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viermalvierer
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@ Markus,

es ist nicht richtig was Du schreibst.

Der Gesetzgeber kann AF nicht komplett aus der Gewichtsbesteuerung – also die 50% Regel – streichen. Zitat aus der Begründung zum KraftStG

• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge.
• Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72).
• Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489).
• Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.

Ein PKW kann nur als PKW besteuert werden, wenn er als PKW definiert ist.

• (BFH im Zitat): „Im KraftStG verwendete verkehrsrechtliche Begriffe bestimmen sich grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften - §2 Abs. 2.1. KraftStG - Auf den Begriff „Lastkraftwagen“ wird zwar nicht (unmittelbar) verwiesen, denn dieser Begriff ist im KraftStG nicht enthalten. Wohl aber gilt die Verweisung für den im KraftStG verwendeten Begriff „Personenwagen“. Maßgebend für dessen Bestimmung ist somit, nachdem es keine eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Definition mehr gibt, das Verkehrsrecht“.

Die Gesetzgebung ist an die Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts gebunden und nach der ist die 50% Hürde nicht zu streichen. Um die Systematik zu umgehen ist ein komplett neues KraftStG notwendig.

Fraglich ist, ob eine 50% Regel für eine bereits unterteilte Fahrzeugart - in der für das KraftStG verbindliche StVZO Definition des PKW - überhaupt zulässig ist.

Und da die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge, unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist, muss die Mischfläche für die Besteuerung herangezogen werden – die der Gesetzgeber wohl bewusst „außen vor lässt“. Einer der Gründe zu klagen!

Und Markus – zu Deinem Tipp „Sicherheitshalber LKW Zulassung“ noch ein Zitat:

• Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten

Was bedeutet, dass für die Finanzämter ein Fahrzeug, welches für die Zulassungsbehörde und den TÜV ein LKW ist, noch lange kein LKW sein muss. Sprich LKW Zulassung ist kein Garant für die Gewichtsbesteuerung.

Zur Erinnerung:

• Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge.
• Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72).
• Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489).
• Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.

Der 01.05 steht als Termin für die Neufassung der StVZO und somit fällt auch gleichzeitig die 2.8t Grenze – da wackelt nichts!

In der StVZO wird dann auch - in der Definition des PKW - Bezug auf die 70/156/EWG genommen

§ 2 Nr. 11 StVZO-Entwurf:

11. „Personenkraftwagen“ (sind) Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ausgestattet sind (entsprechend Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Buchstaben A Nr. 1 und Buchstaben C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (Abl. EG Nr. L 42 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Abl. EG Nr. L 122 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung);

Und somit wird auch die EU – Definition des PKW indirekt für das nationale Steuerrecht verbindlich:

Nochmals zur Erinnerung

• (BFH im Zitat): „Im KraftStG verwendete verkehrsrechtliche Begriffe bestimmen sich grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften - §2 Abs. 2.1. KraftStG.

Der §2 Abs. 2.1 wird übrigens nicht gestrichen! <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Gruß Stefan


Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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Das Orakel
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Das Orakel
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...und täglich grüßt das Murmeltier...

Stefan,
wir drehen und im Kreis, und dasselbe Zitat vielfach zu verwenden macht die Argumentation um nichts haltbarer.

Faktum 1: Du selbst stellst einen KraftStG-Entwurf ins Web, der sich eben nicht 1:1 auf die StVZO verläßt. Dann hilft die Argumentation mit der Bindung an bisherige Judikatur, die sich mangels Definition im KraftStG auf das Zulassungrecht stützt, nichts mehr.

Faktum 2: Du versuchst, die "Mischfläche" sinnvoll zu definieren - das ist löblich, aber die gibt es aber im nationalen Steuerrecht nicht. Und in der ISO steht auch nichts diesbezügliches.

Und jetzt als harte Einschätzung: Die hinteren Sitze rausreißen wird kein Touareg/M-Klasse/X5-Pilot. Wer sich also zu dem Opfer entschließt, gehört zu einer kleinen Gruppe von Fernreisenden/Trialfreaks, die der Gesetzgeber steuertechnisch verkraften kann. Wenn Du die 50%-Regel oder eine LkW-Regelung (die nach der Judikatur nicht bomebensicher ist, aber das läßt sich auch gegen jede AF-Argumentation verwenden) zu Fall bringen willst, erledigst Du
a) das Geschäft der 5.0TDI-Fahrer (und die können sich auch die Kfz-Steuer Leisten, da hält sich mein Mitleid in Grenzen), und
b) zwingst Du den Gesetzgeber im Fall des Obsiegens zu einer noch deutlicheren Definition im KraftStG, z.B. mit "betrieblicher Nutzung". Merke: Der Gestezgeber KANN die bestehende Judikatur ohne weiteres kippen, wenn er nur sauber formulierte Gesetze schreibt - verfassungsrechtlich ist da gar nichts drinnen.

