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Süchtiger
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Süchtiger
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Ich zitiere mal aus meinem Statement aus 2011. An dem Sachverhalt hat sich meines Wissens nichts verändert.
"Gerade war ein Kumpel von mir da, der "Plakettenkleber" ist. Wenn der Bügel ne EG-Typengenehmigung hat, brauchst Du nur die Genehmigung mitführen.
Die meisten alten Gutachten wurden auf EG-Typengenehmigung umgeschrieben und sind somit montierbar ohne Eintragung."
Stefan
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Nationale Umsetzung ( Deutschland ) der RL 2005/66/EG
Quelle antec-online.de
Stand: 10.06.2008
Seit dem 1. Juni 2008 benötigen alle neu in Verkehr gebrachten Frontschutzbügel für Pkw, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie SoKfz und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit zu einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t eine Bauartgenehmigung. Bezüglich der technischen An-forderung gelten die technischen Vorschriften des Anhangs l der RL 2005/66/EG. ABE und Teilegutachten für Frontschutzbügel sind seit dem 1. Juni 2008 ungültig.
Gemäß RL 2005/66/EG (Frontschutzsysteme) benötigen neue Frontschutzbügeltypen (Frontschutzsystemtypen) für M1Fahrzeuge (also z.B. auch für Wohnmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t und N1Fahrzeuge sowie Frontschutzbügel an neuen Fahrzeugtypen bereits seit dem 25. November 2006 eine EG-Typgenehmigung. Mit der 31. ÄVO StVZO wurde für Einzel-Frontschutzbügel (Einzel-Frontschutzsysteme) eine Bauartgenehmigungspflicht gemäß § 22a (1) Nr. 4 eingeführt und § 30c (4) neu in die StVZO eingefügt. Die Genehmigungspflicht auch für Einzel-Frontschutzbügel gilt für die in § 30c (4) genannten Fahrzeuge. Technische Anforderungen an Frontschutzbügel wurden in die TA nicht eingearbeitet, es gelten die Anforderungen gemäß § 30c (4). Bezüglich der Übergangsvorschrift gilt das in § 72 StVZO zu § 30c (4) StVZO genannte Datum. Laut § 30c (4) StVZO müssen seit dem 1. Juni 2008 alle erstmals in den Verkehr gebrachte Frontschutzbügel an folgenden Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t den technischen Vorschriften des Anhangs l der RL 2005/66/EG entsprechen: • Personenkraftwagen • Lastkraftwagen • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen Gleiches gilt auch für sonstige Kraftfahrzeuge (z.B. Wohnmobile) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale Mr oder Nr Fahrzeugen entsprechen ABE und Teilegutachten für diese Fahrzeuge sind seit dem 1. Juni 2008 ungültig. Für die Erteilung einer Einzelbauartgenehmigung für Frontschutzbügel gilt das Verfahren gemäß § 13FzTV.
Falls Sie neugierig auf weitere Informationen sind, würden wir uns freuen von Ihnen zu hören. Kontaktinformationen: Antec Fahrzeugtechnik GmbH Klaus Rumpp Hubertusstr. 2 D-82256 Fürstenfeldbruck tel: +49 (0) 8141 22735 -0 fax: +49 (0) 8141 22735-149 Sales@antec-online.de
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Nabend Heist das also wenn ich mir einen Rammschutz/Bullenfänger besorge kann ich den an meinen G der vor 01.01.2002 ausgeliefert wurde anbauen ohne das mir jemand was kann,bzw.das ich was eintragen lassen muß.
Hab ich das richtig verstanden?
Oder muß das schon irgendwo drinn stehen,wenn ja wo seh ich das?
In der Zulassungsbescheinugung Tei 1 stet zu dem Thema Rammschutz nur:"V.Kennezichen b.nichtgebrauch d.Abschleppkuppl.sekr.Klappen u.Einrasten sowie b.Ausrüstung mit Rammschutz diesen senkrecht stellen und gemäss Bedien-Anleit.Verriegeln"
Kann ich anhand der Nummern in der Datenkarte erkennen ob der Rammschutz von Werk aus zum Fahrzeug gehört?
Wie erkenn ich eingendlich den Original Rammschutz??
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Süchtiger
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OP
Süchtiger
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Aus gegebenem Anlass... Wie bekommt der das zugelassen?! Gruß Tobias Mobile.de
W 461.334 (G 280 CDI Pur)
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Entweder gar nicht (steht da nirgends) oder als Windenträger (Rammschutz ist mit Windenstoßstange verschweißt)...
Gruß
Gerhard
Von wegen G wie geht nicht - G-eht doch!
=> Suche originale, gut erhaltene Fußmatte vorne rechts in anthrazit (schwarz) mit V8-Schriftzug für G500 langer Radstand 1998-2000 (also Vor-MOPF)
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Süchtiger
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OP
Süchtiger
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Hallo Gerhard,
ersteres schien mir abwegig - aber natürlich möglich.
Letzteres ist immer noch möglich?
Gruß
Tobias
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Dauerbrenner
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Aus gegebenem Anlass... Wie bekommt der das zugelassen?! Gruß Tobias Mobile.de Wäre ein Anruf unter der Nummer nicht die Möglichkeit am schnellsten eine Antwort zu bekommen?
Jippi ja jeh Schweinebacke - Jede Katastrophe beginnt mit ner beschißenen Vermutung!
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Es gibt doch nur zwei Möglichkeiten:
A) der Bügel ist gar nicht eingetragen B) der Bügel ist rechtswidrig eingetragen
In beiden Fällen liegt die Haftung beim Fahrzeughalter. Das muss man sich leisten können/wollen.
(Der Ausweg über die Windenstossstange kann beim abgebildeten Fahrzeug und beim abgebildeten Bügel rein technisch nicht zutreffen.)
P.S.: die Suchfunktion gibt Überblick, wie ausgetreten das Thema hier schon ist.
Ecken und Kanten serienmässig.
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