Hallo ins Forum und nachträglich noch ein schönes Weihnachtsfest Euch allen
Nun eine absolute Off Topic Frage, aber finde sonst nirgends eine Antwort die einen Sinn macht:
Es geht um folgendes - Zugfahrzeug ist ein kleiner Minitransporter ala Golfcart, angemeldet als LKW mit richtiger Nummer. Fährt max 20 mit viel Rückenwind bergab, hat auch nur 7 PS. Ist aber wie gesagt angemeldet und versichert mit Nummer.
Nun soll das Ding einen kleinen Eigenbau Rückewagen, wie es auch für Quads gibt, erhalten.Den Wagen mache ich selber.
Wenn ich nun an diesen Wagen eine 6 Km Tafel dranmache, und auch eine funktionierende Beleuchtung habe, darf ich dann mit diesem Gespann mit 6km auf öffentlichen Strassen fahren ?
Wer kennt sich hier wirklich aus oder kann mir sagen wo ich das gesetzeskonform nachlesen kann.
Grund: wegen 1 Km Weg durch die verkehrsberuhigte Wohnsiedlung, in der alle Stunde mal 1 Auto kommt und dann bin ich ohnehin auf nichtöffentlichen Feld und Waldwegen.
Das ganze dann nur ein paar mal im Jahr zum Holzholen.
Danke und noch frohe Tage
Chris
moin,
geht mir ähnlich, Zugfahrzeug ist in meinem Fall allerdings ein Landy.
Anhänger ist auch nur zum Holz Rücken.
Ich werde einfach eine 6 km/h Scheibe malen und das Kennzeichen vom Landy auf ein weißes Brett malen.
Es darf halt nix passieren...
Es geht um folgendes - Zugfahrzeug ist ein kleiner Minitransporter ala Golfcart, angemeldet als LKW mit richtiger Nummer.
Damit schneller als wie 6km/h und somit Asche für den Anhänger
PS
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_03.php
"einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,"
Wie teuer ist ein motorisierter Krankenfahrstuhl im Unterhalt?
Und was spricht dagegen,den Anhänger zuzulassen?
Kostet doch fast nichts.
Wo steht in dem Link etwas von 6km/h?
Wie teuer ist ein motorisierter Krankenfahrstuhl im Unterhalt?
Und was spricht dagegen,den Anhänger zuzulassen?
Der K-Fahrstuhl kostet weniger als eine Schwalbe, 55 Euro ca. fürs Jahr.
Anhänger zulassen kostet bei mir viel Geld und Papierkram.
Aber da kann ich mir näxtes Jahr immer noch Gedanken zu machen.
Gehn tut wohl alles...... TÜV für den Eigenbau oder direkt einen
kleinen mit Tüv?Spart versicherungstechnische Probleme und den gang zum Kadi falls doch was passiert.
Hallo und Guten Morgen -
erst mal herzlichen Dank für die Antworten.
Eine Zulassung des Anhängers will ich nicht machen, da ich den
ohnehin selber baue. Mit Bremse und Licht !
Warum keinen zugelassenen Anhänger, seht die Zugmaschine dazu.
Das lohnt sich nicht wegen 5 mal im Jahr in den Wald fahren.
Die Zugmaschine läuft mit Last dann eh nicht viel schneller als 10 bis 12 km auf der Ebene - so ist es eigentlich ohnehin egal, wenn ich halt nur mit 6 km heimfahre.
Desweiteren hatte ich schon so viel Probleme mit der Anmeldung vom Zugfahrzeug, da will ich nicht mehr wegen dem Anhänger wieder von vorne anfangen. Bevor hier jemand an grüne Nummer und Landwirtschaft denkt - dieser LKW bekommt keine grüne Nummer weil er ein LKW ist !! Der Vorgänger MOG hatte grün.
Ausserdem hat der Laster offiziell keine Anhängerkupplung !
Was meint Ihr jetzt ?
Gruß Chris
Wo steht in dem Link etwas von 6km/h?
Stimmt!
den §18 haben sie gestrichen, ups
So nun nochmals das selbe mit Gesetzestext, gefunden dank Eurer Hilfe:
----------------------------------------
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
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Wie versteht dies ein Jurist ? Gilt hier ein Anhänger auch ?
Gruß Chris
Ein Anhänger hat m. E. keine definierte Höchstgeschwindigkeit, bei einem Kfz kann man die Vmax mittels technischer Kniffe regeln, ein 6km/h Anhänger kann hinter einem schnelleren Zugfahrzeug ohne Probleme schneller fahren.