Gruß,
Peter

PeterM #18596 07/03/2005 04:33
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Das wird noch
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Hallo Stefan,

Aus deiner Begründung geht wiederum lediglich hervor dass ein Kraftfahrzeug 'auf Grund objektiver Kriterien' (hier: z.B. ISO 3833-1977 und Richtlinie 2001/116/EG ) beurteilt werden muss - und somit hast du vorraussichtlich wirklich den Anspruch auf Einstufung in Klasse 'AF'- was hier derzeit niemand in Zweifel zieht.

Überhaupt nicht begründen kannst du wieso 'AF' nach neuem KfzSteuerrecht (nicht nach dem alten !) nur nach Gewicht besteuert werden könnte - die Begründung gibt es nämlich nicht. Wozu dann die Behauptung es wäre so ? Ohne die Karte fällt dein Kartenhaus gnadenlos in sich zusammen.

(Anmerkung: Die olle BFH - Kamelle zur ehemaligen Begündung der Gewichsbesteuerung und der ganzen Rest sind reif für die Tonne nachdem demnächst AF explizit vom Steuerrecht erfasst wird. Von Pkw war auch nicht die Rede. Was hast du da bloss wieder sinnfrei zusammenkopiert... Klar - mehrere Seiten schinden Eindruck und stiften Verwirrung aber's steht halt überhaupt nicht das drin was du begründen wolltest)

Richtig ist vielmehr: Für jede dieser Gruppen bzw. Klassen kann der Gesetzgeber die Besteuerungsgrundlage im Kfz - Steuerrecht nach Lust und Laune festlegen - auch für 'AF' - wenn er will nach Hubraum, CO2 - Emissionen oder Motorleistung wenn ihm das sinnvoller erscheint - und ohne dass dies anfechtbar wäre.

Und genau das kann passieren: 'AF' generell nach Hubraum besteuert. Alle. Ohne Ausnahme. Und die 50% werden aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Dann gibts auch keinen Interpretationsspielraum - man sieht ja schon jetzt wohin das führt. Zu Prozessen nämlich - wenn mans auch einfacher haben könnte. Also weg damit. Kein 50% - 'Geschenk' an uns Geländewagenfahrer. Braucht nur jemand einen Ausdruck dieser Diskussion in den damit befassten Arbeitskreis tragen dann isses soweit.

Wasserdicht - aus und vorbei.

Ist es das wozu du die Politik provozieren willst ?

Keine Gewichsbesteuerung mehr - auch nicht mehr für Fahrzeuge die analog zum aktuell bekannten Gesetzentwurf mehr als 50% ihrer Innenraumlänge für Ladung zur Verfügung haben ?

Willst du den Gesetzgeber dazu zwingen dass sogar die Gruppe der bisher vorraussichtlich Begünstigten - definitiv alle Stations mit nur einer Sitzreihe - wohl auch ganz viele SWB's auch noch rausfliegen ?

Gewichtsbesteuerung durch die Hintertür für alle wirds nicht mehr geben. Politisch nicht mehr gewollt - vor der Öffentlichkeit nicht vertretbar. Das weisst auch du.

Das in dem am 01.02. vorgestellten Gesetzentwurf drinstehende ist das für uns maximal erreichbare. Auch weil nur die 50% (so fragwürdig auch immer) uns von Touareg & Co. abgrenzen können. Ohne Mischfläche. Ein Kriterium zu Gunsten vieler Geländewagen (leider nicht aller). Und du stellst das auch noch in Frage ? Ich kenne keine bessere Alternative.

Keine Abgrenzung zu SUV's - keine Gewichtsbesteuerung. So einfach ist das.

Mein lieber Stefan - mir scheint du weisst überhaupt nicht was du da möglicherweise anrichtest.



Grüsse

Markus


Zero tolerance for zero intelligence !
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Zitat
@ Markus,

es ist nicht richtig was Du schreibst.

Der Gesetzgeber kann AF nicht komplett aus der Gewichtsbesteuerung – also die 50% Regel – streichen. Zitat aus der Begründung zum KraftStG

...
Gruß Stefan

@greenbee

Was sollte den Gesetzgeber daran hindern?
Gar nix!
Der Gesetzgeber kann im nationalen Kfz-Steuergesetz regeln was er will, solange er sich an die verfassungsmäßigen Grundsätze hält.

Er könnte darin sogar regeln, dass die Kfz-Steuer künftig von allen gleichermaßen über den Spritpreis bezahlt wird.

Oder er könnte das Gesetz komplett streichen und die Mineralölsteuer entsprechend erhöhen.

Das wäre mal ein vernünftiger Ansatz!

Und nicht die von Wunschdenken geprägte Diskussion für eine Art Privileg für bestimmte Gruppen.

