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Ingo_M #18514 20/02/2005 10:55
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nur mal eben kurz in erinnerung gebracht ...
schon im November geht der Grundtonus in die Richtung ***Erst einmal das Gesetz mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln rechtsstaatlich durchsetzen - denn Nachbessern könnte man vielleicht großzügigerweise immer noch ... ähnlich wie bei Hartz lV ... dem in einigen Punkten inzwischen mit Recht Verfassungsfeindlichkeit vorgeworfen wird. -
Trittins angedeuteten "Touareg Gemüselaster" wird dabei wohl auch vom Gesetz gefressen werden. - Doch wer sich ein Prestigeobijekt dieser Preisklasse leisten kann, dem dürften je nach Ausführung 211.00 - 350.00 euronen kein grosses Loch ins Budget schneiden. - Einen alten 300er Daimler Diesel mit einem Kat nachzurüsten koset erst mal ein gutes Stück Geld (833.00 Euro) und bringt letzlich nicht viel mehr als vielleicht mal grad 300,00 Euro Steuerersparnis - runter auf Euro 1 mit einem Hebesatz von Euro 820 Euro. -
Doch das wissen wir ja mal fast schon alles bis jetzt noch nicht ganz so recht genau.

01.11.2004 @ 11:59:00 CET

Steuerprivileg für Diesel Geländewagen abgeschafft


Umwelt Hydrogeit : "Bundesumweltminister Jürgen Trittin hat Ende vergangener Woche eine Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs Zulassungs-Ordnung unterzeichnet, mit der das Steuerprivileg für schwere Geländewagen abgeschafft wird. „Damit schließen wir nach anderthalb Jahren Diskussion ein Schlupfloch im System der Schadstoffklassen und damit der steuerlichen Anreize für saubere Kraftfahrzeuge“, so Trittin...

Im derzeit noch privilegierten Bereich von 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts ist die Kfz-Steuer bedeutend niedriger. Darüber hinaus findet das Emissionsverhalten der Pkw bislang keine Berücksichtigung.

Der Bundesumweltminister hatte sich seit Frühjahr letzten Jahres für die Abschaffung des Steuerprivilegs eingesetzt. „Damit wurden nicht nur die Käufer hochmotorisierter schwerer Edel-Geländewagen bevorzugt. Ohne die Änderung der Zulassungsregeln drohte sich das bisherige Schlupfloch auch noch zu einer Bresche für alte Stinker zu erweitern“, so Trittin. Vor allem den Besitzern älterer Fahrzeuge wurden häufig sogenannte „Auflastungen“ angeboten, um die erhöhte Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit schlechterem Abgasverhalten zu umgehen.

„Mit einem vergleichsweise billigen Gutachten und ein wenig Zubehör durften dann auch größere Vans und ähnliche Fahrzeuge formal 2,8 Tonnen transportieren und wurden fortan nur noch als Nutzfahrzeuge besteuert“, so Trittin. Nachteile für Handwerk und Mittelstand durch die Beseitigung des Steuerschlupfloches werde es nicht geben. Denn die Regeln zur Definition von Nutzfahrzeugen finden sich bereits heute in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung.

Auch Umrüstungen von Pkw für eine gewerbliche Nutzung sind bereits heute gängige Praxis. Dafür müssen unter anderem die hintere Sitzbank und die dazugehörigen Sicherheitsgurte dauerhaft und irreversibel ausgebaut werden. „Damit kann auch ein Edel-Geländewagen nach dem entsprechenden Umbau wieder wie ein Gemüsepritschenlaster zugelassen werden“, sagte Trittin.

Der Bundesumweltminister hat die Änderungsverordnung dem Bundesverkehrsminister zugeleitet. Sobald dieser ebenfalls unterzeichnet hat, wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderung tritt zum 1. Mai 2005 in Kraft.