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
Ich kann nicht entdecken, wie man da heil rauskommt, außer:
einfach ein Wiederholungskennzeichen und ein 25km/h Schild und auf die Undurchsichtigkeit der Vorschriften hoffen.
Du must dann auch noch aus Paragraph 4 zitieren:
"§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist."
Also ohne Einzelabnahme eines selbstbauanhängers geht nix.
Einen Selbstbauanhänger begutachten zu lassen ist ein Klacks und kostet fast nichts.
Eine nicht genehmigte Anhängerkupplung an dem Zugfahrzeug ist dann schon wieder eine andere Hausnummer.
@Gtraum:Hast du einen landwirtschaftlichen Betrieb?
Du must dann auch noch aus Paragraph 4 zitieren:
"§ 4
Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge ... mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen ...nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
also unter 3to, was hier sein sollte = alles easy (?)
Zur Frage: @Gtraum:Hast du einen landwirtschaftlichen Betrieb?
Ja und nein,
es hat zur grünen Nummer beim Mog gereicht und dies hätte es auch, wenn dieser NEUE nicht dummerweise nur als LKW zulassungsfähig ist. >> LLKW >> nix mit grüner Nummer !
Das habe ich aber erst nach dem Kauf gemerkt.
Ja, irgendwie merke ich, das es nicht einfach ist.
Ich wollte eigentlich nur einen kleinen Anhänger machen, so
1 x 1,5 m um etwas mehr Ladefläche für das Holz zu erhalten.
Den hätte ich sogar mit Auflaufbremse fabriziert. Zum Thema
Anhängekupplung muss ich berichten, das der Laster von Haus aus keine hat und für eine nachträgliche Anbringung und Eintragung die Motorleistung laut TÜV nicht ausreicht.?????
Somit konnte ich dieses Unikum auch nicht als landwirtschaftliche Zugmaschine zulassen. Die Kipperfläche hätte ich dazu auch noch verkleinern müssen, was aber so o.k. wäre. Nun frage ich mich zwar, wie so ein kleiner Minitraktor
z.B. eine Zulassung erhalten kann wenn er auch nicht mehr PS hat.
Darum mein Gedanke, wegen den wenigen Feldwegfahrten im Jahr der Anhänger mit 6km.
Evtl. noch einer eine Idee?
Chris
Wir haben uns da glaube ich in die Irre (StvZo) führen lassen......
Landwirtschaftliche Arbeitsgeräte ticken anders:
Land und Forst dürfte die Lösung parat haben.
(Ich kam drauf weil unser Schrägaufzug ebenfalls zulassungsfrei ist.)
Zum Thema AHK: Kugelköpfe oder Kombinationskupplungen mit Wellenlinie gibts mittlerweile fast überall.
(Dran damit und in Wagenfarbe mitgepinselt, war nie anders und ist zum rangieren und bis 25 Km/H auch eigentlich wurscht.)
Viel zum lesen....aber interessant.
@Peter -
ja, das werde ich mit der Kupplung wohl so machen und fertig.
Kommt noch ne Steckdose fürs Licht und gut - war schon so beim Kauf und basta.
Habe da bei Land Und Forst schon länger eine Seite im Computer
guck da ! Gruß Chris
also unter 3to, was hier sein sollte = alles easy (?)
Jau,stimmt
Ja und nein,
es hat zur grünen Nummer beim Mog gereicht
Kannst du das mal erklären?
Ich dachte grüne Nummer nur bei Forst und Land.
@ Caruso
zum ja -
von der Fläche welche ich habe, ist die grüne Nummer zuteilungsfähig - ist aber von LKR zu LKR unterschiedlich
zum nein -
der Antrag den " Kleinen " auch grün zu benummern ist beim
FA wegen Typ LKW endgültig gestorben
Chris
Zum Thema
Anhängekupplung muss ich berichten, das der Laster von Haus aus keine hat und für eine nachträgliche Anbringung und Eintragung die Motorleistung laut TÜV nicht ausreicht.?????
Das hat wohl hiermit etwas zu:
"Zerf ³ 0,3 x Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h."
Kann ich leider nicht erklären,hat was mit der Masse zu tun,die ein KFZ in der Lage ist,bergauf zu ziehen.
Egal wieviel PS der Motor bieten kann,
wichtig ist,was auf der Straße ankommt.
