Hi,
in den entsprechenden Texten steht eindeutig "die der Personenbeförderung dienende Bodenfläche"; das kann also nur die Fläche zwischen den geschlossenen Türen, max. von der Vorderkante des Gaspedals bis zur Sitzhinterkante sein, alles andere dient nicht der Personenbeförderung, von einer Festlegung nur auf die Länge habe ich bisher nichts gelesen, ausser der Auffassung der FAs. M.E. dient auch ein Raum hinter den Sitzen, falls vorhanden, bestenfalls als Stauraum, kann also logischerweise bestenfalls der Ladefläche zugerechnet oder gar nicht einbezogen werden, sonst gälte ja auch der Kofferraum eines Standard-PKW als Personenbeförderungsfläche, weil oft zwischen Sitzen und Kofferraum keine Schottwand mehr vorhanden ist.
Was mir heut noch eingefallen ist, das FA hat die PKW-Steuer damit begründet, daß der §23 Abs.6 weggefallen wäre, das trifft aber nur auf die sog. Kombinationskraftwagen zu, die ja eigentlich PKW waren; ich habe der Begründung widersprochen, da der 130er ja kein Kombiationskraftwagen, sondern ein LKW ist und der Passus deshalb nicht greifen könne, darauf ist mein FA garnicht eingegangen; ist ein Steuerbescheid, der mit einer falschen Begründung geändert wird eigentlich rechtsgültig oder muss mir das FA erst wieder einen neuen mit einer "vernünftigen2 Begründung schicken??????????ß


Gruß Claus <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/schild11.gif" alt="" />