Das sehe ich anders, der Bundesfinanzhof hat noch nicht höchstrichterlich entschieden und wie ich die Sache sehe besthehen gute Chancen, dass auch die Bundesregierung sich nicht gegen EU-Recht setzen kann. Schau die mal diesen Artikel an:
Pressemitteilung des FG Köln vom 01.12.2005 und Beschluss des FG Köln v. 28. 11. 2005 - 6 V 3715/05
Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen konnten bisher nach dem jeweiligen Fahrzeuggewicht besteuert werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese günstige Möglichkeit durch die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 entfallen ist und diese Fahrzeuge nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum zu besteuern sind. An dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat der 6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 28.11.2005 (6 V 3715/05) ernstliche Zweifel geäußert. Nach seiner Ansicht ist bei diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EG-Recht auch weiterhin eine „Gewichtsbesteuerung“ vorzunehmen. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Das Verfahren betraf einen Geländewagen des Typs „Land Rover“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Nachdem das Finanzamt das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert hatte, stufte es den Wagen ab 1.5.2005 als PKW ein und besteuerte ihn nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Der Senat hat dem Steuerpflichtigen antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids gewährt. In seiner Begründung schließt er sich dabei im wesentlichen der Argumentation des Steuerpflichtigen an. Nach Aufhebung der nationalen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO sei für die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs auf die geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zurückzugreifen. Einschlägig sei insoweit Anhang II der EU-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001. Danach seien so genannte „AF Mehrzweckfahrzeuge“ nicht als PKW (Klasse M1) einzustufen, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hätten und im übrigen dem dort vorgegebenen Verhältnis in Bezug auf Gewicht und Fahrersitze entsprächen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.
Zu dieser Problematik ist beim 6. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Az.: 6 K 2378/05 auch ein Klageverfahren anhängig. Das Verfahren betrifft einen Geländewagen der Marke Toyota Land Cruiser Typ J 7. Wie aus der Finanzverwaltung zu hören ist, können entsprechende Einspruchsverfahren mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden.
Also wer hatte nochmal die Auflastungsfedern im Angebot?
Gruß Heine Diplom - Finanzwirt
Man wird sehen - der Einfallsreichtum der Steuererfinder ist groß.
Es gibt eine Menge Leute, die gegen die neuen Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben - teilweise selbst oder über diesen Verein
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Pro Allrad Daher ist eine Auflastung sinnvoll, wenn man an das Prinzip Hoffnung glaubt <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/augen21.gif" alt="" />