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äh sorry, muss mal so unbedarft hier in den raum fragen. wo wir gerade beim thema sind. mir scheint daß diese ganze pro allrad komödie ne riesengroße seifenblase ist. absolut haltlose augenwischerei und das herumreiten auf ner fraglichen und fadenscheinigen nische - kann mir das jemand glaubhaft widerlegen? so kommt es mir nämlich mittlerweile vor. oder tue ich denen schwer unrecht???
tschöö
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Wenn das so einfach wäre. Aber die Grundfrage die sich jetzt stellt: Was ist ein M1-AF Fahrzeug? Dein FA wird Dir vielleicht einfach schrieben, ihr Fahrzeug ist eine AC Kombilimousine ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.4 (Kombifahrzeug). Ich hab die Norm zu Hause liegen und wirklich unrecht hat das FA mit dieser Einschätzung meistens nicht. @ bernie, caruso, psycho: Ein Kombi ist die Ableitung von einer Limousine, oder im Umkehrschluss: eine eigenständige Fahrzeugart wie ein Geländewagen kann kein Kombi sein, wenn es keine entsprechende Limousine in der Baureihe gibt, von dem die Geländewagekarosserie abgeleitet wurde. Will meinen: Es gibt keine Limousise, von der ein DaimlerBenz G, LandRover Defender, Discovery oder Range Rover, Toyota LandCruiser, Nissan Patrol, etc. abgeleitet wurde. Oder kennt ihr eine solche? AC (Kombi) Dach Festes starr verbundenes Dach. Ein Teil des Daches kann auch geöffnet werden. Die offenen Versionen unserer Fahrzeuge können somit schon einmal garnicht als AC typisiert werden! Bei diesen Fahrzeugen lässt sich das komplette Dach öffnen. Grundvoraussetzung für AC ein geschlossener Aufbau! AC (Kombi) Insassenraum 4 oder mehr Sitzplätze in mindestens 2 Sitzreihen. Die hintere(n) Sitzbank/Sitzbänke muss (müssen) klappbare oder herausnehmbare Rückenlehnen zur Vergrößerung der Ladefläche haben. Geländewagen mit Längssitzbänken haben genau genommen keinen 2. Sitzreihe und schon gar keine herausnehmbaren Rückenlehnen (die Sitzfläche wird hochgeklappt, die Rückenlehne ist die Seitenwand) und sind demnach ebenfalls keine AC Fahrzeuge. Der klassische Geländewagen mit 2. Sitzreihe ist in der Sitzbankkonstruktion derart beschaffen, dass die Sitzbank komplett klappbar ist, d.h. die Bodenfläche ist freigelegt und wird bei eingebauter Sitzbank nicht von der Selbigen belegt. Auch hier gilt: ein solches Fahrzeug ist kein AC wie in der DIN/ISO definiert. Ich hoffe das bringt ein wenig mehr Klarheit ...
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@ bernie, caruso, psycho: Ein Kombi ist die Ableitung von einer Limousine, oder im Umkehrschluss: eine eigenständige Fahrzeugart wie ein Geländewagen kann kein Kombi sein, wenn es keine entsprechende Limousine in der Baureihe gibt, von dem die Geländewagekarosserie abgeleitet wurde. Will meinen: Es gibt keine Limousise, von der ein DaimlerBenz G, LandRover Defender, Discovery oder Range Rover, Toyota LandCruiser, Nissan Patrol, etc. abgeleitet wurde. Oder kennt ihr eine solche?
AC (Kombi) Dach Festes starr verbundenes Dach. Ein Teil des Daches kann auch geöffnet werden.
Die offenen Versionen unserer Fahrzeuge können somit schon einmal garnicht als AC typisiert werden! Bei diesen Fahrzeugen lässt sich das komplette Dach öffnen. Grundvoraussetzung für AC ein geschlossener Aufbau!
AC (Kombi) Insassenraum 4 oder mehr Sitzplätze in mindestens 2 Sitzreihen. Die hintere(n) Sitzbank/Sitzbänke muss (müssen) klappbare oder herausnehmbare Rückenlehnen zur Vergrößerung der Ladefläche haben.
Geländewagen mit Längssitzbänken haben genau genommen keinen 2. Sitzreihe und schon gar keine herausnehmbaren Rückenlehnen (die Sitzfläche wird hochgeklappt, die Rückenlehne ist die Seitenwand) und sind demnach ebenfalls keine AC Fahrzeuge.
Der klassische Geländewagen mit 2. Sitzreihe ist in der Sitzbankkonstruktion derart beschaffen, dass die Sitzbank komplett klappbar ist, d.h. die Bodenfläche ist freigelegt und wird bei eingebauter Sitzbank nicht von der Selbigen belegt. Auch hier gilt: ein solches Fahrzeug ist kein AC wie in der DIN/ISO definiert.
Ich hoffe das bringt ein wenig mehr Klarheit ... Das ist doch fast Wort für Wort von der Proallrad Homepage abgeschrieben oder? Und auf der Homepage wird die DIN 70010 herangezogen, aber in der Richtlinie wird eindeutig auf die ISO-Norm verweisen (die DIN und ISO-Norm sind eindeutig nicht identisch!!!). Der Zitierte Abschnitt über die Sitzreihen entspricht eben nicht der ISO-Norm in ihrem Wortlaut. Nach ISO-Norm ist es völlig egal ob die Sitzreihen längs oder quer verbaut sind, da sie nicht klapp oder herausnehmbar sein müssen sondern nur sein können. Auch die von dir genannten "offenen" Varianten sind unter Punkt AE Kabrio-Limousine ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.6 hinzuzählbar (kein Witz; das gibt die Norm tatsächlich her). Und dass es von manchen der Geländewagen kein pendant im Limousinenbereich gibt ist völlig unerheblich, das steht in den Gesetzen nirgends drin und ist reines Wunschdenken. Also lieber NiTo, bitte bitte bitte erst mal in der richtigen Norm also der ISO-Norm nachschlagen bevor man hier falsche Informationen verbreitet.
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Das Orakel
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Da muß ich Psycho vollkommen Recht geben: Die ISO ist hier deutlich anders als die DIN, und wenn wir uns auf EU-Recht berufen, gilt die ISO. Daß bei EU-Homologation in anderen Staaten Fahrzeugtypen als AF bezeichnet wurden und werden, die auch AC sein können, hilft allenfalls den Besitzern dieser Fahrzeuge, daraus ableitbar ist nichts nada niente.
In der ISO findet sich übrigens zum "station wagon" die Untergruppe "truck station wagon", in der die Fahrzeuge N1-BB zu subsummieren sind, die dort die Gewichtsformel aus der anderen Richtung nicht erfüllen. Wenn wir jetzt die möglichen Regelungslücken interpretativ füllen möchten (und nichts anderes tun die Gerichte), kommen zwei harte Ergebnisse heraus: 1. Ist die "Ähnlichkeit" M1-AC und N1-BB ableitbar. AF sind dann wirklich nur Zwitter wie ein Chevrolet Avalanche (Pickup mit zusammenfaltbarer Kabinenrückwand) 2. Folgt aus "N1-BB mit zuwenig Nutzlast für die Gewichtsformel ist AC" im Umkehrschluß, daß der non-M1-AF eigentlich ein N1-BB ist. Das ist für die Besteuerung nicht so schlecht, aber bedeutet LkW-Zulassung mit allen Konsequenzen für Versicherung, Sonntagsfahrverbot, etc.
Was tut nun proallrad aus Sicht des Außenstehenden? Unbeschadet der Frage des Timings (die einfach Geschichte ist) wird mit "M1-AF plus Gewichtsformel ist kein PkW" argumentiert. Wenn sich der Steuergesetzgeber an die EU-Klassen halten will, ist das Argument gut. Aber: Wenn er irgendwelche anderen Kriterien für die Besteuerung findet, und das tut der im Gesetzgebundsprozeß befindliche Vorschlag, dann darf er das - die Kfz-Steuer ist nationale Spielwiese. Beispiel aus Österreich: Die Kfz-Steuer für PkW und LkW bis 3,5t beträgt 6,6 EUR pro KW und Jahr (mit einem Grundabzug, Minimum und einem 20%-Zuschlag für Fahrzeuge nach der alten ECE R15 bis Ende 80er Jahre). Das ist locker zulässig!
Grüsse, Peter
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Hmm. Truck Station Wagon wird nicht direkt erwähnt, aber ist in diesem Zusammenhang durchaus schlüssig argumentierbar. Bleibt man nur beim Kriterium alles was nich AA bis AE ist, sind in der ISO-Norm objektiv 2 Lücken: 1. 4 Seitentüren aber weniger als 4 Sitzplätze (ich wüsste aber kein Fahrzeug, das so beschaffen ist) 2. 3 Seitentüren (Bsp: VW-Bus, die auch als Nutzfahrzeug verwendung finden)
Die erste Lück könnte funktionieren, wenn man seinen Kombi von der hinteren Sitzbank befreit und das eintragen lässt. Ob man damit vor seinem Finanzamt durchkommt ist eher unwahrscheinlich und ob man damit vor Gericht durchkommt kann man 100%ig nicht sagen. Wenn das Gericht sich auf die beiderseitige Abgrenzung von M1-AF auf der einen Seite und N1-BB (Van) auf der anderen Seite stützt hat man auch da keine Chance. Die einzigen Fahrzeuge, die dann noch übrig bleiben sind dann die Vans, die dann tatsächlich M1-AF Fahrzeuge sind. Nach der geplanten Gesetzesänderung dürfte dann ausreichend sein, so viele Sitze zu entfernen, dass die Ladefläche größer wird, als die Fläche zur Personenbeförderung und wäre dann auch ohne LKW-Zulassung in der Gewichtsbesteuerung, aber auch da wird man wahrscheinlich den Gerichtsweg beschreiten müssen.
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Moin moin, DIN = ISO Erklärung (Zitat aus der DIN 70010): In Zusammenhang mit der von der International Organisation for Standardization (ISO) herausgegebenen internationalen Norm ISO 3833:1977 – siehe Erläuterung Erläuterung: Die Festlegungen dieser Norm stimmen mit denen der internationalen Norm ISO 3833 – 1977, Road vehicles – Types – Terms and Definitions überein. - Ende Zitat - Das bedeutet, dass die DIN 70010 mangels deutscher Übersetzung der ISO 3833:1977 nicht nur herangezogen werden darf, sondern muss, da der Begriff „Kraftfahrzeug“ - in der Definition – in der DIN 70010 „kreiert“ wird (siehe KBA Lexikon www.kba.de, Buchstabe K) <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
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Das bedeutet, dass die DIN 70010 mangels deutscher Übersetzung der ISO 3833:1977 nicht nur herangezogen werden darf, sondern muss Was ist denn das für ein Unsinn. Seit wann ist das Deutsche Institut für Normung eV. für die Überseztung von ISO-Normen zuständig? Außerdem ist offensichlich, dass die DIN 70010 keine Übersetzung der ISO 3833-1977 ist, auch wenn man sich beim Deutschen Institut für Normung in Übereinstimmung mit selbigen Festlegungnen sieht. Ganz abgesehen davon steht in der Richtlinie nichts von der DIN sondern von der ISO-Norm, es ist absurd anzunehmen, dass stattdessen die DIN herangezogen werden muss. In diesem Zusammenhang zählen allein die Fakten und nicht Wunschdenken. Übrigens auch das Kraffahrt Bundesamt (KBA) schreibt in seinem Infopapier über die Festlegung der Art des Aufbaus gemäß Anhang IIB(1) und Anhang IIC der Richtlinie Zur Bestimmung der Aufbauart für die Erteilung von Typgenehmigungen sind die Aufbauten der Fahrzeuge gemäß den Beschreibungen in Anhang IIC zu beurteilen. Soweit als möglich sind dabei die Definitionen der ISO 3833-1977 heranzuziehen. Es ist wie folgt vorzugehen: Der jeweilge Aufbau ist mit den einzelnen Definitionen des Aufbaus von oben beginnend zu vergleichen. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass die Unterscheidungen zur Kombilimousine nicht klar getroffen werden können. Erst wenn dem vorhandenen Aufbau keiner der nach Norm beschriebenen Begriffe zugeordnet werden kann, ist zu untersuchen, ob die Einstufung als Mehrzweckfahrzeug gegeben ist. Wers nicht glaubt das Infodokument kann man hier runterladen.
Zuletzt bearbeitet von Phsycho; 02/02/2006 15:35.
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Sorry Psycho – ließ bitte das was ich schreibe:
Ich habe nicht gesagt, dass das Deutschen Institut für Normung für die Übersetzung zuständig ist sondern ich habe folgendes zitiert:
Erläuterung: Die Festlegungen dieser Norm (70010) stimmen mit denen der internationalen Norm ISO 3833 – 1977, Road vehicles – Types – Terms and Definitions überein.
Das heißt, dass die Normen abgeglichen sind – was im Übrigen auch das KBA und das BMV so sehen. Stellvertretend für die ISO – weil nur in Englisch/Französisch erhältlich – lässt sich die DIN heranziehen – weil identisch mit der ISO!
Das KBA zieht in seiner Definition der Begriffe die DIN heran, nicht die ISO – siehe KBA Lexikon!
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Sorry, DIN <> ISO
Wenn das Normungsinstitut eine "deutsche Version" der ISO schaffen wollte, so ist das in diesem Fall eben missglückt. Es gibt auch EU-Richtlinien, bei denen aus deutscher, englischer und französischer Fassung unterschiedliche Schlüsse gezogen werden können - das passiert eben manchmal.
In letzter Konsequenz wird das der BFH als letzte Instanz (mit)beurteilen, so wie der EuGH auch schon über Sprachfassungen von Richtlinien abgesprochen hat. Wenn dabei die ISO und eben nicht die DIN herangezogen wird, fallen einige Argumente in sich zusammen - wie heißt es so schön: Vor Gerichten und auf hoher See sind wir in Gottes Hand...
Grüsse, Peter
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Mit anderen Worten: Ein Fahrzeug der Aufbauart AC Kombilimousine bleibt auch weiterhin ein Fahrzeug der Klasse M1, selbst wenn es die Sitzplatzrechnung erfüllt. Selbstverständlich bleibt das in der Klasse M1. Die Fahrzeugart heißt ja auch M1-Af.
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