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werden wenn die Abnahme rechtzeitig erfolgt ist.....
wenn die abnahme rechtzeitig erfolgt ist, dann ist sie rechtzeitig erfolgt.
dann ist die eintragung ja auch rechtzeitig erfolgt. eine rechtzeitige eintragung liegt nicht vor wenn sie nicht rechtzeitig eingetragen wurde. in diesem konkreten fall muß die rechtzeitige eintragung also bis zum 30.09.05 vorgenommen gewesen sein. die abnahme und die zeit bis etwas eintragungspflichtiges eingetragen werden muß weiß ich nicht. aber in diesem fall bis zum 30.09.05 wenn also am 30.09.05 beispielsweise gg 09:00 uhr eine abnahme erfolgt ist aber bis heute nicht eingetragen wurde dann würde ich von nicht rechtzeitig reden. grundsätzlich. evtl.mußt du dir eine ausrede einfallen lassen die dir die mgl.gibt sie auch heute noch eintagen zu lassen. um diese mgl. in anspruch zu nehmen müßten rechfertigungsgründe vorliegen. mir fallen da im moment keine einklagbaren ein aber du hast evtl. genug phantasie und einen netten richter der dem tüv anordnet diese eintagung vielleicht doch noch vorzunehmen. <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-clown.gif" alt="" />
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ich hab eine-. dir ist die ramme am 30.09.05 gegen 09:57 auf dem kopf gefallen und seit dem liegst du im koma- bist heute erwacht und möchtest die eintragung vornehmen
gutachten des khs. legst du natürlich bei und kannst glaubhaft versichern dass kein angehöriger die eintragung während deines komas vornehmen konnte. also zum kva mit gutachten dann widersruch einlegen anwalt nehmen und klagen so einfach <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/dooya004.gif" alt="" />
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diese stossstange mit a-bar od. auch lampenhalter od. auch schutzbügel für die seilwinde ist nicht mehr eintragungsfähig. seit dem 30.09.2005 die ausführungsvorschriften für den tüv sind landesweit eindeutig aaaber einige tüv sachverständige legen das sachbearbeiterprinzip sehr weit aus und machen sich nicht die mühe ihre eigenen anweisungen zu lesen. erlaubt isr der bügel defenitiv NICHT. entscheidend ist das datum der eintragung auch eine legale eintagung kann unrechtmäßig sein wenn sie gegen geltendes recht verstößt und das tun alle die nach dem 30.09.05 eingetragen sind. also fz. anhalten,verkehrskontrolle,fz.sicherstellen,gutachten,bügel wieder abbauen strafe und gutachten bezahlen fertig. ca. 1500 euro gruß holger also a-bar abflexen??? teurer spass war das ja dann. wie isses hiermit: rumfahren und warten bis man angehalten wird. dann sagen: morgen fahr ich zum tüv. der nimmt das ding nicht ab. mit dieser bescheinigung nache bolezei und blumig versprechen das gute stück wieder abzubauen. oder: auswandern??? mannmannmannmannmannn
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Querschläger
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Querschläger
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Kann man nur von Glück reden, dass ich meine ARB am 21.9. hab eintragen lassen ohne davon zu wissen, dass 9 Tage später nicht mehr möglich wäre... <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/boing.gif" alt="" />
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ääähhh ist denn die richtlinie 2005/66/EG überhaupt schon in kraft getreten?? oder verwechsele ich das was???
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Thema: Frontbügel, Frontschutzsysteme, Frontstylingsysteme bezogen auf "Richtlinien 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005" ABL. L309 nachzulesen unter: www.europa.eu.int.1. Alle bestehenden Teilegutachten für starre Frontbügel an Neu- und Gebrauchtfahrzeuge haben bis zum 25. Mai 2007 ihre Gültigkeit. 2. Nach geltendem Recht besteht Bestandschutz, d.h., Frontbügel müssen nicht abgebaut werden. 3. Ab dem 25.05.2007 gilt für starre Frontbügel folgendes: für Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor dem 25.05.2007 ist, gilt das Teilegutachten auch darüber hinaus (siehe Art. 3, Abs. 4) das gilt wohl nicht für einzelabnahmen???
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Gehört zum Inventar
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Gehört zum Inventar
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Hallo, Also eine Sache ist mir immer noch nicht klar: Soweit ich weiß, ist es doch so, das die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt (oder so), wenn man was anbaut, was man nicht anbauen darf. Andererseits aber sagen die beim TÜV: alles was die Eintragungsdaten in den Papieren nicht verändert, muss überhaupt nicht eingetragen werden - also z.B. das Gewicht nicht erhöht wird, oder die Länge oder Breite des Autos etc. Wenn ich nun aber ne andere Stoßstange anbaue, die - mal angenommen - das Auto nicht schwerer, breiter oder sonstwas macht, darf ich die doch ohne Eintragung fahren, selbst wenn sie selbstgebaut ist (nach TÜV-Richtlinien). So habe ich das verstanden. Oder ist das falsch? Weiß das jemand? Grüße Sarotti
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Suchtiger
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Und???
Bleibt die Interpretation jetzt jedem selber überlassen??? Oder kommt da noch eine genauere Erklärung? Frontschutz ist ja sehr dehnbar! Heißt das jetzt, dass man den Frontschutz trotzdem noch eintragen muss, oder passt das wieder ohne Eintragung, weil sich die Abmessungen ja nicht ändern??
Außerdem ist der Bügel ja auch nicht da, um Passanten totzufahren, sondern um sie vor dem Aufprall auf die Motorhaubenkante zu bewahren!
Gruß Niklas
PS: Wo bekommt man eigentlich solche Infos??
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