Und spätestens hier irrt der BFH
Der BFH hat - vorerst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entschieden, dass die betreffende EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein LKW und was ein PKW sei.
Der Bundesfinanzhof verkennt nicht nur die rechtlichen Zusammenhänge im Verkehrsrecht, sondern er verkennt auch das von ihm zitierte EuGH-Urteil.
a) Die vom Bundesfinanzhof dem EuGH-Urteil entlehnte Formulierung,
Darüber hinaus enthalte die Richtlinie keine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse der "Personenkraftwagen", sondern lediglich eine internationale Einteilung der Kfz in die im Anhang II definierten Klassen M, N und O.
Seite 8 nach zu Buchstabe a) letzter Satz
und seine Formulierung, weshalb es nach seiner Ansicht bislang angeblich nicht einmal für die StVZO eine allgemeingültige Definition für Personenkraftwagen geben würde,
Dies war bereits deshalb nicht veranlasst, weil die RL 70/156/EWG – vorauf der EuGH zutreffend hingewiesen hat – eine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse "Personenkraftwagen" nicht enthält.
Seite 9 noch zu Buchstabe c) letzter Satz
Verkennen beide, dass vom EuGH nicht gesagt worden ist, dass die Richtlinie keine Begriffsbestimmung zum Personenkraftwagen enthalten würde.
b) Die Aussage des EuGH beschränkt sich auf die - richtige – Feststellung, dass "Personenkraftwagen" im Sinne der Terminologie der Richtlinie keine Fahrzeugklasse ist.
Denn Fahrzeugklassen sind im Sinne der Terminologie der Richtlinie "nur" die Klassen M, N und O sowie die Differenzierung in Unterklassen mit den Kodierungen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O1, O2, O3 und O4.
vgl. ABl. EG Nr. L 18/39 vom 21.01.2002
c) Die Begriffe Personenkraftwagen und Lastkraftwagen werden freilich in der Richtlinie verwandt, nur eben nicht als Fahrzeugklasse.
Der Begriff des Personenkraftwagens wird im Zusammenhang mit der Unterklasse M1 verwandt und zwar mit folgender Formulierung:
Personenkraftwagen (M1)
vgl. ABl. EG Nr. L 18/45
Der Begriff des Lastkraftwagens wird im Rahmen der Begriffsbestimmung bestimmter Aufbauarten von Fahrzeugen der Klasse N1 verwandt:
BA Lastkraftwagen
BB Van Lastkraftwagen mit Kastenaufbau
vgl. ABl. EG Nr. L 18/46
d) Beide Begriffe, Personenkraftwagen, wie Lastkraftwagen werden in der Richtlinie nicht nur verwandt, sondern auch inhaltlich bestimmt. Es gibt somit für beide Begriffe in der Richtlinie eine Begriffsbestimmung!
Die Begriffsbestimmung eines Personenkraftwagens ist dabei aus drei Passagen der Richtlinie abzuleiten:
Es muss sich zunächst einmal um
• Fahrzeuge für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern (Klasse M)
vgl. ABl. EG Nr. L 18/39
handeln. Sodann müssen Personenkraftwagen die Begriffsbestimmung der Unterklasse M1 erfüllen, also
• Fahrzeuge für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
vgl. ABL. EG Nr. L 18/39
sein. Und schließlich müssen Personenkraftwagen eine der folgenden Aufbauarten – die das Gemeinschaftsrecht mit Buchstaben AA bis AE kodiert - haben:
• Limousine, Schrägheck-, Kombi- oder Kabrio-Limousine, Coupé oder Mehrzweckfahrzeug.
vgl. ABl. EG Nr. 18/45
e) Diese Begriffsbestimmung ist in ihrer dritten Stufe präziser, als das, was in der vom Bundesfinanzhof bemühten Nr. 1 aus § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG herauszulesen ist. Schon aus diesem Grund wäre diese Bestimmung des PBefG, wenn sie Verkehrsrecht wäre, durch das höherrangige Gemeinschaftsrecht verdrängt.
man könnte auch sagen, das der BFH offensichtlich die Rili nicht richtig gelesen hat! <img src="/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Stefan