Original geschrieben von liphpip
Original geschrieben von jota
womo geht, aber nur mit 1,70m stehhöhe an der kochstelle.

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das kann ich so nicht bestätigen.meiner ist ein ht! wie schon geschrieben.nix mit 1,7m
der ging so als womo durch den tüv.und wurde vom fa als womo nicht annerkannt.dann vorführung und es kam was kommen muss kein echtes womo also sonstiges kfz= gewichtsbesteuerung.

das ist zumindest der weg wie man ihn hier geht und gehen kann.
wie das im rest der republik ausschaut weiß ich nicht aber hier handelt man nach den regeln die gelten;-)

gruß liphpip versuch macht kluch.das zuständige fa kennt ihr ja.vielleicht mal vorher mit dem zuständigen sachbearbeiter darüber diskutieren.

Dann würde ich ganz leise sein und es solange wie möglich ausnutzen wink

Zitat
Änderung der Besteuerung von Wohnmobilen
Neue Steuersätze ab 1. Januar 2006


Durch das 3. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 Seite 3344) ist für Wohnmobile ab dem 01. Mai 2005 neben den Kategorien "Personenkraftwagen" und "andere Fahrzeuge" eine eigenständige Fahrzeugkategorie mit besonderen Steuersätzen eingeführt worden.

Die steuerliche Anerkennung als Wohnmobil im Sinne des § 2 Abs. 2 b Kraftfahrzeugsteuergesetz setzt voraus, dass das Fahrzeug zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut ist; dazu gehört eine fest eingebaute Einrichtung mit Schlafplätzen, Sitzgelegenheiten mit Tisch, eine Kücheneinrichtung mit Spüle und Kochgelegenheit sowie Schränke bzw. Stauraum. Zusätzlich muss die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen und der Wohnteil sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweisen.

So genannte unechte Wohnmobile (z. B. umgebaute Kleinbusse), die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden wie Personenkraftwagen besteuert.

Die unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2006 geltenden neuen Steuersätze für Wohnmobile vorauss. entstehende Kfz-Steuer können Sie mit unserem Berechnungsprogramm ermitteln.

Für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 ist die Kfz-Steuer für Wohnmobile (wie bisher) bis 2.800 kg zulässiges Gesamtgewicht nach den für Pkw geltenden Kriterien zu berechnen; bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg nach den für Nutzfahrzeuge geltenden Kriterien.

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Nichts ist besser als so ein Ding