Zitat
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In meiner älteren StVZO steht drin:
§ 43 StVZO 3

(4)Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken.Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig,

2.an Krafträdern und Personenkraftwagen.

geht nicht unwichtig weiter

4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.

In diesem Fall muß die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.


Ergo bei Zulassung als LKW auf den 4. Zusatz hinweisen <img src="/forum_php/images/graemlins/smoke03.gif" alt="" />



Was versteht man unter "einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein".
Ist damit wirklich nur eine selbsttätige Maul-Kupplung gemeint?
Und warum hat dann der Rockinger (Universal)-Nato-Haken eine Zulassung?
Abgesehen davon, eine Kugelkopfkupplung ist wohl auch nicht automatisch!!

Also, so wie ich das interpretiere,
wenn das Auto als Personenkraftwagen zugelassen ist, ist die nicht selbsttätige Kupplung zulässig.
Ist das Auto als LKW zugelassen, ist ebenfalls die nicht selbsstätige Kupplung zulässig,
das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf jedoch 3,5t nicht übersteigen.

Gruss aus der Schweiz
Rene _W