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werden wenn die Abnahme rechtzeitig erfolgt ist.....
wenn die abnahme rechtzeitig erfolgt ist, dann ist sie rechtzeitig erfolgt.
dann ist die eintragung ja auch rechtzeitig erfolgt. eine rechtzeitige eintragung liegt nicht vor wenn sie nicht rechtzeitig eingetragen wurde. in diesem konkreten fall muß die rechtzeitige eintragung also bis zum 30.09.05 vorgenommen gewesen sein. die abnahme und die zeit bis etwas eintragungspflichtiges eingetragen werden muß weiß ich nicht. aber in diesem fall bis zum 30.09.05 wenn also am 30.09.05 beispielsweise gg 09:00 uhr eine abnahme erfolgt ist aber bis heute nicht eingetragen wurde dann würde ich von nicht rechtzeitig reden. grundsätzlich. evtl.mußt du dir eine ausrede einfallen lassen die dir die mgl.gibt sie auch heute noch eintagen zu lassen. um diese mgl. in anspruch zu nehmen müßten rechfertigungsgründe vorliegen. mir fallen da im moment keine einklagbaren ein aber du hast evtl. genug phantasie und einen netten richter der dem tüv anordnet diese eintagung vielleicht doch noch vorzunehmen. <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-clown.gif" alt="" />
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