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cbit #18444 10/02/2005 14:06
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@Cbit
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Das ist doch bei all den Spekulationen doch mal was greifbares!

Daran sieht man, dass der § der wegfällt keinesfalls in direkter Verbindung mit den Kombis steht! Da es ja nicht bindend an die Regelung der Kombis gebunden ist (kam mir die ganze Zeit schon komisch vor), wenn die Kombis durch dieses Gerichtsurteil irgendwann entstanden ist ok, aber das Abändern kann dann nur durch steuerrechtliche Änderungen erfolgen (denn hier greift der Bestandsschutz) und nicht nur durch Wegfall von §23... STVO.

Gruß Holger

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#18445 10/02/2005 15:08
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viermalvierer
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Moin moin,

um die Diskussion mal wieder ein wenig zu beleben, anbei die „neue“ Definition des Personenkraftwagens im Entwurf der StVZO:

㤠2 Nr. 11 StVZO-Entwurf:

11. „Personenkraftwagen“ (sind) Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ausgestattet sind (entsprechend Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Buchstaben A Nr. 1 und Buchstaben C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (Abl. EG Nr. L 42 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Abl. EG Nr. L 122 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung);

Anhang II meint hierbei die Richtlinie 70/156/EWG.“


Mit der Gleichsetzung PKW = M1 der RILI wird bezüglich AF der Selbe rechtliche Status geschaffen, die der §23 6a für Fahrzeuge über 2.8t momentan bietet.

PKW sind Fahrzeuge der Klasse M1.

AF unter Erfüllung der Unterpunkte gilt nicht als PKW in der RILI – also auch nicht in der StVZO.

@Amtsschimmel – was meinst Du?

Gruß Stefan


Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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Hi.
Was ist das für ein Entwurf? Hab ich da was verpennt???
Sei's drum. Der Text entspricht der RiLi 70/156. Deine Interpretation ist o.k. - aber soweit waren wir doch schon von Anfang an. Das nützt nix, weil -wie wir alle wissen- die FA's daran nicht gebunden sind.
Oder hab ich Dich jetzt total falsch verstanden???

Aber einen kleinen Denkansatz hab ich auch noch:
Jeder, der mal einen PKW zum LKW oder zum WoMo umschreiben ließ und danach zum FA mußte, müßte eigentlich den Eindruck gewonnen haben, dass der FA-Beamte eigentlich bei seiner Begutachtung durch die "Verwendungsbrille" geschaut hat und nicht nach den techn. Möglichkeiten des Fahrzeuges. Deshalb gab es bei der steuerrechtlichen Anerkennung dieser Umschreibungen auch meist Probleme; man wurde immer ein wenig als "Steuerflüchtling" angesehen. Das darf nach dem immer noch gültigen BFH-Urteil aber nicht sein - die Verwendung ist unbedeutend. Insofern haben wir durchaus Chancen, auch bei ungünstiger Änderungsgesetzgebung zu unserem Recht zu kommen.

Gruss
Amtsschimmel


Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis
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@Amtsschimmel,

wir haben uns verfehlt. Die Definition des PKW in der StVZO ist für das KraftstG in sofern verbindlich, weil Dieses keine eigene Definition hat (§2.2 KraftStG). Deshalb musste man ja den §23 6a streichen, weil dieser eine Unterscheidung von PKW und Nicht-PKW gemacht hat.

Ohne diese Streichung wäre eine Änderung der Besteuerung für die 2.8t nicht möglich gewesen.

Jetzt geht man aber wieder hin und schreibt erneut eine Definition des PKW in die StVZO, die den PKW unterteilt – erschafft damit faktisch den §23 6a neu – nur halt im Bezug auf AF.

So hatte ich es gemeint,

Gruß Stefan


Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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Naja,
aber dein Steuerentwurf enthält aber doch eine
deutliche Definition des PKW,wenn auch mit
Widersprüchen versehen.
Gruß aus Berlin

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Hallo,

habe den Thread hier interessiert verfolgt. Allerdings ist mir nciht ganz klar, ob das Fz für diese Regel geschlossen oder auch offen sein darf (hoffe das hat noch keiner gefragt, sonst hab ich's überlesen). Rein von der Formel her (mit den 136kG) könnte mein Iltis dann nämlich auch als AF gelten, da 1+3 Sitzplätze und 0,5t Zuladung.

Danke & Gruss,
Marc


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MarcR #18450 14/02/2005 18:30
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Hier eine Anleitung allen Bundestagsabgeordneten gleichzeitig ein Mail zu senden!



