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#18414 06/02/2005 14:00
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Nachdem es in den letzten Tagen sehr durcheinander ging, wurde der ursprüngliche Thread geschlossen.

Er kann weiterhin hier eingesehen werden:

Ursprünglicher Steuer-Thread (klick)

In diesem Thread schreibt bitte ausschließlich Fragen, Neuigkeiten und Hinweise technischer Natur zum Thema neue Steuergesetzgebung

Von Polemik und gegenseitigen Anfeindungen bitte Abstand nehmen. Danke.


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Tordi #18415 06/02/2005 14:39
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Als Diskussionsgrundlage nachfolgend noch die beiden letzten Beiträge zum Steuerthema von Greenbee und Amtsschimmel.

Von Greenbee

Moin moin,

ich hab mir mal die Mühe gemacht, den Gesetzesentwurf 1 zu1 abzuschreiben. Zieht Euch den Text in Words – das macht das Ganze übersichtlicher.

Was genau man gegen die „Ergänzung“ des KraftStG machen kann, schreibe ich in den nächsten Wochen zusammen. Wohl bemerkt - Wochen!!!! Geschätzt dürfte das einen Schrift-satz von 15 – 20 Seiten geben. Also viel Spaß beim diskutieren, interpretieren und „schwarz-malen“.

Gruß Stefan

Stand 02.12.2004



Vorblatt



Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrtzeugsteuergesetzes.



A. Problem und Ziel

Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßen-verkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712) sieht eine Aufhebung des §23 Abs.6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Aufgrund die-ser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombina-tionskraftwagen“. Daraus ergeben sich unmittelbare kraftfahrzeugsteuerliche Aus-wirkungen insbesondere für folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8 t:

• Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse.
• Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile

Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 entfallenden §23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrecht-sprechung, als der Gewichtsbesteuerung unterliegende „andere Fahrzeuge“ im Sin-ne des §8 Nr.2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), behandelt. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 1.Mai 2005 die Rechtsgrundlage. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.


B. Lösung

Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der betrof-fenen Kraftfahrzeuge neu geregelt. Insbesondere Geländefahrzeuge, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren ob-jektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen er-füllen, sind hiernach künftig – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2.8t – als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissions-verhalten zu besteuern. Für Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge wird eben-falls eine Besteuerung nach diesen Kriterien vorgesehen.



Seite 2

Die Rechtsänderung wird zudem zum Anlass genommen, auch für dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog.Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog.Quads) – in Umsetzung der Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofs – eine kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als Perso-nenkraftwagen festzulegen.

C. Alternativen: Keine


D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenord-nung von jährlich bis zu 200 Mio. €.


Seite 3+4


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1


Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 September 2002 (BGBl IS.3818), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung von EU - Richt-linien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 2004 (BGBl IS.), wird wie folgt geändert:


In § 2 werden nach Absatz 2. folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:


„(2a) Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung gelten als Personenkraftwagen auch folgende Kraftfahrzeuge:

1. dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L5e und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L7e nach der Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18 März 2002 über die Typgenehmigung für zwei oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 124 S.1, 2003 Nr.49 S. 24)


2. Geländefahrzeuge der Klasse N nach Anhang II Nr.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaa-ten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S.1) mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.


3. Mehrzweckfahrzeuge (Aufbauart AF), die nach Anhang der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten.



4. Sonstige Fahrzeuge der Klasse N nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Ra-tes, die nach Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild als Personenkraftwagen anzu-sehen sind.


5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie Bauart ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Vorraussetzung bei den Fahrzeugen der Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge vorran-gig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des §8 Nr. 2 gelten auch Kranken – und Leichenwa-gen nach Anhang II A Nummer 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.



Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft

Seite 5


I. Begründung

Allgemeines

1. Inhalt


Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition „Kombinationskraft-wagen“, sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als „andere Fahrzeuge“ im Sinne des §8 Nr.2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtge-wicht zu besteuern. Dies gilt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t:

• Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Pick-up-Fahrzeuge mit Dop-pelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Vans) – vgl. BFH Urteile vom 31.08.1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487.
• Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konfe-renzmobile) – vgl. BFH Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461.

Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsord-nung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712), sieht eine Aufhebung der für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Die Kraftfahrzeugbesteuerung der betroffenen Fahr-zeuge ist daher systemkonform anzupassen.

• Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vor-schriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

Seite 6

• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich aus-schließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaf-fenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Ge-samtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72). Auf die tat-sächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspre-chen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.

• Der Rechtsprechung lässt sich die Tendenz entnehmen, dass bei Geländewagen - e-benso wie bei sog. Pick-up-Fahrzeugen (BFH Urteil vom 08.02.2001, BSBl II 2001,368) – eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen, insbe-sondere davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (Urteile des Thürin-ger Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003 S. 1045, und des Finanzgerichts Mün-chen vom 02.07.2003, EFG 2003 S. 1574). Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Interesse einer praxistauglichen Differenzierung und Vollziehbarkeit sachgerecht. Es wird daher vorgeschlagen, bei den in Frage stehenden, vorgenannten Fahrzeugen ei-nen Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien allgemein da-von abhängig zu machen, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

• Insbesondere für schwere Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Ge-samtgewicht von mehr als 2.8t ergeben sich derzeit – im vergleich zu bauartgleichen, der Hubraumbesteuerung unterliegenden Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-gewicht von bis zu 2.8t – erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Ge-samtgewicht zur Anwendung kommt. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behand-lung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, die in Frage ste-henden Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn die Fahrzeuge nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorran-gig der Personenbeförderung dienen.
Seite 7

• Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Perso-nenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, ABI.EG Nr. L42 S.1). Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesent-liche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichem Gesamtgewicht von mehr als 2.8t – wie Personenkraftwagen zu besteuern. Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbeson-dere sog. Büro – und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t, ist eine Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Krite-rien systemgerecht.

• Zur Klarstellung sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dreirädrige Fahrzeuge der ver-kehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads) – entsprechend den Grundsätzen der Rechtspre-chung – kraftfahrzeugsteuerlich wie Personenkraftwagen zu behandeln.


2. Finanzielle Auswirkungen

Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. €.


II. Einzelbegründung


Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Zu § 2 Abs. 2a Nr.1

Nach der Rechtsprechung des BFH sind dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahr-zeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads), unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung, kraftfahrzeugsteuerlich als Personen-kraftwagen anzusehen (BFH Urteile vom 22.06.2004, BFH/NV 2004, 1737 vom 03.04.2001, BStBl II 2001, 451, vom 18.11.2003, BFH/NV 2004, 822). Diese Sachbehandlung ist gerecht-fertigt. Die Vorschrift sieht demgemäß vor, dass diese Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich – unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung – wie Personenkraftwagen zu behandeln sind.

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Zu § 2Abs. 2a Nr.2

Die Vorschrift erfasst typische Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L42 S. 1). Der Begriff „Geländefahrzeug“ ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt. Durch die Mindestanforde-rung an die Zahl der Sitzplätze (mindestens drei außer dem Fahrersitz) wird klargestellt, dass sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Einzelkabine von der Vorschrift nicht erfasst werden. Als Gelän-defahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere herkömmliche Geländewagen und sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine in Betracht kommen, wenn sie die verkehrs-rechtlichen Vorraussetzungen erfüllen.

Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist nach dem Rechtsgehalt der Vorschrift nur ge-rechtfertigt, wenn das betreffende Geländefahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung aus-gelegt und gebaut ist, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


Zu § 2 Abs. 2a Nr.3

Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S.1) sind Personenkraftwagen der Klasse M1, auch sog. Mehrzweck-fahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahr-gästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derarti-ge Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter den folgenden Voraussetzung nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:

a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze
b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein
P-(M+Nx68) > Nx68
Dabei bedeuten:

Seite 9

P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz

Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche – nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende – Mehrzweckfahrzeuge kraft-fahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Perso-nenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bo-denfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.


Zu § 2 Abs. 2a Nr.4

Die Vorschrift erfasst sonstige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1), die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten, objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrich-tung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Hierunter fallen insbe-sondere sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine (vgl. BFH Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368), die verkehrsrechtlich bzw. technisch nicht als Geländefahrzeuge der Fahrzeug-klasse N einzustufen und demgemäß von der Vorschrift des § 2Abs. 2a Nr. 2 nicht erfasst werden.

Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Einzelkabine überwiegen die LKW-typischen Beschaffen-heitsmerkmale. Gleiches gilt in der Regel auch für sog. Pritschenwagen. Derartige Fahrzeuge fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist bei den betroffenen Fahrzeugen nur gerechtfer-tigt, wenn die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


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Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5

Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) sowie bau-artähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile), mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahr-zeugklasse M. Es schein daher sachgerecht, Wohnmobile allgemein nach den für Personen-kraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge.

Zu § 2 Abs. 2b

Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken – und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen – wie bisher – eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 ge-rechtfertigt ist.




Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


Tordi #18416 06/02/2005 14:40
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Von Amtsschimmel:

Moin.
Ich will mal wieder zurück zum eigentlichen Thema, soll heißen: ist die geplante Rechtsänderung EG-konform bzw. ist sie überhaupt umsetzbar.
Wenn ich mir den Entwurf durchlese, bleibe ich an dem Satz
„Vorraussetzung bei den Fahrzeugen der Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.“
hängen.

Demnach will oder kann der Gesetzgeber die wahlweise Verwendung zur Personen- und/oder Güterbeförderung von AF-Fahrzeugen steuerlich nicht außer Acht lassen. Die Crux liegt in der Frage, ob die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche grundsätzlich d.h. bei aufgeklappten hinteren Sitzen festgestellt wird. Ich geh mal davon aus, dass der Entwurfsverfasser dies so sieht. Dann wäre allerdings das AF-Fahrzeug in Deutschland steuerlich nicht mehr existent; mir ist kein Fahrzeug bekannt, das von Haus aus so konzipiert ist, dass es wahlweise zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum eingesetzt werden kann und bei dem die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche kleiner
als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ist.
Dies bedeutet, dass diese Regelung ein Fahrzeug betrifft, dass es gar nicht gibt.
Die Konsequenz daraus ist, das die „Mischfläche“, also die Fläche, die sowohl zur Personen-, als auch zur Güterbeförderung dienen kann (der Bereich der klappbaren Sitzbänke) bei der Überprüfung der oben genannten Voraussetzung unberücksichtigt bleiben muss. Dann wären wir wieder bei der LKW-Steuer.

Ein weiteres Kriterium findet sich in der Begründung der Rechtsänderung:

• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich aus-schließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaf-fenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Ge-samtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72). Auf die tat-sächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspre-chen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.

Demnach wäre z.B. auch das Fahrwerk der Fahrzeuge zu berücksichtigen. Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass Fahrzeuge mit Leiterrahmen und Starrachsen, die dann auch noch Anhänger bis 3,5 to ziehen können, in erster Linie zur Personenbeförderung gedacht sind.
Fragt mal Eure Finanzbeamten, ob sie den Unterschied zwischen Einzelradaufhängung und Starrachsen usw. kennen.

Ihr seht also, es gibt für den Fall der Fälle doch noch den einen oder anderen Ansatzpunkt sich zur Wehr zu setzen.

Gruß
Amtsschimmel


Noch ein Widerspruch in der Begründung zum Gesetzentwurf:

„Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche – nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende – Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.“

Dies ist ein Widerspruch zu der RiLi 70/156! Die dort festgelegten Kriterien sind bereits die Abgrenzung zu Fahrzeugen, die vorrangig für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Eine weitere ausschließlich auf die Bodenfläche bezogene Einschränkung verstößt eindeutig gegen das an anderer Stelle zitierte BFH-Urteil!

Gruß
Amtsschimmel




Tordi #18417 06/02/2005 19:21
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Hallo zusammen!

Mit gemischten Gefühlen verfolge ich momentan diese Kfz-Steuerdiskussion. Ich stelle fest, dass je mehr darüber diskutiert wird, desto unübersichtlicher wird das Thema für mich.

Auf die Gefahr hin, dass diese Frage wiederholt gestellt wird, möchte ich dennoch ein paar Gedanken von Euch dazu hören.

Ich war vor 2 Tagen bei dem "netten" TÜV-Sachverständigen um die Ecke. Als ich ihn zu dem Thema M1AF und Berichtigung der Fahrzeugpapiere meines LR 110 TD5 MY04 angesprochen hatte, wurde ich den Endruck im Verlauf des weiteren Gesprächs micht los, dass er sich von mir überredet fühlte, eine "kriminelle" Handlung auszuführen. Als ich merkte, dass eine Gesprächsfortsetzung nichts bringen würde, bin ich kopfschüttelnd und voller Emotionen gegangen. <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/wut.gif" alt="" />

Nun zu meinen Fragen, die noch immer unbeantwortet sind:

1. Mein LR 110 wird momentan nach Gewicht besteuert, wird sich dies nach dem Stichtag auf jeden Fall ändern, oder liegt es an dem Ermessenspielraum des jeweiligen FA?