Während der sechsmonatigen Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Änderung sind von den Bundesländern Regelungen über die Folgewirkungen sowie Entscheidungen über mögliche Vergünstigungen für bestimmte Berufsgruppen zu treffen.
Quelle: BMU" <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/dooya003.gif" alt="" />


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@grizzlyclimber

Find ich gut mal wieder in Erinnerung zurufen was unsere Minister so zum Besten gegeben haben.

Müsste man viel öfter in Erinnerung rufen:

"Die Renten sind sicher."
"Blühende Landschaften im Osten."
"Ich gebe mein Ehrenwort."
(Lasst uns einen Thread mit Aussagen von Politikern aufmachen!)

Kann man beim Einspruch dem FA ja mal als Begründung unter die Nase reiben.

Die Antwort kann ich mir schon vorstellen: "...blablabla... nicht zuständiges Resort ...blablabla... müssen wir Ihnen leider mitteilen... blablabla"

Es fehlt die Amtshaftung für Politiker !

Andererseits kanns mans ja auch mal positiv zu sehen versuchen: Es käme nach dem Entwurf, der hier diskutiert wird, ja genau wie Trttin gesagt hat, wenn man sich den genau durchliest. Jeder kriegt seinen 2-sitzigen Gemüselaster mit Gewichtsbesteuerung, wenn er nur will.

Da würde ja mal die Aussage eines Politikers genau mit dem übereinstimmen, was als Gesetz kommt, wenns so kommt.

Ein Grund zu Feiern?

Weg mit der Kfz-Steuer!
Umlegung auf den Spritpreis!

Grüsse

uwe

Zuletzt bearbeitet von landcruiser; 20/02/2005 11:11.
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da könnt man ja mal echt maden ins hirn kriegen ...

doch um es ganz klar darzustellen - sodenn "wirklich" einer auf das Touareg-Trittin Sondermodell umsteigen möchte, kann es sich gleich direkt bei VW gegen Aufpreis die Paris-Dakar Ausführung bestellen. -
Verblechte hintere Seitenscheiben inclusive. Das gehört sich so für's gehobene Image.
Vielleicht ein wenig aufgemotzt mit Sponsoren-Aufklebern und Vertrag nach Wunsch. -

Doch die allseitsbekannte LKW-Umbau-Variante wird kfz.steuerrechtlich nicht honoriert werden. - Es wird die PKW-Hubraumsteuer erhoben und sodenn dieses Fahrzeug gemäß Straßenverkehrszulassungsordnung als LKW zugelassen wäre - darüberhinaus auch noch die kostenintensivere LKW-Versicherungsprämie.



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mal zur anregung,
wäre es nicht möglich irgendwo im service ne sammlung von urteilen wegen der besteuerung anzulegen, da scheint es ja jede menge zu geben...
mal weitergedacht, das fa ist nicht an die eintragungen im brief gebunden, was bedeutet ein lkw ist bei denen halt steuerlich ein pkw, das würde aber bedeuten das ein pkw auch steuerlich ein lkw sein könnte wenn er die voraussetzungen dafür erfüllt. ich stelle mir da gerade eine riesen einspruchs und klagewelle vor, die da auf die fa in d zurollen könnte <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" />

ingo


“Die drei schlimmsten Übel sind: Dummheit, Faulheit und Feigheit.”
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Ingo_M #18518 20/02/2005 15:48
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Dein Auto ist auf keinen Fall nen PKW. Da reisen nur Hunde und Kühlschränke drin.... <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/augen21.gif" alt="" />


Möge der Matsch mit Euch sein......
Axi #18519 20/02/2005 18:41
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Beim Durchlesen der Beiträge kam bei mir folgende Frage auf:

Kann die KÜS nicht die Umtypisierung vornehmen, wenn DEKRA und TÜV sich einen Maulkorb verpasst haben? <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/schild11.gif" alt="" />


Gruß
René

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Man reist nicht, um anzukommen, sondern um zu reisen (Goethe)
Ingo_M #18520 20/02/2005 19:00
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http://3sm.de/Kombinationskraftwagen


http://www.lr109.de/html/rechtliches.html


Kraftfahrzeugsteuer, PKW, LKW: 1. Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen LKW handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt. - 2. Hat ein gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen ist.

