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Monny #18714 13/04/2005 19:43
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Das wird noch
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Hi,

lt. LR Deutschland werden die Steuerbescheide bei Neu-
und Um-Meldungen ab dem 1.5.sofort,
ansonsten erst zum Datum und mit Wirkung des nächsten
Zahlungstermines geändert.

Das würde etwas Luft schaffen, mir z.B. 10 Monate :-)

cu herblander


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wennhiereinermeinenTiteländertbinichdas!
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dafür darfst du die 10 Monate dann nachzahlen UND für die nächsten 12 Monate im voraus.


Gruss Monny

++ Mercedes 1017A zu verkaufen ++

[:O]===[O:]
Monny #18716 14/04/2005 05:44
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Genau das nicht, deshalb mein Beitrag ...

Festsetzung und Bescheid zum Zahlungstermin,
mit der Folge: KEINE NACHZAHLUNG !

Quelle ist LR, die das nicht gefolgert haben,
sondern explizit so informiert wurden.

Würde diese Information nicht stimmen,
so wäre das das erste Mal...

... und nebenbei kann ich das gut glauben,
dass die Industrie besser informiert ist,
als wir.
Hat eigentlich schon mal jemand bei DCX nachgefragt?

cu
herblander


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Hi,

wie ist denn nun der aktuelle Stand? Nun sind´s ja nur noch rund 14 Tage bis zum Stichtag.

Wenn ich den hier geposteten Bescheid richtig lese, hat sich´s auch bei AF´s mit mehr als 50% Nutzfläche erledigt, also auch ein langer Radstand als Zweisitzer wird nach Hubraum besteuert.
Auch bei den Womo´s habe ich nichts neues gehört. Hat da jemand davon gehört, daß Womo´s ab einem bestimmten Gewicht nun doch wieder nach diesem besteuert werden?

Gottseidank ist Motorradwetter <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-clown.gif" alt="" />

Gruß,

Carsten


Sick Of It All
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Ich würde sagen, der Wegfall von §23 6a ist zum 1.5.05 beschlossen.
Aber darüberhinaus noch keine weiteren Gesetzesänderungen, die die steuerrechtliche Anwendung des EU-Verkehrsrechts irgendwie einschränken. Also gilt die Richtlinie 70/156/EWG - 2001/116/EG so wie sie geschrieben steht. Korigiert mich, wenn ich mich täusche.

#18719 15/04/2005 13:20
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Tja,
die Steuererhöhung für alles ausser echtem LKW und
Womo wird wohl kommen.
Die Gerichte werden wohl die entgültige Entscheidung
fällen.Erstmal zahlen,dann klagen,dann mal sehen.
Die Auskunft von Rover kann nicht richtig sein,
weil dann ja gleiche Autos mit verschiedenem
Bescheiddatum unterschiedlich besteuert würden.
Gruß aus Berlin

A
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Heute ist mein Steuerbescheid gekommen. Fällig am 29.04.05.
Betrag Euro: 172.00.

Entweder kommt dann die Nachzahlung oder nicht.
Einspruch lege ich auf jeden Fall ein, wenn sie mehr haben wollen.
Das der TÜV ja nicht umschlüsseln darf oder kann oder will, habe ich mir schriftlich geben lassen, das reicht erst einmal für den Einspruch.
Aber ersteinmal abwarten.

Gruss
Steffen

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Hallo zusammen
heute den Steuerbescheid im Briefkasten gehabt.
Mit zitternden Händen aufgemacht und siehe da:
172€
fällig am 4.5.05
Mal sehen was als nächstes kommt
Udo


Wer im Steinhaus sitzt kann ruhig mit Gläsern werfen.
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@Udo:
Du bekommst Sonntags Post?

Spaß beiseite, was viel wichtiger ist: War das wirklich ein Steuerbescheid den Du bekommen hast oder lediglich eine Zahlungsaufforderung? Wenn es ein Bescheid war: Steht da irgendwo was von ..."vorbehaltlich"...?


Gruß Thorsten

...irgendwas is´ ja immer!

http://www.patrol-welt.de
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Man kann ja schon versuchen, zu machen, was man will ... doch so einfach läßt sich EU-Recht mitsamt EU-Richtlinien nicht beugen und ins Gegenteil verkehren. -
Wer versucht hier denn wem ein X für ein U vorzumachen, macht aus Birnen Äpfel - aus LKW und anderen Fahrzeugen mal eben schnell 'nen PKW - weil mal g'rad die schnelle Kohle bringen soll ...


Europarecht

An oberster Stelle steht das Europäische Recht (EU-Recht) Hier gibt es zunächst die Regelungen in den grundlegenden EU-Verträgen an sich (z.B. im Maastricht-Vertrag). Diese Regelungen nennt man das „primäre EU-Recht“. Der EU-Vertrag (EGV) enthält z.B. das Recht der Freizügigkeit in Art.: 39 ff EGV und den Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit gem. Art.: 141 EGV.

An nächster Stelle stehen die EU-Rechtsverordnungen und die EU-Richtlinien. Diese Regelungen nenn man das sekundäre EU-Recht.

Die EU-Rechtsverordnungen gelten gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV im gesamten Gebiet der EU unmittelbar und zwingend.

Auf EU-Rechtsverordnungen beruhen z.B einzelne soziale Vorschriften im Straßenverkehr (Lenkzeitvorschriften).

Die EU-Richtlinien richten sich gemäß Art. 249.Abs. 3 EVG nur an die einzelnen Mitgliedsstaaten. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen die in den Richtlinien enthaltenen Regelungen in das jeweilige nationale Recht umsetzen. Die eropäische Rechtsetzung z.B. auf dem Gebiet des Arbeitsrechts geschieht meist durch Richtlinien.

Weil Richtlinien von den einzelnen Mitgliedsstaaten oft nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Wirkung der Richtlinien in den Mitgliedsstaaten verstärkt. Nach dem EuGH können sich die einzelnen EU-Bürger gegenüber dem Staat unmittelbar auf Bestimmungen aus nicht oder nicht fristgemäß umgesetzten Richtlinien berufen, wenn die Richtlinie Vergünstigungen gewährt und inhaltlich präzise ist. Der jeweilige Mitgliedsstaat muss dann den Schaden des einzelnen ersetzen, der durch eine nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie entstanden ist. Die Wirkung von EU-Richtlinien wir dadurch zusätzlich verstärkt, dass nationales Recht richtlinienkonform, d.h. im Geist der Richtlinie auszulegen ist.

Beim EU-Recht gilt der Grundsatz:
„EU-Recht bricht nationales Recht“, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein primäres oder sekundäres EU-Recht handelt. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts führt dazu, daß entgegenstehendes nationales Recht der Migliedsstaaten verdrängt und dessen wirksames Entstehen in der Zukunft verhindert wird.


Nur für heute leute ...
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