Zitat
Zwar ist das nationale Steuergesetz unabhängig, was bedeutet, dass besteuert werden kann, was und wie der Gesetzgeber es möchte – aber das was besteuert werden soll, muss definiert sein bzw. werden. Und genau hier ist der Gesetzgeber abhängig von der Definition in den EU- Richtlinien. Die Definitionen der Richtlinien sind verbindlich – also der Begriff „PKW“ als Definition.

Das Finanzamt schreibt mir "Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kfz richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach der Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fz. Die objektive Beschaffenheit der Fz ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fz ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1997 BStBl II 1997, 627)."

Gerade der letzte Satz ist doch das Problem, oder sehe ich da was falsch?


Gruß Klaus