Urt.; BFH 01.08.2000, VII R 26/99

Kraftfahrzeugsteuer, Pkw, Lkw, Sonderausführung: 1. Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Lkw ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellungskonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist. - 2. Fehlen im rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeuges Seitenfenster, ist dies ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung, welches es im allgemeinen ausschließt anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu befördern.

Urt.; BFH 05.05.1998, VII R 104/97

Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer: Kombinationskraftwagen, wozu auch Mehrzweck-Fahrzeuge mit bis zu 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrersitz gehören, mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.

Verw.; FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: Das BFH-Urteil vom 31.3.1998 (VII R 116/97, BStBl 1997 II S. 487, worauf es für die Besteuerung von Kombinationskraftwagen über 2,8 t als Lkw nicht darauf ankommt, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte, oder ob dieses später infolge Umbaus oder Überprüfung festgestellt wurde, ist allgemein anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. - Es wird geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können.

Verw.; FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind keine Pkw, unabhängig davon, ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder sog. "Auflastung" zulässig geworden ist.

Urt.; BFH 31.03.1998, VII–R–115/97

Kraftfahrzeugsteuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: 1. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges unabhängig davon keine Personenkraftwagen, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an (werkseitig) ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte oder ob dieses später aufgrund technischer Änderungen an dem Fahrzeug oder einer Überprüfung des ursprünglich angegebenen Gesamtgewichts als zulässiges Gesamtgewicht festgelegt worden ist. - 2. Das nach der Konstruktion des Fahrzeuges und nach dem Urteil des Herstellers technisch zulässige Gesamtgewicht als solches ist steuerrechtlich ohne Belang, solange es nicht von der Zulassungsstelle festgestellt ist.

Urt.; BFH 31.03.1998, VII R 116/97

Kombi über 2,8 t, Kraftfahrzeugsteuer: Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als "anderes", der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln.

Urt.; BFH 26.08.1997, VII R 60/97



Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer: Auf Grundlage des BFH-Urteils vom 1.8.2000 (VII R 26/99, BStBl 2001 II S. 72 = SIS 01 01 99) äußert sich eine Anweisung der Finanzverwaltung zur kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung von umgebauten Kleinbussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t. - Verw.; FinMin Niedersachsen 17.8.2001, S 6120 - 30 - 34 1, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder; SIS 01 14 45



Fundstelle 1 von 2:



FinMin Niedersachsen 17.8.2001, S 6120 - 30 - 34 1

Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer

§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2

SIS 01 14 45

DB 2001 S. 2175



Fundstelle 2 von 2:



FinMin Baden-Württemberg 2.8.2001, 3 - S 6104/2

Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer

§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2

SIS 01 14 45

DStR 2001 S. 1756





Der BFH hat mit Urteil vom 1.8.2000 (BStBl 2001 II S. 72 = SIS 01 01 99) im Fall eines umgebauten Kleinbusses mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t entschieden, dass das Fahrzeug trotz Beibehaltung der Rundumverglasung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw einzustufen ist. Das Fahrzeug verfügt über eine durchgehende Trennwand hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz, die Ladefläche hat einen verblechten Boden und nimmt 2/3 der Wagenfläche ein. Die ursprünglich vorhandenen Befestigungspunkte für die hinteren Sitzbänke und die Sicherheitsgurte sind dauerhaft unbrauchbar gemacht worden.



