OK,
ums "kurz" zumachen woher ich meine "Weisheit" nehme. In den im Link genannten Gerichtsurteilen ging es u.a. um sechs Mitfahrer in einem Cabrio, welches in einen Unfall verwickelt war, da logischerweise einer der Mitfahrer nicht angeschnallt war (nur fünf Gurte und fünf eingetragene Sitze), wollte die Versicherung nicht unbedingt für dessen Schaden aufkommen. Das ganze ging natürlich vor Gericht und der Geschädigte bekam Recht, bzw. eine relativ geringe Teilschuld.
Hier noch der Link, woher ich meine Einschätzung habe, dass die Anzahl der eingetragenen Sitze, nicht identisch mit Anzahl der vorhanden Sitze sein muss. Anzumerken ist noch, dass diese Ausführung geschrieben wurde, als nach der Straßenverkehrsordnung nur die Sitze Sicherheitsgurte haben mussten, aber nicht unbedingt die zu beförderten Personen angeschnallt sein müssen, falls alle Gurte schon belegt sind:
http://www.gdp-borken.de/Archiv/Archiv-Urteile/sitze.htmGut, das zulässige Gesamtgewicht spielt auch eine Rolle (für die Polizei), aber ich denke mal auch hier, wie schon bei nicht eingetragenen Fahrzeugveränderungen, wird die Versicherung nachweisen müssen, wenn sie nicht bezahlen will, dass die Überschreitung des zusätzlichen Gesamtgewichts ursächlich für den Unfall verantwortlich war. Ich weiss aber nicht, ob eine Überschreitung des Gesamtgewichts überhaupt unter die Obligenheitsverletzungen im Versicherungsvertrag fällt. Außer man nimmt diese her
"eine nachträgliche Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers." Aber dann hätte eine Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts den Unfall verhindert und dies muss der Versicherer nachweisen.
Da wir in Deutschland für Fahrzeuge eine Pflichtversicherung haben gilt immer noch:
"Wurde die Obliegenheitsverletzung zwar grob fahrlässig begangen, hatte sie jedoch weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang des zu ersetzenden Schadens, dann entfällt der Regress gänzlich."heisst, die Versicherung muss komplett bezahlen!
Und auch im Falle, dass die Obligenheitsverletzung ursächlich den Unfall verschuldet, bzw. nicht verhindert hat, gelten Regressgrenzen für den Versicherungsnehmer:
"Sofern der gesamte von der Versicherung zu regulierende Schaden nicht geringer ist (dann ist der Regress auf die Schadenshöhe begrenzt), gelten folgende Höchstbeträge:
* Für den Fall der Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall ist der Regress auf 5.000 € begrenzt.
* Für den Fall einer Obliegenheitsverletzung im bzw. nach dem Versicherungsfall kommt eine abgestufte Regressbegrenzung zur Anwendung:
o Liegt eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Obliegenheitsverletzung vor, so ist der Versicherungsregress ebenfalls auf 5.000 € begrenzt.
o Im Normalfall einer fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall beträgt der höchste Regressbetrag 2.500 €."Das oben genannte gilt nur für die Haftpflicht, bei Kaskoschäden, also Schäden am eigenen Fahrzeug, steht oft in den Versicherungsbedingungen:
"Bei grob fahrlässiger Verletzung einer der Pflichten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.
Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer"
Gruß
Reinhard