27.01.2005: Eine Stellungnahme eines MdB:



Sehr geehrter Herr Kletzien,

vielen Dank für Ihren Hinweis betreffend die geplante Höherbesteuerung von Reisemobilen.

Ich teile Ihren Standpunkt, daß diese Fahrzeuge eine hohe Bedeutung für die Wirtschaft in Deutschland - besonders für den Tourismus - haben und daß die geplante Besteuerung eine nicht zu rechtfertigende Mehrbelastung darstellt.

Die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (§ 23 Abs 6a STVZO) betrifft allerdings nicht die Besteuerung, sondern die zulassunqsrechtliche Einstufung dieser Fahrzeuge; damit ist über die Besteuerung nichts entschieden.

Was die steuerrechtliche Behandlung dieser Reisemobile betrifft, so ist der Sachstand der, daß hierfür der Bundesminister der Finanzen zu Entscheidungen ermächtigt ist; dieser hat nach meinen Recherchen bislang keine Entscheidung getroffen.

Ich werde Ihrem Wunsch entsprechend die Entwicklung weiter aufmerksam verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen nach Schillsdorf

Helmut Lamp MdB


In den folgenden Mails wird der rechtliche Hintergrund erläutert:


STAATSMINISTERIUM
DER FINANZEN
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN
Postfach 100 948 • 01076 Dresden
Dienstgebäude:
Carolaplatz 1
01097 Dresden
Telefax: 0351 5644309
E-Mail: post@smf.sachsen.de
Internet: http://www.smf.sachsen.de
Sondertelefon 0351 8022815
Bearbeiter: post@smf.sachsen.de Hr. Klar
Aktenzeichen: (Bei Antwort angeben) 19. Januar 2005 4353 35-S 6114-10/27-3281 Kraftfahrzeugsteuer

Sehr geehrter Herr B…., für Ihre E-Mail vom 15.01.2005, welche mir zur Beantwortung zugeleitet wurde, bedanke ich mich. Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 02.11.2004 sieht eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“. Daraus ergeben sich unmittelbare kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere für Geländewagen, Großraum-Limousinen, Kleinbusse, Wohnmobile und sog. Büro- und Konferenzmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t. Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 01.05.2005 entfallenden § 23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung unterliegende „andere Fahrzeuge“ im Sinne des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 01.05.2005 die Rechtsgrundlage.
Über die konkrete Ausgestaltung der Besteuerung u. a. auch für die Wohnmobile über 2,8 t Gesamtgewicht wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene diskutiert.

Mit freundlichen Grüßen Gierl

Ministerialrat
Dieses Schreiben wird per E-Mail versandt. Daher trägt es keine Unterschrift. Der Absender ist über die E-Mail-Nachricht erkennbar.


Eine Information aus dem LT-Forum:


"Hallo LT´ler,

ick weeß, unliebsames Thema: die liebe Steuer
In einer Anwandlung von Neugier hab ich mir mal die Mühe gemacht die für die Kfz-Steuer verantwortlichen Landesministerien für Finanzen zum Wegfall von § 23.6 StVZO zu befragen. Bisher eher verhaltenes Echo, bis auf die Bayern, die doch mal etwas konkreter wurden. Den labarhababa am Anfang mit Steuervorteil SUV, Ökologie etc. hab ich mal weggelassen...... Lässt erwarten wie es kommt, denk ich, wieso sollten die nun ausgerechnet für Wohnmobile Ausnahmen machen?? Lest selbst und allseits ein schönes WE.......achso und wenn jemand einen kennt der nen Florida loswerden will.......ich will imma noch.
Gruß, daleimi

Finanzministerium Bayern schreibt:

(.....)
Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO entfällt die - für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung relevante - verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“. Diese Rechtsänderung hat nach Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen zur Folge, dass die bislang als Kombinationskraftwagen eingestuften und zur Personenbeförderung konzipierten Geländewagen über 2,8 t künftig (ab 01.05.2005) nicht mehr als „andere Fahrzeuge“ i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG (Gewichtsbesteuerung) beurteilt werden können und - demgemäß - wie Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - als Pkw (nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen) zu besteuern sind (§ 8 Nr. 1 KraftStG).

Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen durch die Zulassungsbehörden keine rechtliche Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung (BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl II 1997, 627).

Eine Arbeitsgruppe der obersten Finanzbehörde der Länder hat sich bereits mit der angesprochenen Problematik befasst. Sie hat sich für Folgendes ausgesprochen:
- Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen (Vans) und Kleinbusse sollten kraftfahrzeugsteuerlich - unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung - als Pkw besteuert werden, wenn die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
- Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) sollten ebenfalls als Pkw besteuert werden. - Eine entsprechende Änderung des KraftStG sollte angestrebt werden.