Der BFH geht in seiner Entscheidung von der Überlegung aus, dass Fahrzeuge, die nach der Herstellerkonzeption sowohl als Pkw als auch als Kombi oder Lkw angeboten werden, häufig keine Unterschiede in Fahrgestell und Motorisierung aufweisen und in der Karosserie weitgehend übereinstimmen. In derartigen Fällen kommt es nach Auffassung des BFH für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs als Lkw darauf an, ob die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen deutlich überwiegt. Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektiven Merkmale eines Fahrzeugs könne der Verblechung der rückwärtigen Seitenfenster kein allein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, sofern die Umbaumaßnahmen dazu geführt haben, dass das Fahrzeug in dem Zustand nach dem Umbau auf Dauer für die Personenbeförderung nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann. Gleicht das Fahrzeug nach dem Umbau fast vollständig den als Lkw angebotenen Serienfahrzeugen bis auf den Unterschied, dass die Lkw-Version dieser Fahrzeuge einen geschlossenen Kasten bzw. eine offene Pritsche aufweisen, ist das Fahrzeug nach der BFH-Entscheidung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw zu behandeln. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Rechtsprechung zu folgen.



Beruht dagegen das Fahrzeug auf einem Basistyp, der herstellerseitig neben der Pkw-Version nicht zugleich für eine Ausstattung als Kasten- oder Pritschenwagen konzipiert ist (z.B. Geländewagen oder von typischen Pkw abgeleitete Kombinationskraftwagen), so ist für den Fall des Umbaus die steuerliche Anerkennung des Fahrzeugs als Lkw regelmäßig daran zu knüpfen, dass die rückwärtigen Seitenfenster verblecht werden.



Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen


Erlaß 29.09.95
Konferenzmobile, Kraftfahrzeugsteuer: Nach den Bezugserlassen sind Wohn- bzw. Büromobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t und mit Plätzen - außer dem Fahrersitz - für nicht mehr als acht Personen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 22.6.1983, II R 64/82, BStBl 1983 II S. 747, und vom 28.7.1992, VII R 118/91, BStBl 1993 II S. 250, als Personenkraftwagen anzusehen und nach dem Hubraum zu besteuern. - Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind - unabhängig von der Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren - auch auf Konferenzwagen (Konferenzmobile) und bauartähnliche Fahrzeuge anzuwenden. - Verw.; FinBeh Hamburg 29.9.1995, 53 - S 6120 - 2/94, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer; (Leitsatz = Volltext, deshalb keine weitere Information erhältlich)

FinBeh Hamburg 29.9.1995, 53 - S 6120 - 2/94

Konferenzmobile, Kraftfahrzeugsteuer

§§: [KraftStG] § 8 Nr. 1

StEd 1995 S. 703


Erlaß 16.04.1999
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer: Kombinationskraftwagen, wozu auch Mehrzweck-Fahrzeuge mit bis zu 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrersitz gehören, mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.

Verw.; FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2

Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer

§§: [KraftStG] § 8 Nr. 2

BB 1999 S. 946

DStR 1999 S. 853

DB 1999 S. 1300

FinMin Saarland 30.4.1999, B/5 - 139/99 - S 6104

Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer

§§: [KraftStG] § 8 Nr. 2

DStR 1999 S. 1275

Nach den BFH-Urteilen vom 31.3.1998, VII R 115/97, BFH/NV 1998 S. 1264, und VII R 116/97, BStBl 1998 II S. 484 sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t die der Personen- und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind (sog. Kombinationskraftwagen) - ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild der Fahrzeuge - als der Gewichtsbesteuerung unterliegende “andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen. Der BFH ist dabei davon ausgegangen, daß ein Kombinationskraftwagen auch dann vorliegt, wenn ein entsprechendes Fahrzeug mit einer Hecktür sowie wegklappbaren Sitzbänken (neben Fahrer- und Beifahrersitz) ausgestattet ist (vgl. Erlaß FinMin Baden-Württemberg vom 25.11.1998, 3 - S 6104/2.