Wir haben uns da glaube ich in die Irre .. führen lassen......
Arbeitsgeräte ticken anders
(Ich kam drauf weil unser Schrägaufzug ebenfalls zulassungsfrei ist.)
Und führe uns nicht in ...die Irre
Unter O.g .Abs.2 Satz d) steht der Anhänger in Form vom Arbeitsgerät.
Ob ein Anhänger ohne Aufzug-Kehrbesen-Kompressor-Kran ect. dank seiner Ladefläche zum Arbeitsgerät wird wage ich stark zu bezweifeln.
zum nein -
der Antrag den " Kleinen " auch grün zu benummern ist beim
FA wegen Typ LKW endgültig gestorben
Chris
Na,ob dat ma so richtich is?
Wo kann man nachlesen,welche Fahrzeugarten eine grüne bekommen dürfen?
Ob ein Anhänger ohne Aufzug-Kehrbesen-Kompressor-Kran ect. dank seiner Ladefläche zum Arbeitsgerät wird wage ich stark zu bezweifeln.
Erster Beitrag in diesem Fred:
"Eigenbau Rückewagen"
Ja , das war es in etwa.
Genau habe ich es auch nicht verstanden, aber es war bei allen
TÜV in etwas das Selbe - zu wenig Motorleistung ! ??
Gut, zugegeben, das Ding hat nur 7 PS und 280ccm ,
dafür aber wie bei einem Großen eine zuschaltbare Untersetzung und zuschaltbaren Allrad. Ziehen tut das kleine Ding prächtig, nur eben langsam.
Da hat es immer geheissen -geht nicht.
Chris
Erster Beitrag in diesem Fred:
"Eigenbau Rückewagen"
Richtig.
So ein
Rücke-anhänger hat selber ziemlich wenig Arbeitsleistung zu bieten, und nur weil man den zum arbeiten brauchen kann wird es wohl nicht reichen......ach gut das wir das nicht beurteilen müssen....oder schade?!
Richtig.
So ein
Rücke-anhänger hat selber ziemlich wenig Arbeitsleistung zu bieten, und nur weil man den zum arbeiten brauchen kann wird es wohl nicht reichen.
Andersrum wird ein Schuh draus.
Diesen Anhänger kann man zu nichts anderem,als zum forstwirtschaftlichen Arbeiten gebrauchen.
ich zitier mal:
Das lohnt sich nicht wegen 5 mal im Jahr in den Wald fahren.
Die Zugmaschine läuft mit Last dann eh nicht viel schneller als 10 bis 12 km auf der Ebene - so ist es eigentlich ohnehin egal, wenn ich halt nur mit 6 km heimfahre.
(...)
Ausserdem hat der Laster offiziell keine Anhängerkupplung !
ich fasse zusammen:
keine eingetragene ahk, jede menge gelerch bei der zulassung des fahrzeuges,
eine leistung, die eh nicht die worscht vom brot zieht und gelegentlich (!) zum holzen benutzt
wird.
frage: einfach dann zweimal mit dem karren holz holen gehen wäre zu einfach, oder?
ich stell mir da schon fast vor, wie der karren mit nem anhänger voll holz da hinten dran
auf der strasse verhungert. und dann fährt dir irgend ein penner in dein geschleich rein
und schon biste bedient. wetten?
@rovervirus
Ja, ganz Unrecht hast Du da nicht, zwar nur die paar Meter in der "Verkehrsberuhigten Wohnsiedlung", denn der Feldweg ist eh nicht für die " Normalos".
Die Idee mit dem 2 mal fahren ist ehrlich gesagt auch die einzig sichere Variante, aber naja, so wärs halt einfacher.
Ich danke Euch allen soweit mal für die Info und Unterstützung
Noch einen schönen Jahreswechsel Allen und ein gutes neues Jahr
Chris
Hallo Freunde,
nur mal so als kleine Rückmeldung:
Habe doch einen Hänger gebastelt über die kalte Jahreszeit.
Do it just for fun !
Chris
Klasse
und was ist aus dem
Schild geworden?
Das >>
Sieht suuper aus.
Wie viel Volumen hast du jetzt ?
Hihi, kommste jetzt mit dem lustigen Wägelchen überhaupt zum Arbeiten ?
Wenn du damit los tuckerst wollen doch bestimmt die ganzen Kinder aus der Nachbarschaft mitfahren
Sieht auf jedenfall klasse aus das Gespann :fahr: