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Hi, der Kugelkopf einer Anhängerkupplung soll zwischen 350 und 420mm mitte Kupplungskopf sein. Ist diese Angabe für unbeladene Fahrzeuge zutreffend? Habe ein kleines Problem mit OME Fahrwerk im Suzuki Jimny und dem TÃœV Gruß
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Hi, der Kugelkopf einer Anhängerkupplung soll zwischen 350 und 420mm mitte Kupplungskopf sein. Ist diese Angabe für unbeladene Fahrzeuge zutreffend? Habe ein kleines Problem mit OME Fahrwerk im Suzuki Jimny und dem TÜV Gruß Gruss an Herrn TÜV, der soll mal zur Weiterbildung gehen oder sein TÜV Heft lesen......... 2.1. Anbau von Kupplungskugeln mit Halterung 2.1.1. Kupplungskugeln mit Halterung müssen bei ihrem Anbau an einem Fahrzeugtyp der Klasse M1, der Klasse M2 unter 3,5 Tonnen und der Klasse N1 den Freiraum und die Höhenmaße der Abbildung 30 einhalten. Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG. http://forum.buschtaxi.org/ahk-kugelkopf-zu-hoch-und-der-tuv-meckert-t22690.html
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In Gutachten von Taubenreuther steht halt:
Abstand Kupplungsmitte - Fahrbahn (bei zul. Gesamtgewicht)
-min: 350mm -max: 420mm
Zuletzt bearbeitet von Duracell; 24/01/2013 07:16.
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In Gutachten von Taubenreuther steht halt:
Abstand Kupplungsmitte - Fahrbahn (bei zul. Gesamtgewicht)
-min: 350mm -max: 420mm so kenne ich das auch! Die erste Generation M- Klasse war leer auch zu hoch.
Gruß René
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die M-klasse stellt ja auch keinen geländewagen dar. ich gebe auf einen gesetzestext mehr, als auf ein taubenreuther-gutachten.
Es ist schon ok, es tut gleichmäßig weh.
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Im Gesetzestext steht es genauso wie im Taubenreuther- Gutachten.
Nebenbei- der W163 würde sogar die Kriterien aus dem Anhang2 erfüllen. Die Karre kann weit mehr, als die Geländewagen- Gurus hier zu glauben wagen! Ein vollwertiger Geländewagen ist es natürlich nicht- schon wg. der Sperren und der Bodenfreiheit. Wir konnten übrigens mit einem serienmäßigen Ford ExplorerII im Gelände mit der M- Klasse nicht mithalten.
Gruß René
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von http://eur-lex.europa.eu/ANHANG II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN UND FAHRZEUGTYPEN A. Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt:
1. Klasse M:
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern.
Klasse M1:
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz.
... also M1 4. Fahrzeuge der obengenannten Klassen M und N, die unter den in Abschnitt 4.4 genannten Ladungs- und Prüfbedingungen und nach den Definitionen und Abbildungen in Abschnitt 4.5 als Fahrzeuge für den Einsatz abseits der Strasse gelten (Geländefahrzeuge).
4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, daß sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
- mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.
Ausserdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfuellen:
- Der vordere Überhangwinkel muß mindestens 25 Grad betragen,
- der hintere Überhangwinkel muß mindestens 20 Grad betragen,
- der Rampenwinkel muß mindestens 20 Grad betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muß mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muß mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muß mindestens 200 mm betragen. 4.4. Belastungs- und Prüfbedingungen
4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein, dessen Masse mit 75 kg veranschlagt wird.
4.4.2. Andere als die in Abschnitt 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch höchstzulässigen Masse beladen sein.
4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, daß ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.
4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.
4.5. Definitionen und Skizzen des vorderen und hinteren Überhangwinkels, des Rampenwinkels sowie der Bodenfreiheit.
4.5.1. Der "vordere Überhangwinkel" ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Vorderräder angelegten Ebenen, so daß kein vor der ersten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs - ausgenommen Aufstiege - unter diesen Ebenen liegt.
4.5.2. Der "hintere Überhangwinkel" ist der grösste Winkel zwischen der Standebene und den bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Hinterräder angelegten Ebenen, so daß kein hinter der letzten Achse gelegener Punkt des Fahrzeugs und kein festes Teil des Fahrzeugs unter diesen Ebenen liegt.
4.5.3. Der "Rampenwinkel" ist der kleinste spitze Winkel zwischen zwei rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs liegenden Ebenen, die bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Vorderräder bzw. die Reifen der Hinterräder angelegt sind und deren Schnittpunkt den starren unteren Teil des Fahrzeugs ausserhalb der Räder berührt. Dieser Winkel gibt die steilste Rampe an, über die das Fahrzeug fahren kann.
4.5.4. Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.
Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.
4.5.5. Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250. Vermutlich erfüllt die M-Klasse irgendwas nicht. Sonst wäre ja die Höhe hier egal.
Grüße DaPo
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Nein Dapo, das Fahrzeug ist nur nach PKW- Kriterien homologiert worden.
Gruß René
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und was gilt jetzt für einen Geländewagen?
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Wenn er den oben zitierten Anforderungen entspricht, gibt es keine Einschränkungen.
Grüße DaPo
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