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Hier geht gar nichts mehr
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Ein Anhänger hat m. E. keine definierte Höchstgeschwindigkeit, bei einem Kfz kann man die Vmax mittels technischer Kniffe regeln, ein 6km/h Anhänger kann hinter einem schnelleren Zugfahrzeug ohne Probleme schneller fahren.


Mut zahlt sich bei uns immer aus


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(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.





Ich kann nicht entdecken, wie man da heil rauskommt, außer:



einfach ein Wiederholungskennzeichen und ein 25km/h Schild und auf die Undurchsichtigkeit der Vorschriften hoffen.


Mut zahlt sich bei uns immer aus


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Habemus Papam
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Habemus Papam
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Du must dann auch noch aus Paragraph 4 zitieren:

"§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist."


Also ohne Einzelabnahme eines selbstbauanhängers geht nix.
Einen Selbstbauanhänger begutachten zu lassen ist ein Klacks und kostet fast nichts.
Eine nicht genehmigte Anhängerkupplung an dem Zugfahrzeug ist dann schon wieder eine andere Hausnummer.
@Gtraum:Hast du einen landwirtschaftlichen Betrieb?

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Kleiner Drückeberger
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Kleiner Drückeberger
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Original geschrieben von Caruso
Du must dann auch noch aus Paragraph 4 zitieren:

"§ 4
Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge ... mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen ...nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

also unter 3to, was hier sein sollte = alles easy (?)


"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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Zur Frage: @Gtraum:Hast du einen landwirtschaftlichen Betrieb?

Ja und nein,
es hat zur grünen Nummer beim Mog gereicht und dies hätte es auch, wenn dieser NEUE nicht dummerweise nur als LKW zulassungsfähig ist. >> LLKW >> nix mit grüner Nummer !
Das habe ich aber erst nach dem Kauf gemerkt.

Ja, irgendwie merke ich, das es nicht einfach ist.

Ich wollte eigentlich nur einen kleinen Anhänger machen, so
1 x 1,5 m um etwas mehr Ladefläche für das Holz zu erhalten.
Den hätte ich sogar mit Auflaufbremse fabriziert. Zum Thema
Anhängekupplung muss ich berichten, das der Laster von Haus aus keine hat und für eine nachträgliche Anbringung und Eintragung die Motorleistung laut TÜV nicht ausreicht.?????

Somit konnte ich dieses Unikum auch nicht als landwirtschaftliche Zugmaschine zulassen. Die Kipperfläche hätte ich dazu auch noch verkleinern müssen, was aber so o.k. wäre. Nun frage ich mich zwar, wie so ein kleiner Minitraktor
z.B. eine Zulassung erhalten kann wenn er auch nicht mehr PS hat.
Darum mein Gedanke, wegen den wenigen Feldwegfahrten im Jahr der Anhänger mit 6km.

Evtl. noch einer eine Idee?

Chris

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Krümmergriller
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Wir haben uns da glaube ich in die Irre (StvZo) führen lassen......

Landwirtschaftliche Arbeitsgeräte ticken anders:
Land und Forst dürfte die Lösung parat haben.

(Ich kam drauf weil unser Schrägaufzug ebenfalls zulassungsfrei ist.)

Zum Thema AHK: Kugelköpfe oder Kombinationskupplungen mit Wellenlinie gibts mittlerweile fast überall.
(Dran damit und in Wagenfarbe mitgepinselt, war nie anders und ist zum rangieren und bis 25 Km/H auch eigentlich wurscht.)

Viel zum lesen....aber interessant.

Zuletzt bearbeitet von Peter; 27/12/2008 17:56.
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@Peter -
ja, das werde ich mit der Kupplung wohl so machen und fertig.
Kommt noch ne Steckdose fürs Licht und gut - war schon so beim Kauf und basta.

Habe da bei Land Und Forst schon länger eine Seite im Computer

guck da !


Gruß Chris


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Original geschrieben von Troll
also unter 3to, was hier sein sollte = alles easy (?)

Jau,stimmt hirn

Original geschrieben von GTRAUM
Ja und nein,
es hat zur grünen Nummer beim Mog gereicht

Kannst du das mal erklären?
Ich dachte grüne Nummer nur bei Forst und Land.

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@ Caruso

zum ja -
von der Fläche welche ich habe, ist die grüne Nummer zuteilungsfähig - ist aber von LKR zu LKR unterschiedlich

zum nein -
der Antrag den " Kleinen " auch grün zu benummern ist beim
FA wegen Typ LKW endgültig gestorben

Chris

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Original geschrieben von GTRAUM
Zum Thema
Anhängekupplung muss ich berichten, das der Laster von Haus aus keine hat und für eine nachträgliche Anbringung und Eintragung die Motorleistung laut TÜV nicht ausreicht.?????

Das hat wohl hiermit etwas zu:
"Zerf ³ 0,3 x Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h."

Kann ich leider nicht erklären,hat was mit der Masse zu tun,die ein KFZ in der Lage ist,bergauf zu ziehen.
Egal wieviel PS der Motor bieten kann,
wichtig ist,was auf der Straße ankommt.

Zuletzt bearbeitet von Caruso; 27/12/2008 18:51.
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