Zitat
Trett es doch noch hier breit. Du bewegst dich mit einem Fuß
Richtung Knast. Wenn der Typ seriös wäre, würde er den
Verkauf nach Vorschrift abwickeln.

Martin

Ist nicht illegal.

Nachtrag;

Zitat aus dem Schweizerischen Waffengesetz;
Kapitel 2, Artikel 9;
Erwerb unter Privaten;
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Wafenbestandteil von einer Privatperson erwerben will, benötigt keinen Waffenerwerbsschein.
Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf jedoch nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragnede Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

Artikel 8 Absatz 2:
Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b. entmündigt sind;
c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

Zuletzt bearbeitet von Flash; 12/09/2006 08:45.