Als Kombinationskraftwagen sind nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung auch (Mehrzweck-) Fahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz) anzusehen, die nach ihrer technischen Konzeption und Gesamtausstattung sog. Transportern oder Kleinbussen ähnlich sind. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge mit einer Hecktür oder mit einer seitlichen Schiebetür ausgestattet sind und die rückwärtige Sitzbank wegklappbar ist oder (z.B. aufgrund von Schnellverschlüssen) leicht ausgebaut werden kann. Diese Ausstattungskriterien werden von den betroffenen Fahrzeugmodellen im allgemeinen serienmäßig erfüllt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann daher in der Regel unterstellt werden. Entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind deshalb gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.


Erlaß 25.11.1998
Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: Das BFH-Urteil vom 31.3.1998 (VII R 116/97, BStBl 1997 II S. 487, worauf es für die Besteuerung von Kombinationskraftwagen über 2,8 t als Lkw nicht darauf ankommt, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte, oder ob dieses später infolge Umbaus oder Überprüfung festgestellt wurde, ist allgemein anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. - Es wird geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können.

Verw.; FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2

Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw

§§: [KraftStG] § 2

StEd 1999 S. 30

DStR 1999 S. 594

Bezug: FinMin Baden-Württemberg vom 3.7.1998, 3 - S 6104/2

Nach dem BFH-Urteil vom 26.8.1997, VII R 60/97 (BStBl 1997 II S. 744) ist ein sog. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kein hubraumbesteuerter Pkw mehr, sondern stets als “anderes”, der Gewichtsbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln. In dem entschiedenen Einzelfall handelt es sich um einen sog. Geländewagen, der nach Durchführung der üblichen Umbaumaßnahmen (Entfernen der hinteren Sitzbank und Gurte samt Halterung, Anbringung einer Abtrennung usw.) von der Zulassungsbehörde als “Lkw (geschlossener Kasten)” eingestuft wurde. In Ergänzung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 31.3.1998, VII R 115/97 (BFH/NV 1998 S. 1264) und VII R 116/97 (BStBl 1998 II S. 487) entschieden, diese Gewichtsgrenze gelte auch für alle nicht umgebauten Kombinationskraftwagen, unabhängig davon, ob ein solches Fahrzeug herstellerseits und seinem Typ nach bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat oder ob dieses erst durch spätere technische Änderungen oder eine bloße zulassungsrechtliche Umschreibung (sog. “Auflastung”) zulässig geworden ist. Er hat im übrigen die Beurteilung eines Fahrzeugs mit Hecktür sowie wegklappbaren Sitzbänken (neben Fahrer- und Beifahrersitz) als Kombinationskraftwagen durch das Finanzgericht nicht beanstandet.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Rechtsprechung zu folgen. Sie ist entsprechend auf sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t anzuwenden, weil auch diese unabhängig von ihrer Detailausstattung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.

Bei einschlägigen Fahrzeugen, die aufgrund der von den Zulassungsstellen übermittelten Daten zunächst nach dem Hubraum besteuert worden sind, ist die Steuer vom Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewichtsbesteuerung an neu festzusetzen (in sog. Auflastungsfällen also erst nach Feststellung des zulässigen Gesamtgewichts durch die Zulassungsstelle, vgl. o.g. BFH-Urteil VII R 116/97) Dabei kommt die rückwirkenden Änderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an in Betracht, in dem der Fehler der bisherigen Festsetzung dem FA bekannt wird, jedoch nur für am 12.8.1998 (Inkrafttreten der Vorschrift) noch nicht abgeschlossene Entrichtungszeiträume.

Es wird noch geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können. Bis auf weiteres kommt eine entsprechende Besteuerung nur auf Antrag in Betracht.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses vom 3.7.1998.

Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlaß anstelle des Bezugserlasses in die Kraftfahrzeugsteuerkartei aufzunehmen.


