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Fusel Offline OP
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Tach,

kriegt man mit einem Schwerbeschädigtenausweis lohnende Vorteile bei der Kfz Steuer und Versicherung?

Ist keine "ausgewöhnliche" Behinderung, da gibt es wohl Unterschiede.

Gibt es Ausnahmeregelungen für Feinstaubzonen?

Ich habe in der Familie einen solchen Fall.


Zuletzt bearbeitet von Fusel; 24/03/2010 12:47.

Unkraut vergeht nicht
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Kleiner Drückeberger
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Alles Verhandlungssache, im Ergebnis aber mehr als oft mit Ja als Antwort.

Die Erlaubnis die Umwelt über Gebühr mit Feinstaub zu belasten gibt es aber immer nur für ein Stadt, ergo Vorsicht beim Reisen


"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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Es ist schon ok,
es tut gleichmäßig weh.
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Dauerbrenner
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Original geschrieben von Troll
Die Erlaubnis die Umwelt über Gebühr mit Feinstaub zu belasten gibt es aber immer nur für ein Stadt, ergo Vorsicht beim Reisen

Nö ist im BundesImmisisonsschutzgesetz welches die Grundlage für Zonen ist geregelt, Vermerk im Schwerbehindertenausweis analog zur 100% Steuerbefreiung "aG" "H" "Bl"


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das Leben ist eher breit wie lang und wir steh´n alle mittenmang.
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Die gute Seele
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versicherungsmäßig ist das ziemlich schnurz - zumindest bei den Unternehmen, die ich kenne.

Und von wegen dann parken auf Schwerbehindertenparkplatz nono
Da gibbets dann noch feine Unterschiede ...


G-aby
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463.204



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Kleiner Drückeberger
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Original geschrieben von buckdanny99
Nö ist ... analog zur 100% Steuerbefreiung "aG" "H" "Bl"

Original geschrieben von Fusel
Ist keine "ausgewöhnliche" Behinderung

:cool2:


"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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Ab GdB 80 G gibt es 50% Ermäßigung auf die Kraftfahrzeugsteuer. Allerdings darf mit diesem Wagen nur der Behinderte fahren. Parken auf Behindertenpakplätzen ist möglich, wenn nicht ein Rollstuhlschild auf dem Parkplatz steht (dann braucht man GdB 100 aG) sondern nur der Hinweis "Schwerbehinderte". Bei der Autoversicherung gibt es keine Vergünstigung, bei anderen Versicherungen m.W. auch nicht.

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Original geschrieben von discofan
Ab GdB 80 G gibt es 50% Ermäßigung auf die Kraftfahrzeugsteuer. Allerdings darf mit diesem Wagen nur der Behinderte fahren. Parken auf Behindertenpakplätzen ist möglich, wenn nicht ein Rollstuhlschild auf dem Parkplatz steht (dann braucht man GdB 100 aG) sondern nur der Hinweis "Schwerbehinderte". Bei der Autoversicherung gibt es keine Vergünstigung, bei anderen Versicherungen m.W. auch nicht.

das nur der Behinderte fahren darf, ist nicht ganz richtig :

Das Fahrzeug, für das der Behinderte Steuerermäßigung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. Die Steuerermäßigung wird nur für ein Kraftfahrzeug gewährt. Es darf nur für Zwecke der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten genutzt werden. Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitbeförderung sowie Fahrgemeinschaften) befördert, erlischt die Steuerermäßigung.

Hier ist mal alles aufgelistet :

http://www.steuer.niedersachsen.de/Service/Behinderung.html#anchor12

Zuletzt bearbeitet von W114W115; 25/03/2010 17:42.

viele Grüße
Frank


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Ein 100er GdB berechtigt NICHT (alleine) zum Parken auf einem Behindertenparkplatz, welcher mit dem blauen Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet ist. Vielmehr muß eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) oder Blindheit (Merkzeichen B) vorliegen.

In den allermeisten Fällen wird bei einer solch schweren Behinderung auch ein 100er GdB vorliegen – aber eben nicht zwangsläufig in jedem Fall. Nur wenn der Behinderung eines der genannten Merkzeichen zugeordnet wird und im Behinderten-Ausweis vermerkt ist, berechtigt es zur Beantragung des blauen Behinderten-Parkausweises, der bei Benutzung eines Behindertenparkplatzes gut sichtbar ausgelegt werden muß.

Der blaue Parkausweis mit dem Rollstuhlsymbol wird häufig zuächst für eine begrenzte Zeit ausgestellt, kann bei Ablauf verlängert werden oder ggfs. in einen unbefristeten umgewandelt werden. Bei Besserung des Zustandes (leider eher atypisch) kann der Ausweis natürlich auch eingezogen werden.

Bei steuerbefreitem Auto darf der Behinderte natürlich auch von einer anderen Person gefahren werden. Geht ja z.B. bei Blindheit auch gar nicht anders. Die erforderlichen „Leerfahrten“ sind für diesen nicht-behinderten Chauffeur erlaubt – z.B. wenn der Behinderte zum Arzt oder zum Stammtisch hingebracht wird und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgeholt werden muß.

Auch darf beispielsweise der Ehepartner mit dem steuerbefreiten Auto des Behinderten den monatlichen Großeinkauf zur Versorgung des Behinderten-Haushaltes vornehmen. Eine Begleitung durch den Behinderten ist dabei nicht erforderlich.

Daß ein Auto steuerbefreit ist und dementsprechend nutzer- bzw. nutzungsbeschränkt ist, wird im übrigen durch einen Vermerk in der Zulassungsbescheinigung (früher Kfz-Schein) dokumentiert, ist also bei Verkehrskontrollen nachvollziehbar, wenn der Schein überprüft wird.

mfG
Rainer

P.S. Im übrigen gibt’s nicht nur in der Kfz-Steuer sondern auch in der EK-Steuer je nach Behinderungsschwere einen mehr oder minder hohen finanziellen Nachteilsausgleich. Nachweis natürlich ebenfalls über den amtlichen Behindertenausweis.



Vor der Hacke ist es dunkel. (Bergmanns-Spruch)
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Fundierte Aussagen, so kennt und mag man es :-)

Danke!


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