Was für ein Drama wegen 3 Aufklebern ...
Lesen hilft dabei zu verstehen, warum das eingeführt wurde:
https://www.securite-routiere.gouv.fr/actualites/les-vehicules-lourds-doivent-desormais-etre-equipes-dune-signalisation-materialisant#:~:text=Pendant%20une%20p%C3%A9riode%20transitoire%20de,pas%20strictement%20conforme%20au%20mod%C3%A8le


Seit dem 01.01.2021 gilt gem. Artikel R.313-32-1 der französischen Straßenverkehrsordnung die Pflicht, schwere Fahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Winterdienst- oder andere Einsatzfahrzeuge) in Frankreichs Innenstädten an den Seiten und am Heck mit Warnschildern zu kennzeichnen, die auf die Gefahrenzonen durch Tote Winkel (frz.: „Angles Morts“) hinweisen.

Der offiziellen französischen Bekanntmachung können Sie u.a. die Statistik zu tötlichen Unfällen, die auf Tote Winkel zurückzuführen sind, entnehmen:

3% aller tötlichen Unfälle
10% der tötlichen Unfälle mit Fußgängern
3% der tötlichen Unfälle mit Motorradfahrern
8% der tötlichen Unfälle mit Fahrradfahrern

(Quelle: ONISR, 2015)

Da fällt mir der Begriff "Eigenverantwortung" wieder ein, Synonym für "ich mache, was ich will ..."


Zu der Anbringung der Aufkleber:

Artikel 2
Kraftfahrzeuge sowie gezogene Fahrzeuge müssen auf der Rückseite des Fahrzeugs rechts von der
Längsmittelebene und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden und mit Schildern versehen
sein,
- Für Kraftfahrzeuge: Schilder im ersten vorderen Meter des Fahrzeugs, ausgenommen verglaste Flächen, links
und rechts und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden.
- Für Sattelanhänger, die im Absatz 3..6 des Artikel R. 311-1 der Straßenverkehrsordnung definiert sind: Schilder,
links und rechts, im ersten Meter hinter dem Achsschenkelbolzen des Fahrzeugs und in einer Höhe zwischen 0,90
und 1,50 Meter über dem Boden.
- Für die in Absatz 3.5 des Artikels R. 311-1 der Straßenverkehrsordnung definierten Anhänger: Schilder im ersten
Meter der vorderen Karosserie des Fahrzeugs, links und rechts und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter
über dem Boden.
Das Zeichen ist so anzubringen, dass es unter allen Umständen sichtbar ist und die Sichtbarkeit der gesetzlich
vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften des Fahrzeugs, die Sichtbarkeit der verschiedenen Leuchten und
Signaleinrichtungen sowie das Sichtfeld des Fahrers nicht behindern kann.



Artikel 3
Omnibusse und Gelenkomnibusse gemäß der Definition in Artikel R. 311-1 Absatz 1.8 der
Straßenverkehrsordnung müssen auf jedem Fahrzeugteil, aus denen das Gelenkfahrzeug besteht, mit Schildern
für den toten Winkel ausgestattet sein.
Diese Markierungen sind im ersten vorderen Meter jedes Abschnitts, ausgenommen verglaste Flächen, links und
rechts und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden anzubringen.



Artikel 4
Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 :
Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge, bei denen es technisch nicht möglich ist, die vorgeschriebene Höhe der
Schilder über dem Boden einzuhalten, müssen mit Schildern ausgestattet sein, die in einer Höhe angebracht sind,
die der in den Artikeln 2 und 3 dieses Erlasses vorgeschriebenen Höhe möglichst nahe kommt und höchstens 2,10
Meter beträgt.

Fahrzeuge mit Systemen für direkte Sicht unten an den Türen oder verglasten Türen müssen mit Schildern
ausgestattet sein, die in einem Abstand von 3 Metern von der Vorderseite des Fahrzeugs so nahe wie möglich an
den in den Artikeln 2 und 3 dieses Erlasses vorgeschriebenen Stellen angebracht sind. Auf den Abstand von 3
Metern kann verzichtet werden, wenn die Struktur des Fahrzeugs die Anbringung der Markierungen nach den
Bestimmungen von
Fahrzeuge mit Systemen für direkte Sicht im unteren Teil der Türen oder verglasten Türen müssen mit Schildern
versehen sein, die in einem Abstand von der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht sind, der dem in den Artikeln
2 und 3 dieser Verordnung vorgeschriebenen Abstand so nahe wie möglich und innerhalb einer Grenze von 3
Metern liegt. Auf den Abstand von 3 Metern kann verzichtet werden, wenn die Struktur des Fahrzeugs die
Anbringung der Markierungen nach den Bestimmungen dieses Artikels nicht zulässt, ohne dass ein Teil der
Verglasung verdeckt wird.
Die Kriterien für die Anbringung von hinteren Schildern gelten nicht für Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge,
bei denen dies technisch nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Containertüren, Autotüren, Zugmaschinen
für Sattelauflieger, Tankfahrzeuge, Pritschenfahrzeuge, Arme für abladbare Container und Dollys. Diese Fahrzeuge
tragen die Kennzeichnung auf der Rückseite in einer mit ihren technischen Eigenheiten kompatiblen Position.
Die Kriterien für die Anbringung der seitlichen Markierungen gelten nicht für gezogene Fahrzeuge, bei denen dies
technisch nicht möglich ist. Diese Fahrzeuge müssen die seitlichen Markierungen in einer Position tragen, die mit
ihren technischen Eigenheiten vereinbar ist.
Kraftfahrzeuge und abgeschleppte Fahrzeuge, bei denen sich die Anbringung der seitlichen und/oder hinteren
Kennzeichnung als baulich unmöglich erweist, sind von der Anbringung der seitlichen und/oder hinteren
Kennzeichnung ausgenommen.