So habe also mal das recherchiert.

Die Bundesbehörde gibt keine Auskünfte, da es sich um Landesrecht handelt <img src="/forum_php/images/graemlins/trau27.gif" alt="" />


Zitat
Nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der staatlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bund und Länder, obliegt die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im Einzelfall den Ländern. Dem Bundesministerium ist es verwehrt zu Einzelfällen Stellung zu nehmen.

Die Berliner Behörde mailte mir dann:

Zitat
der § 6 Abs.6 der Fahrerlaubnisverordnung (Fundstelle: BGBl 1998, S.2214) regelt den Besitzstandsschutz für die vor dem 01.01.1999 erteilten Fahrerlaubnisse (FE). Ergänzend dazu Beck'sche Gesetzestexte mit Erläuterungen- Bouska - Fahrerlaubnisrecht.
Demnach bleiben FE alten Rechts im Umfang der bisherigen Regelung bestehen. Allerdings wirken Erweiterungen der Fahrberechtigung, die sich bei einer Umstellung der bisherigen FE auf eine entsprechende neue FE ergeben, erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung des neuen Führerscheins aus.
Inhaber einer FE der bisherigen Klasse 3 dürfen bis zur Umstellung ihrer FE auf die entsprechenden neuen Klassen nur Züge bis zu drei Achsen führen. Nach der Umstellung in das neue Recht bis zu vier Achsen (die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen), demnach eine Erweiterung und somit Ausstellung eines neuen Führerscheins.
Wichtig bei der Beurteilung der Fahrberechtigung sind immer die technischen Daten des Fahrzeuges.


=> also ist die Erweiterung erst nach Umschreibung auf das Plastikdings möglich. <img src="/forum_php/images/graemlins/nuts.gif" alt="" />


Grüße...HaJo

...mit 'ner Serie biste immer der Erste - im Stau!