2. Der Mann vom TÜV berief sich auf einen Erlass von "ganz oben", der ihm untersage, sich die Mühe zu machen, die Berichtigung vorzunehmen. Egal, ob nun die technischem Voraussetzungen gegeben wären oder nicht. Was ist das denn für ein Erlass? Handelt es sich um einen TÜV-hausinternen-Erlass, oder eine offizielle Weisung seitens der Verwaltungsämter? Er weigerte sich auch, mir dazu nähere Angaben zu machen und verwies auf seinen "hoheitlichen Auftrag". Wenn es was offizielles gibt, so habe ich das Recht auf Einsichtnahme, oder?

3. Nach seiner Aussage wäre vielmehr der Importeur für diesen Eintrag (M1-AF) unter der Ziffer 33 als Ergänzung zu Ziffer 1 verantwortlich. Ich könnte ja mich mit Land Rover Deutschland in Verbindung setzen , oder einer seiner Vertragswerkstätten. Aber dieser Eintrag wäre sowieso nur für Erstzulassung (Erstimporten?) möglich. Nachträglich gehe da nichts mehr - so habe ich das zumindest verstanden. Stimmt das? Das stehe dann im völligen Widerspruch zu den bisherigen Schilderungen; u.a. auch zu denen in der Fachpresse.

Vor allem wundere ich mich über die unter Punkt 3 gemachten Aussage. Über eine Klärung der Sache wäre ich Euch sehr dankbar.

Übrigens auch von mir ein großes Lob in puncto Engagement und Sachbeschreibung im Falle der neuen Kfz-Steuer-Regelung. Weiter so!!

Besten Gruß, Heuwaegelchen


Gruß, Martin
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Moin.

Hier der neueste Stand:

Die TÜV’s werden keine „Umschlüsselungen“ mehr vornehmen (so ist es zumindest abgesprochen). Tenor der Sitzung vom 03.02.05 war, dass die Hubraumbesteuerung auf biegen und brechen umgesetzt werden soll. Entscheiden soll einzig und allein der Finanzbeamte. Eine Richtlinie, nach welchen Kriterien diese Begutachtung erfolgen soll, ist derzeit noch nicht bekannt. Der von greenbee besorgte Gesetzentwurf war dem in der Sitzung anwesenden Vertreter der Finanzbehörden nicht bekannt. Die TÜV’s wollen abwarten, bis man ihnen sagt, welcher Eintrag steuerlich anerkannt werden soll.
Wir müssen also weiter abwarten bis bekannt ist, wie die Finanzbehörden mir dem Thema umgehen sollen.
Das Ganze läuft wohl letztendlich auf eine Klage hinaus.
Es wäre interessant, wie Eure FA’s reagieren, wenn man ihnen sagt, was auf sie zukommt. Ruft also an und erzählt ihnen, dass ihr mit RiLi und ISO bewaffnet euer Fahrzeug zur Begutachtung vorführen werdet; weißt auch darauf hin, dass nach dem Spruch der obersten Finanzrichter alle Kriterien zu prüfen sind – also nicht nur Sitze und Laderaum, sondern auch Fahrwerk usw. Fragt auch unbedingt, ob schon Regelungen bekannt sind, nach denen vorgegangen werden soll.


Gruß
Amtsschimmel


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Zitat
Die TÜV’s wollen abwarten, bis man ihnen sagt, welcher Eintrag steuerlich anerkannt werden soll.


Mit welcher rechtlichen Begründung, oder andersrum: Seit wann ist der private TÜV eine Zweigstelle der Finanzämter? Diese Arroganz und Anmaßung ist ungeheuerlich.

Ich hoffe dass sich jemand die Mühe macht, rechtlich gegen diese fragwürdige Methode vorzugehen.

Bis dahin auf jeden Fall die Ablehnung schriftlich geben lassen!