Kfz-Steuer für Kombinationskraftwagen bzw. Geländewagen

Dass auch das Kfz-Steuerrecht interessant sein kann, beweist der nächste Beitrag.
Es gibt vermehrt Fahrzeuge auf dem Markt, die als Geländewagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t überschreiten und die Schadstoffnorm "Euro 4" erfüllen. Zu nennen sind beispielsweise der VW Touareg oder die Mercedes M-Klasse. Diese sind laut Kraftfahrzeugsteuergesetz nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.
Verkehrsrechtlich werden die Fahrzeuge jedoch als Pkw zugelassen und über den Datenaustausch zwischen Straßenverkehrsamt und Finanzamt auch als solche besteuert, wobei auch für einen gewissen Zeitraum eine Steuerfreiheit gegeben sein kann. Eine maschinelle Korrektur des Verfahrens ist derzeit nicht möglich.
Nach Ablauf der Steuerfreiheit stellen nun oft Fahrzeughalter einen Antrag auf Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Aufgrund solcher Anträge wird die fälschlicherweise gewährte Steuerbefreiung erkannt mit der Folge, dass die Freistellungsbescheide rückwirkend aufgehoben werden und von Beginn der Zulassung an die Gewichtsbesteuerung erfolgt.
Erfolgt im Befreiungszeitraum ein Wechsel des Fahrzeughalters, greift die Gewichtsbesteuerung ab diesem Zeitpunkt.

OFD Düsseldorf vom 7.5.2004, S 6104 - 1 - St 233
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danke grizzlyclimber,
nochmal die bitte an die mods. nehmt doch sowas mal in service mit auf, da ist das alles gesammelt und ohne suchen zu finden.
meine gedanken gehen dahin:
wenn du laut zulassung einen lkw, ein af oder was weiß ich hast darf das fa daherkommen und sagen: alles gut und schön was da steht, nur wir beurteilen was das steuerlich ist...

und da ist doch der wunde punkt!
ich könnte doch da mit einem fahrzeug vorfahren und mit irgend einem bfh- urteil (deshalb ist das sammeln und durchsuchen nötig) winken und verlangen mein fahrzeug nach einer überprüfung als lkw oder was weiß ich nach gewicht zu besteuern, ist ja nach der argumentation der fa mein gutes recht...
nur, wenn das alle tun, da bricht da wohl in den ämtern was zusammen, und erst die vielen widersprüche gegen die einschätzungen <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" />

denkt mal ernsthaft darüber nach, wen ein lkw vor dem fa ein pkw ist, dann müßte das doch auch andersrum gehen....

ingo


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otto1 #18522 21/02/2005 07:56
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Kann die KÜS nicht die Umtypisierung vornehmen, wenn DEKRA und TÜV sich einen Maulkorb verpasst haben? <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/schild11.gif" alt="" />

...auch KÜS rennt mittlerweile mit maulkorb rum!! <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-cry.gif" alt="" />
hab nen exstudienkollegen der bei küs arbeitet zwecks af gfragt und er hat strikte anweisung von ganz oben:
NIX AF!! <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" />



...wer ohne Narrheit lebt ist nicht so weise wie er glaubt!!
Ingo_M #18523 21/02/2005 08:58
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...
...
ich könnte doch da mit einem fahrzeug vorfahren und mit irgend einem bfh- urteil (deshalb ist das sammeln und durchsuchen nötig) winken und verlangen mein fahrzeug nach einer überprüfung als lkw oder was weiß ich nach gewicht zu besteuern, ist ja nach der argumentation der fa mein gutes recht...
nur, wenn das alle tun, da bricht da wohl in den ämtern was zusammen, und erst die vielen widersprüche gegen die einschätzungen <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" />

denkt mal ernsthaft darüber nach, wen ein lkw vor dem fa ein pkw ist, dann müßte das doch auch andersrum gehen....

ingo

Hmh, du gehst also davon aus, dass
a) der bereits beschlossene Wegfall von § 23 6a StVZO keine steuerlichen Auswirkungen haben wird?

b) es kein neues Kfz-Steuergesetz geben wird?

Oder warum willst du mit Urteilen winken, die auf einer alten Rechtslage beruhen, die nach allgemeiner Einschätzung ab 01.05.2005 nicht mehr gilt?

Oder wie war das gemeint?

Grüsse

uwe

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