Die Auffassung der Länder-Arbeitsgruppe (mit Ausnahme der vorgeschlagenen Besteuerung von Wohnmobilen und bauartähnlichen Fahrzeugen) ist im Grundsatz sachgerecht. Bei Wohnmobilen und bauartähnlichen Fahrzeugen favorisiert das Staatsministerium der Finanzen - im Gegensatz zur Haltung der genannten Arbeitsgruppe - folgende Lösung:
- zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t: Besteuerung als Pkw,
- zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t: Besteuerung als „andere Fahrzeuge“ i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG (= Gewichtsbesteuerung).

Derzeit wird geprüft, ob eine entsprechende Änderung des KraftStG realisierbar ist. Diese Prüfung ist zurzeit noch nicht abgeschlossen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung lässt sich konkret beurteilen, wann und wie die angestrebte Neuregelung der Besteuerung der in Frage stehenden Fahrzeuge verwirklicht wird. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihnen derzeit insoweit eine abschließende Auskunft nicht geben kann."

So weit, so schlecht. Ich wusste von der Arbeitsgruppe, aber nicht von der Empfehlung. Die Gerüchteküche brodelt weiter.

Viele Grüße
KARL


Februar 2005: Stellungnahme des Bundesfinanzministerium


....

Die in der öffentlichen Diskussion der letzten Monate nicht immer zutreffend wiedergegebene Rechtslage stellt sich zurzeit noch wie folgt dar: Die Kraftfahrzeugsteuer wird für alle Pkw mit Hubkolbenmotor nach Emissionsverhalten und Hubraum, für „andere Fahrzeuge“ bis 3,5 t verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht nach Gesamtgewicht bemessen. Nur bei Kfz, die aufgrund ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend bis zu 8 Personen (außer Fahrer) oder vorwiegend Güter zu befördern, besteht die Besonderheit, dass sie kraftfahrzeugsteuerlich bis 2,8 t verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht als „Pkw“ und darüber als „andere Fahrzeuge“ gelten, die wie leichte Nutzfahrzeuge besteuert werden. Dies betrifft neben Geländewagen, Pickup's mit Doppelkabine und sog. SUV auch Großraumlimousinen sowie Wohn- und Büromobile und geht auf gefestigte Finanzrechtsprechung zurück, die vor allem § 23 Abs. 6a der StVZO heranzieht (vgl. insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. März 1998, VII R 116/97). Die Landesfinanzbehörden haben diese Rechtsprechung bisher allgemein angewandt.

Die erwähnte Regelung der StVZO wurde 1969 zur verkehrsrechtlichen Klarstellung eingeführt, damit sog. Kombinations-Kfz bis einschließlich 2,8 t bei Überholverboten mit dem Zusatz „ausgenommen Personenkraftwagen“ ohne weiteren Zusatz ebenfalls ausgenommen waren. Verkehrsrechtlich ist sie seit langem überflüssig, weil daran im Straßenverkehr keine Rechtsfolgen mehr geknüpft sind. Außerdem steht diese Bestimmung nicht mehr im Einklang mit dem EG-Recht. Der Bundesrat hat am 24. September 2004 der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO im Rahmen der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO zugestimmt. Damit wird eine quasi automatische kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als „andere Fahrzeuge“ in der Folge der verkehrsrechtlichen Beurteilung von schweren Geländewagen usw. künftig nicht mehr möglich sein. Die Aufhebung wird zum 1. Mai 2005 in Kraft treten (BGBl. Teil I 2004 S. 2712). Da es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine sog. Ländersteuer handelt, deren Ertrag und Verwaltung nach dem Grundgesetz vollständig bei den Ländern liegen, ist es nach Auffassung der Bundesregierung in erster Linie Sache der Länder, in dieser Zeit über diesbezügliche Folgerungen zu entscheiden. Die Länder haben sich hierzu im Bundesrat noch nicht geäußert.

Das betrifft auch die Behandlung des vorhandenen Bestandes und die ggf. "gewerbliche" Nutzung solcher Fahrzeuge. Mit Blick auf verschiedene öffentliche Äußerungen zu dieser Problematik ist allerdings klarzustellen, dass die derzeitige kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung keine vermeintliche Begünstigungsregelung für bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeughalter darstellt, sondern auf die o.g. Finanzrechtsprechung zurückgeht, die anhand des Verkehrsrechts lediglich den Begriff "Personenkraftwagen" geklärt hat.

