Bitte nicht die steuerrechtliche und die verkehrsrechtliche Einstufung durcheinanderwerfen!

Irgendwelche Ver- und Gebote, die in der StVO stehen sowie lustige bunte Schilder am Strassenrand haben mit der Steuer gar nix zu tun. Dafür gilt rein das, was im Fz-Schein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I ) steht.
D. h. z. B. am So. mit einem LKW Anhänger ziehen is nich!
Und dem Cop, der den Strafzettel schreibt, interessiert auch kein Steuerbescheid, der DARF ihn bei Verkehrsdelikten gar nicht interessieren.

Das Bundesfinanzgericht hat in seiner unendlichen Weisheit jedoch entschieden, dass es für die steuerliche Einstufung unerheblich ist, was in den Papieren steht. Und so hängt es rein von der Tagesform des FA-Beamten ab, ob der 130er wie ein PKW nach Hubraum oder wie ein So.-Kfz (sonstiges Kfz, steuerrechtlich gibt es keinen LKW) nach zGG besteuert wird.


Gruss Monny

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