthält.
Seite 9 noch zu Buchstabe c) letzter Satz

Verkennen beide, dass vom EuGH nicht gesagt worden ist, dass die Richtlinie keine Begriffsbestimmung zum Personenkraftwagen enthalten würde.


b) Die Aussage des EuGH beschränkt sich auf die - richtige – Feststellung, dass "Personenkraftwagen" im Sinne der Terminologie der Richtlinie keine Fahrzeugklasse ist.

Denn Fahrzeugklassen sind im Sinne der Terminologie der Richtlinie "nur" die Klassen M, N und O sowie die Differenzierung in Unterklassen mit den Kodierungen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O1, O2, O3 und O4.

vgl. ABl. EG Nr. L 18/39 vom 21.01.2002


c) Die Begriffe Personenkraftwagen und Lastkraftwagen werden freilich in der Richtlinie verwandt, nur eben nicht als Fahrzeugklasse.

Der Begriff des Personenkraftwagens wird im Zusammenhang mit der Unterklasse M1 verwandt und zwar mit folgender Formulierung:

Personenkraftwagen (M1)

vgl. ABl. EG Nr. L 18/45

Der Begriff des Lastkraftwagens wird im Rahmen der Begriffsbestimmung bestimmter Aufbauarten von Fahrzeugen der Klasse N1 verwandt:

BA Lastkraftwagen
BB Van Lastkraftwagen mit Kastenaufbau

vgl. ABl. EG Nr. L 18/46


d) Beide Begriffe, Personenkraftwagen, wie Lastkraftwagen werden in der Richtlinie nicht nur verwandt, sondern auch inhaltlich bestimmt. Es gibt somit für beide Begriffe in der Richtlinie eine Begriffsbestimmung!

Die Begriffsbestimmung eines Personenkraftwagens ist dabei aus drei Passagen der Richtlinie abzuleiten:

Es muss sich zunächst einmal um

• Fahrzeuge für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern (Klasse M)
vgl. ABl. EG Nr. L 18/39

handeln. Sodann müssen Personenkraftwagen die Begriffsbestimmung der Unterklasse M1 erfüllen, also

• Fahrzeuge für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
vgl. ABL. EG Nr. L 18/39

sein. Und schließlich müssen Personenkraftwagen eine der folgenden Aufbauarten – die das Gemeinschaftsrecht mit Buchstaben AA bis AE kodiert - haben:

• Limousine, Schrägheck-, Kombi- oder Kabrio-Limousine, Coupé oder Mehrzweckfahrzeug.
vgl. ABl. EG Nr. 18/45


e) Diese Begriffsbestimmung ist in ihrer dritten Stufe präziser, als das, was in der vom Bundesfinanzhof bemühten Nr. 1 aus § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG herauszulesen ist. Schon aus diesem Grund wäre diese Bestimmung des PBefG, wenn sie Verkehrsrecht wäre, durch das höherrangige Gemeinschaftsrecht verdrängt.

man könnte auch sagen, das der BFH offensichtlich die Rili nicht richtig gelesen hat!

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Gruß Stefan
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