Grüsse

uwe

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Ich habe heute auf Umwegen ein internes Schreiben des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen an die einzelnen Kfz-Steuerstellen der Finanzämter erhalten.

Soeben habe ich auch deshalb mit dem diesbezüglichen Sachbearbeiter der zuständigen Ministerialrätin, der das Schreiben verfasst hat, ein längeres Telefonat geführt. Laut seiner Aussage handelt es sich hierbei um einen Vorab-Entwurf zur Information, der zum Ende der Woche auch amtlich in Kraft treten wird. Laut dieses Sachbearbeiters haben in der vergangenen Woche Gespräche der zuständigen Referenten auf Länderebene stattgefunden, in denen beschlossen worden sei, die bayerische Vorgabe auch in den anderen Bundesländern umzusetzen.

In der Anweisung (?) werden so gut wie alle bisher nach Gewicht besteuerten Fahrzeuge über 2,8 t z.Gg. zur Besteuerung als Pkw eingestuft. Darunter Pickups mit Doppelkabine, Geländewagen, alle Wohnmobile unabhängig vom z.Gg., Großraumlimousinen, Kleinbusse, Mehrzweckfahrzeuge.

Einzige Ausnahmen: Pickups mit Einzelkabine sowie Pickups, bei denen die "zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche kleiner ist als die Ladefläche".

Ein interessanter Aspekt ist in der Anweisung (?) ebenfalls enthalten: Hierin wird auf die Besteuerung von zu Lkw umtypisierten Pkw eingegangen.

Darin heißt es:
"6. Umbaufälle
Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von "Pkw" (Fahrzeugklasse M1) in "Lkw" (Fahrzeugklasse N) - unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht - nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:

- Die Ladefläche muss größer sein als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (...)

- Zwischen Fahrgast- und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht werden

- Die rückwärtigen Seitenfenster müssen verblecht sein, die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen). (...) Dies gilt nicht für Kleinbusse und vergleichbare Großraumlimousinen."

Ich habe leider nur einen qualitativ sehr schlechten Scan vorliegen, den ich hier nicht als Grafik einstellen kann, versende ihn aber gerne per email auf Anfrage per PM.

Die entsprechende Anweisung (?) dürfte aber auch nach in Kraft treten in den nächsten Tagen entsprechend bei den Finanzämtern in Kopie erhältlich sein.


Tordi #18599 08/03/2005 14:06
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Na prima...

die kriegen das schon wasserdicht. Die Kohle lassen die sich nicht durch die Lappen gehn. Wer leistet sich denn jetzt noch ein Womo, dass die meiste Zeit des Jahres rumsteht?


Der Charme eines Geländewagens wächst mit dem Grad seiner Abnutzung.
Tordi #18600 08/03/2005 14:12
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Zitat
In der Anweisung (?) werden so gut wie alle bisher nach Gewicht besteuerten Fahrzeuge über 2,8 t z.Gg. zur Besteuerung als Pkw eingestuft.

Alle über 2,8t bis 40t oder sind mit "alle" diejenigen bis 3,5t gemeint ? Was ist denn mit der 3,5t-Grenze ?

Gruß
Jens


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)


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Sieht so aus, als ob ich dann schonmal das Schweißgerät vorwärmen kann....

TGB_11 #18602 08/03/2005 14:25
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Zitat
Alle über 2,8t bis 40t oder sind mit "alle" diejenigen bis 3,5t gemeint ? Was ist denn mit der 3,5t-Grenze ?

Die existiert zumindest für Wohnmobile, Geländewagen etc. etc. im Kfz-steuerlichen Zusammenhang nicht. Hilft also auch nichts, das Wohnmobil über 3,5 t aufzulasten.

Freuen wird das insbesondere die Besitzer betagter Hanomags oder Postbusse, die ihre Liebhaberstücke demnächst nach Hubraum besteuern sollen.

Ich denke mal, durch diese radikale Ausdehnung der Hubraumbesteuerung auf alle möglichen Fahrzeuggruppen werden erstens entsprechenden Klagen viel Ansatzfläche geboten und vor allem auch die Proteste aus dem Lager der Wohnmobil-Fahrer, die sich bislang noch als unbetroffen wähnten, ziemlich laut werden.

Tordi #18603 08/03/2005 14:43
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Na da hat man den Hahn wie zu erwarten war zugedreht.

Diese Empfehlung geht noch über den diskutierten Gesetzentwurf hinaus.

Erst wird "AF" diskutiert und breitgetreten, dann wird plötztlich und unerwartet (so wie Weihnachten) die "AF"-Umschreibung gestoppt.

Dann wird ein Gesetzentwurf diskutiert und breitgetreten.

Und prompt wird auch dort die Schraube angezogen.

Seltsam, seltsam oder auch "Ein Schelm wer Böses dabei denkt?"

Da kann man sich schonmal ausdenken was wohl im neuen Kfz-Steuergesetz drin stehen wird.

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