Original geschrieben von landcruiser
Fragt sich nur wie es denn fahrerlaubnisrechtlich geht, wenn nach den obigen Zitaten bei Klasse T "LOF" Voraussetzung ist?

Also demnach auch nicht mit dem alten Klasse 3 (7,49 t)?

Oder dem umgeschriebenen Klasse 3 incl. "T"?

Sondern nur noch mit dem neuen "LKW"-"Führerschein?

Die von mir zitierte Stelle über den CE habe ich falsch interpretiert. Die Fahrerlaubnisklassen kennen keine Einschränkung der Anzahl der Anhänger. Die Einschränkungen ergeben sich nur über die Zulassungsbestimmungen der Fahrzeuge.
Wenn es denn zulassungsrechtlich möglich wäre, könnte man gemäß Fahrerlaubnisrecht auch 10 (oder mehr) Anhänger anhängen.

Für die von Andreas beschriebene Kombination würde evtl. sogar BE reichen, CE reicht auf alle Fälle. C1E könnte problematisch werden, da dort die zul. Gesamtmasse der Anhänger arg eingeschränkt ist.

Klasse 3 würde m.M.n. nicht reichen, weil Klasse 3 nur einachsige Anhänger erlaubt. Ob man mit zwei einachsigen Anhängern noch in der erlaubten Zone wäre, bezweifle ich.
Klasse BE und C1E erlauben auch mehrachsige Anhänger.

Gruß
Jens


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)