Tordi #18420 08/02/2005 17:29
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Was wir brauchen ist rechtliche Hilfe. Ist denn hier niemand Rechtsanwalt oder
sowas? Also wenn da jetzt jeder individuell gegenueber dem FA argumentieren
soll, halte ich das fuer ausgemachten Unsinn.

Wenn sich keiner findet, der die Sache professionell handelt, sollten wir uns
ueberlegen, ob wir nicht einen Fond einrichten und einen RA engagieren.

Mit fundiertem Halbwissen kommen wir nicht weiter...


Gruss,
105er
105er #18421 08/02/2005 20:48
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Hi,
ich hab heute "meinen" Finanzbeamten schon mal gequält. Als er hörte, dass ich darauf bestehe, dass mein Disco von ihm unter allen Gesichtspunkten zu begutachten ist (auch das Fahrwerk) und das ich mit RiLi und ISO usw. komme, hat er nur noch gestöhnt. Er hat eingesehen, dass das so nicht gehen kann. Ihm wäre auch am liebsten, er könnte sich auf ein TÜV-Gutachten stützen. Ich hab ihm auch gesagt, dass ich bei der Berechnung der Nutzfläche darauf bestehe, das die "Mischfläche" unberücksichtigt bleibt. Das hat er sogar eingesehen. Ich denke, er hat gemerkt, dass auf die Weise der Willkür Tür und Tor geöffnet wird und dass das so nicht sein kann. Ich denke auch, dass er mit seinen Vorgesetzen darüber sprechen wird und die wiederum mit ihren Vorgesetzen - bis hin zum Ministerium. Wenn das alles nicht hilft, werde ich klagen - das hab ich ihm auch gesagt.

Soviel für heute.

Gruß
Amtsschimmel


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Noch ein kleiner Beitrag aus dem Süden: Ich war die Tage mal aus dem Anlass "Umschlüsselung" bei meinem freundlichen TÜV um die Ecke. Der sagt er fühle sich prinzipiell auch nicht an eine "Empfehlung" vom TÜV Rheinland gebunden und würde die Umschlüsselung zwar vornehmen, wenn das Fahgrzeug eben den erforderlichen Gegebenheiten entspricht, ABER er würde das eben im Moment niemandem empfehlen, weil nach wie vor Vieles unklar ist.
Außerdem sagte er noch, dass die Finanzämter ja nun prinzipiell auch nicht an die Einstufung des TÜVs gebunden sind, was das Ganze auch nicht einfacher macht.
Er sieht die Klasse M1-AF nur für Fahrzeuge, die nicht anders einzustufen sind, heißt also, was WoMo ist wird auch als Womo eingestuft, was LKW ist wird LKW, und nur für den undefinierbaren Rest soll M1-AF gelten.
Der Rat war also, erstmal alles so zu lassen, umschlüsseln könne man immer noch, und dann wird zuviel gezahlte Steuer ja auch zurückerstattet.
Also wieder mal: gaaanz ruhig bleiben, abwarten, Tee trinken!
Ratlose Grüße
Billa


Allradantrieb heißt auch nur dass man an unerreichbaren Orten festsitzt...
Billa #18423 09/02/2005 11:22
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@Atze:

Einspruch Euer Ehren.

Es geht hier darum, dass der Eindruck entsteht, dass die Neuregelung mit allen Mitteln durchgezogen werden soll – unabhängig davon, dass das europäische Recht, auf das man sich schließlich beruft, dem entgegensteht.
Die RiLi 70/156 unterscheidet bewusst die M 1 –AF Fahrzeuge incl. Gewichtsformel von den übrigen M 1 – Fahrzeugen, weil eine eindeutige Zuordnung zu Personen- oder Nutzfahrzeugen nicht möglich ist. Der Entwurf des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes (sofern dieses Papier tatsächlich amtlich ist) geht auch darauf ein.
Nur die Tatsache, dass die Unterscheidung ausschließlich an der Größe der Nutzfläche fiskalisch festgemacht werden soll, führt das Ganze ad absurdum. Wenn das richtig wäre, warum dann die Gewichtsformel?
Es riecht nach Willkür – und das steht einem Rechtstaat nicht gut zu Gesicht.
Übrigens: Alle Praktiker von Verkehrsbehörden, TÜVs und auch Finanzämtern, mit denen ich bisher gesprochen habe, sehen das genau so.


Gruß
Amtsschimmel


Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis
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