Habs eben im buschtaxi gelesen.

http://forum.buschtaxi.org/pro-allrad-mitglieder-kontaktsuche-t21487-240.html

und kopiers mal hier rein:

übrigens ....
das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 31.08.2009 das Verfahren 1 BvR 3227/08 http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi...46a6d53&nr=18070&pos=1&anz=6
nicht zur Entscheidung angenommen.
Mad
Begründung:
Die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG sind gewahrt, wenn das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, NJW 2009, 1469
Willkürlich und daher mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist ein Richterspruch, wenn er - objektiv beurteilt - unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt nicht schon bei fehlerhafter Auslegung eines Gesetzes vor, sondern erst, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1
Hier: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Entscheidung des BFH, der sich zur Frage der Abgrenzung zwischen "Personenkraftwagen" und "anderem Fahrzeug" nicht auf § 2 Abs 2a KraftStG idF des KraftStGÄndG 3, sondern auf einen eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des Personenkraftwagens stützte. Die Entscheidung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die vom BFH gewählte historische Auslegung stellt eine der vom BVerfG anerkannten und gebilligten Methoden der Gesetzesauslegung dar (vgl BVerfG, 09.11.1988, 1 BvR 243/86. Auch im Hinblick auf die Richtlinie 2001/116/EG überschreitet der BFH damit nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung; vielmehr kann er sich auf die Rechtsprechung des EuGH zur begrenzten Bedeutung der Vorgängerrichtlinie 70/156/EWG stützen (EuGH, 13.07.2006, C-83/05, Slg 2006, I-6799).
Die angegriffene Entscheidung bietet zudem keine Anhaltspunkte für Willkür. Die dort zugrunde gelegte Auslegung des Begriffs des Personenkraftwagens in § 8 Nr 1 KraftStG entspricht der ständigen Rechtsprechung der zuständigen BFH-Senate und stimmt auch mit der herrschenden Auffassung in der Literatur überein. Die Einordnung des "Toyota J7 Land Cruiser" als PKW erfolgt mit ausführlicher und jederzeit nachvollziehbarer Begründung.
Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art 14 Abs 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzulässig (§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG).

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PS:

Auf der Seite von prollrad findet man dazu nichts.