Nur mal so zur Begriffsklärung:

Nach EU-Richtlinie 2003/37/EG (Artikel 2, Absatz j) aus dem Jahr 2003 bezeichnet der Begriff

„ZUGMASCHINE ein land- oder forstwirtschaftliches Kraftfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung von Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern bestimmt ist; es kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sein.“

Es hat hier wohl EU-mäßig eine Änderung der Begrifflichkeit Zugmaschine stattgefunden. Vorher wurde in D ja auf rein technische Kriterien (Zugkraftformel, Maximal-Länge der Hilfsladefläche etc.) abgestellt. Jetzt steht die Eignung für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten klar im Vordergrund, und da könnten Landy und Co doch gewisse Schwierigkeiten beim Nachweis haben.

Ich frage mich allerdings auch, was das jetzt wohl für Fahrzeuge sind, mit denen Tieflader oder Zirkuswagen gezogen werden – üblicherweise ja nicht im Wald oder auf dem Feld. Keine Zugmaschinen mehr, sondern etwas anderes??? Kann ja eigentlich nicht sein.

mfG

Rainer

P.S. Ist eigentlich der „Amtsschimmel“ nicht mehr hier?


Vor der Hacke ist es dunkel. (Bergmanns-Spruch)