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Jungfrau
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Auf der Jagd nach meinem G stellt sich die Frage, wie groß die Chancen für die LKW Zulassung eines geschlossenen 5Türers (Lang) in Deutschland sind. Angeboten ist ein Osi MIL 300GD, der dort auch als LKW zugelassen werden kann. Ich möchte euch um euren Rat bitten.

Grüße aus dem Allgäu,
Chris

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Das Ding als LKW zuzulassen geht problemlos, aber was soll´s bringen? Du darfst Sonntags nicht mit Anhänger fahren, und die Besteuerungsfrage ist genauso offen wie bei PKW oder WoMo...


Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.
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Interessant dazu ist ein Gerichtsurteil, von dem ich vor ein paar Tagen in der Zeitung gelesen habe. Danach wurde entschieden, dass ein Fahrzeug(!) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8t im Sinne des EU-Rechts KEIN PKW sei und dementsprechend nach Gewicht zu besteuern sei...

http://www.autokiste.de/start.htm?site=/psg/0605/5303.htm


Janz wichtig: Fresse halten angesagt!
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@fischi
Lt. http://www.proallrad.com ist das kein Urteil, sondern nur ein Beschluss zur Aufhebung der Vollsteckung.

@dapo
Nun, so wie ich das verstehe fallen bei LKW Zulassung ca. 180€ Steuer an, während es als PKW ca. 900€ wären. Auf den Anhänger am Sonntag könnte ich auch locker verzichten.
Oder verstehe ich da was falsch?

Viele Grüße,
Chris

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Süchtiger
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Süchtiger
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300GD kostet im Jahr 1127,00 € Steuern.
Ein Verstoß gegen das Sonntagfahrverbot mit Anhänger kostet
40,00 €.
Lkw-Versicherung ist zwar teurer wie PKW-Vers.
Aber das ganze rechnet sich schon.

Gruß Alcandriver

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Wiederholungstäter
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Mein 300GD ist als LKW zugelassen und besteuert, aber das heist halt auch nur 2 Sitze, Trennwand und die hinteren Seitenfenster verblecht und je nach FA ist es auch dann noch nicht 100% sicher ob er als LKW besteuert wird. Ich würde da eher das Geld in eine Partikelfilter investieren, kommst dann auf EURO 3( beim FA nur auf EUR 2)sind aber dann ca. 480 € Steuer ist immer noch besser als 1127 € und man braucht nichts umbauen, zu der zeit wo ich meine umgebaut habe gabs nur EURO1 Partikelfilter.

gruß
philo

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Oli Offline
S�chtiger
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S�chtiger
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Schaut doch mal HIER, was sich da gerade wieder insgesamt tut. Habe dort einen Link zum aktuellen Urteil des FG Düsseldorf gepostet.

Liest sich ganz positiv.

Bzw. auch HIER

Gruß, Oli

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Dauerbrenner
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Dauerbrenner
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Ist doch der selbe Fall. Es wird immer nur entschieden, dass die Fzg-Halter die höhere Steuer solange nicht bezahlen müssen, bis über die Sache selbst entschieden ist. Die Leute haben alle nur auf die "Aussetzung der Vollziehung" geklagt. Wird die Änderungen im Endeffekt doch noch durchgeführt (was man eben noch nicht so genau weiß), müssen diejenigen die höhere Steuer eben dann nachzahlen.

Wir alle, sofern jeder gegen den Kfz-Steuerbescheid Einspruch eingelegt hat, sind denjenigen, die diese Prozesse gewinnen, vollkommen gleichgestellt, mit dem Unterschied, dass wir dem FA einen Kredit gewährt haben und diese Kläger eben nicht.

Richtig interessant wird es erst, wenn in der Sache selbst mal was entschieden wird.


Gruß Klaus
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Oli Offline
S�chtiger
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Darum geht's mir doch nicht. Bei allen bisherigen Beschlüssen ist der Tenor der Richter eindeutig:

"Bei summarischer Prüfung ist es ernstlich zweifelhaft , ob der Antragsgegner gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG berechtigt war, die Kraftfahrzeugsteuer durch den angefochtenen Bescheid zu ändern." ...

Das FG BW hat vor kurzem sehr ähnlich entschieden ("extrem zweifelhaft")

Nachdem das einige Finanzgerichte bisher so entschieden haben, und unisono auf die EU-Regelung verweisen (Bedingung P ./. (M + N x 68) größer als N x 68), bin ich gespannt, ob der BFH das noch kippen wird.

Gruß, Oli

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Natürlich, wir sind alle gespannt auf die BFH-Entscheidung. Allerdings auch auf die Frage, ob der Gesetzgeber sich das gefallen lassen wird oder durch eine weitere Änderung der Durchsetzung seines Ansinnens nachhelfen wird. Denn einen wirklichen Grund, warum wir Geländewagenbesitzer weniger Steuen zahlen sollen als jemand mit dem gleichen Motor im PKW gibt es doch nicht wirklich.

Und bei DaimlerChrysler, Außenstelle Graz, ist man übrigens der Meinung, dass man von AC Kombi keinsfalls abweichen kann, denn wenn der G gemäß der Formel kein Fahrzeug der Klasse M1 ist, kann er auch kein AF-Fahrzeug sein, denn AF sei ebenso wie AA-AE eine Untergruppe der Klasse M1.


Gruß Klaus
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