Ich gehe davon aus, dass sich die Länder zu den kraftfahrzeugsteuerlichen Folgerungen in den nächsten Wochen verständigt haben und dies auch zeitnah bekannt wird. Geprüft wird zurzeit eine Initiative des Bundesrates zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Im derzeit laufenden Klärungs- und Abstimmungsprozess zwischen den Ländern hat das Bundesfinanzministerium keine Federführung, wie gelegentlich vermutet wird. Entscheidet der Bundesrat, wird der entsprechende Beschluss nebst einer Stellungnahme der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitet.

Einige allgemeine Informationen über das geltende Kraftfahrzeugsteuerrecht sind auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums zu finden (http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Kraftfahrzeugsteuer).

Vorsorglich weise ich abschließend noch auf Folgendes hin: Kraftfahrzeugsteuerliche Einzelfälle vom können Bundesfinanzministerium nicht beurteilt werden, da hierfür nach dem Grundgesetz die Zuständigkeit bei den Bundesländern liegt. Bei entsprechenden Fragen bitte ich Sie, sich an die zuständigen Landesfinanzbehörden zu wenden. Bei Zweifelsfragen zum Abgasverhalten empfiehlt sich eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit den Verkehrsbehörden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Nur für heute leute ...
"ohne Panne von Tanne zu Tanne"
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Bei aller Diskussion um die neue Besteuerung sollten wir auch als letzte Möglichkeit überlegen, es den Reedereien und den Spediteuren gleich zu tun und unsere Fahrzeuge in Ländern wie Litauen, Estland und Rußland zu zulassen und den lieben rot/grünen Damen und Herren keine weiteren Euros mehr in den Rachen zu werfen.
Wenn ich bedenke, daß deutsche Spediteure ihre Fahrzeuge dort zulassen und mit deutschen Fahrer im Inland Transporte durchführen und die lieben Politiker und Finanzbeamte nichts merken, geht mir die Galle hoch. Bedenkt jedoch, wir haben Wahlen in SH und in NRW.

Gruß Euer mog600

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Hallo,

Zitat
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen durch die Zulassungsbehörden keine rechtliche Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung (BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl II 1997, 627).

Dieser Abschnitt wurde hier schon öfter zitiert. Wenn ich das richtig verstehe (bin Ingeniuer und kein Rechtsanwalt), dann bedeutet das (jedenfalls nach aktueller Rechtslage): wenn der TüV feststellt, dass ein Fz bauartbedingt einem Lkw entwpricht, dann muss das Finanzamt dieses Fz auch als Lkw besteuer - unabhängig davon wie das Fz genutzt wird. Ein bekannter von mir hat genau zu diesem Thema schon länger trouble mit seinem Finanzamt (Lahr, Schwarzwald). Die wollen seinen 4ten, angemeldeten Iltis definitiv _nicht_ als Lkw besteuer, da er das Fz ja nicht 'bräuchte' - muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Jedenfalls wären - wenn ich richtig leige - diese 2 Urteile der richtige Hammer um den mal auf den Tisch zu hauen. Frage: wo bekomme ich die Urteile her? Oder muss ich das nicht, sondern wie kann ich mich darauf beziehen? Ich meine, wenn ich mit ner ausgedruckten email da ankomme wo die beiden Gerichtsurteile als Referenz drin stehen ist das für meine Argumentation vielleicht nicht so hilfreich wie wenn ich sie gleich dabei hab. Hab schon danach gegoogelt, aber keine Texte gefunden. Kann jemand da helfen?

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Gruss,
Marc


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MarcR #18453 15/02/2005 07:04
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Zitat
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen durch die Zulassungsbehörden keine rechtliche Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung (BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl II 1997, 627).

Hi Marc,
leider hast du das mißgedeutet, es ist genau anders rum !
Die Finanzbehörde soll völlig frei von einer Einstufung der Zulassungsbehörde entscheiden dürfen, wie das Fahrzeug steuerrechtlich einzuordnen ist. Die Finanzbehörde soll sich nicht an Einträge in den Fahrzeugpapieren halten müssen, d.h. selbst wenn da noch so viel "LKW" oder "N1" drin steht, darf die Finanzbehörde Hubraumsteuer veranschlagen. Das ist ja eigentlich die größte Sauerei von allem, die sich aber auch nicht geändert hat, weil das früher ja auch schon so war. Die Einstufungen der Finanzbehörde sind dann eben auf dem Rechtsweg anzufechten, so wie es bei der 2,8t-Kombi-Regelung auch passiert ist. Dein Kumpel hat da leider Pech, er müßte den Rechtsweg beschreiten wegen seinem Iltis.
Aktuell werden LKW unter 3,5t zul.GesM. ja auch je nach Finanzbehörde besteuert also völlig willkürlich.

Gruß
Jens


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)


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