Offiziell steht das so im KraftStG unter §9. Die Steuer für Fahrzeuge, die die Abgasnorm Euro 3 und besser einhalten, also nach EG-Richtlinie 98/69/EG, gilt nur bis 2,5 t zul. Ggw. der Steuersatz von 6,75 EUR für Fremdzünder bzw. 15,44 EUR für Selbstzünder. Fahrzeuge die mehr wiegen dürfen fallen so unter den höheren Steuersatz für die Fahrzeuge mit Euro 2.