@neo

Auch wenn ich Deine Bedenken voll und ganz verstehe und auch ich zu den "Datenschützern" dieser Welt gehöre und dem sehr kritisch gegenüber stehe, ist die Forderung zulässig:

Ein Anspruch auf Herausgabe lässt sich bereits aus den allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen ableiten. Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vorn 05.10.98, Az.: 21 ZE 98.2707‚ 21 CE 98.2707; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16 Aufl., Rn. 336, rn.w.N.).

Dieser lnformationsanspruch der Mitglieder beruht darauf, dass sich der Einzelne freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist. Dies fordert von ihm auch, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vorn 05.10.98, Az.: 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707, insbesondere Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein1 18 Aufl., Rn. 338).

Ein derart berechtigtes Interesse ist dabei anzunehmen, wenn ein Mitglied das Mitgliederverzeichnis begehrt, um andere Mitglieder zu Vereinszwecken zu erreichen. Die Einsicht muss bereits deshalb gewährt werden, da sich die wenigsten Mitglieder - gerade in einem mitgliederstarken und bundesweit agierenden Verein - persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich wäre, von Minderheitenrechten Gebrauch zu machen.

Es gibt noch weitere Urteile in der gleichen Richtung.

Gruß Harald