Ich versuche es mit zwei Ansätzen - die es zu verifizieren gälte:

a) Der Geländewagen wird eben nicht als "reine Zugmaschine" der Klasse T gem. VO 167/2013 gesehen, sondern als Nutzfahzeug der Klasse N und ist nach der RL 2007/46 genehmigt - damit als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung Geräteträger iSd Anhang XI. Der hat nach Anhang II Z.5.12 die Anbauten "..und antreiben" können muss. findet sich in den KBA Systematik (https://www.kba.de/SharedDocs/Publi...8_07_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=20) auf Seite 26.
Mir fiele schon ein, wie ich den nach T1b argumentiere, aber die Debatten zahlt mir keiner.

b) Ist die reine Zugmaschine ein Kind der RL 2003/37 (nunmehr VO 167/2013): da darf ich neben dem Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb als klares "oder" auch ausschließlich ziehen; in den Anfängen (RL 74/347/EWG als Beispiel für die Einzelbauteil-Vorschriften) fehlt mir in der Definition "eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger" als Aufzählung das reine Ziehen - und dann ist das "traditionelles Amtsverständnis" - wäre auch argumentativ zu erschüttern.. macht es, wenns ein kunde bezahlt.

Grüsse
Peter