Hallo zusammen.

Ich denke, ich kann dem chico helfen:

Auszug aus den Richtlinien zum Fahrzeugbrief (§ 25 Nr. 1) Nr. 7.3.2.:

... Ist der Tag der Erstzulassung aus den vorliegenden Fahrzeugpapieren nicht zu entnehmen, aber das Baujahr bekannt, so kann nach der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 29.1.1962 – StV 7 – 4143 T/61 II – (VkBl. 1962 S. 66) regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug im Baujahr auch erstmals in den Verkehr gekommen ist. Es ist angebracht, dann als Tag der ersten Zulassung den 1. Juli des Jahres einzutragen, das als Baujahr in Betracht kommt. Ist das Baujahr auch nicht bekannt, ist das mutmaßliche Baujahr einzusetzen. ......


Der TÜV soll also nur das Baujahr feststellen – den Rest macht die Zulassungsstelle.


Gruß

Amtsschimmel


Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis