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kadege #19064 21/08/2005 14:35
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... sodenn ich recht erinn're, sind in der Eu-Richtline 70/156 die Fahrzeuge klar voneinander getrennt definiert.

Wenn ein Kfz. als M1 AF= Mehrzweckfahrzeug definiert ist und besagte Gewichtsformel erfüllt, und nicht mehr als 7 Sitzplätze aufweist hat man gemäß EU-Richlinie ein Kfz, welches nicht mehr als solches als Fahrzeug der Klasse M1 gilt - folglich auch keinen PKW.

Daraus zu schließen, daß es somit automatisch in der Klasse N1 einzustufen wäre, möchte ich sehr bezweifeln.

Irrwitzig wohl auch die Idee, bei einen 7-Sitzer mit variabler Mischfläche, welcher die Erfordernisse der EU-Richtline erfüllt, zu verlangen, die hinteren Scheiben zu verblechen und in die Klasse der Nutzfahrzeuge abzuschieben. -

Nicht umsonst wurden neue Kfz-Steuergesetz-Entwürfe debattiert,und in den Bundestag eingereicht, welche auch Mehrzweckfahrzeuge der EU Rili 70/156, die nicht zu M1 gehören, steuerrechtlich als PKW zu definieren.

Noch haben wir kein neues Kfz-Steuerrecht und nach der Wahl geht die Chose wieder ganz von vorne los.


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"Seit wann gibts im Steuerrecht sowas wie "gerecht"?"


der bisher beste spruch in diesem monsterthread!


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Zitat
Wenn ein Kfz. als M1 AF= Mehrzweckfahrzeug definiert ist und besagte Gewichtsformel erfüllt, und nicht mehr als 7 Sitzplätze aufweist hat man gemäß EU-Richlinie ein Kfz, welches nicht mehr als solches als Fahrzeug der Klasse M1 gilt - folglich auch keinen PKW.

Eben nicht. Zu den AF-Fahrzeugen zählen nur die Fahrzeuge, die die Gewichtsformel NICHT erfüllen.

Wird die Formel erfüllt, ist das Fahrzeug ja kein M1-Fahrzeug, wie aus dem Text hervorgeht. Und was kein M1-Fahrzeug ist, kann schon gar nicht ein AF-Fahrzeug sein, weil die ja eine Untergruppe von M1 sind.

Also hast du von vorne herein kein AF-Fahrzeug sondern z.B. eine AC-Kombilimousine, wie es z.B. im Kfz-Brief vom G Station lang steht, der die Gewichtsformel ja erfüllen würde.

Die M1-Fahrzeuge sind in AA-AE unterteilt, und für die, die man dort nicht unterbringen konnte wurde dann noch AF erfunden. Damit aber nicht alles in AF einsortiert wird, was nicht AA-AE ist, steht dort die Gewichtsformel. Was also nicht in AA-AE passt und für AF zu schwer ist, sei also kein PKW.

Das betrifft aber nur die Hersteller. Unsereiner Fahrzeugbesitzer hat aber zunächst mal einen PKW vor der Tür stehen und den schlüsselt dir kein Hersteller nachträglich in irgendwas anderes um, weil die Hersteller (zu Recht?) davon ausgehen, dass die Fahrzeuge PKWs sind, weil sie sonst als LKW verkauft worden wären. (Ich merke schon, es ist schwer, sich verständlich auszudrücken).

Wenn das trotz allem gelingen würde (z.B. weil der TÜV in der Vergangenheit gepennt hat), interessiert sich das Finanzamt trotzdem nicht dafür, weil die dann vom "Anschein" ausgehen.

Aber das ist natürlich alles nur meine persönliche Sicht der Dinge, ich wäre froh, wenn mich jemand vom Gegenteil überzeugen würd.e


Gruß Klaus
kadege #19067 22/08/2005 21:03
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Warum schreibst Du Dir einen Wolf wenn der Gesetzgeber aber AF Fahrzeuge schlicht als PKW besteuert !

So steht es unter Finanzministerium blablabla geschrieben.

Vergiss das mal wieder.

Ralfi

Finger #19068 23/08/2005 07:33
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"Pühhhhh !!!"

Jetzt warten wir's mal eben ab, was aus dem Musterprozess wird, bevor wir uns weiter im Kreise dreh'n und uns selbst zerfleischen - OK?!

@ kadege

#### ???
(*zitat)Eben nicht. Zu den AF-Fahrzeugen zählen nur die Fahrzeuge, die die Gewichtsformel NICHT erfüllen. ???

Das läßt sich zwar auch ganz anders interpretieren ...

jedoch ist die Aufbauart AF ist in der Richtline glasklar definiert. -

... sofern ein AF-Fahrzeug nicht mehr als 7 sitze hat und nach der Rechenformel mehr als 136 kg aufweist gilt es gemäß EU-Richtline 70/156 als NICHT- Fahrzeug der Klasse M1 (PKW).

Es steht rein gar nicht darüber, daß solche Fahrzeuge keine AF-Fahrzeuge mehr wären. -
In der Klasse N1 BB wären u.a. LKW Pick-Ups und LKW-Kastenwagen zu finden -

Wohl gibt es auch AF-Mehrzweckfahrzeuge mit 7 Sitzen, welche der Rechenformel nicht entsprechen. Für solche gilt dann uneingeschränkt M1.

... sag's auch gern nocheinmal ...sodenn der Sachverhalt so einfach zu klären wäre, hätten die Herren in den Ausschüssen gewisslich nicht den Aufwand betrieben, neue Entwürfe zum Kfz-Steuerrecht dem Bundesrat einzureichen.

Franky


Zuletzt bearbeitet von grizzlyclimber; 23/08/2005 10:36.

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kadege #19069 24/08/2005 10:44
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EU-Richtlinie 70/156

Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen nach Art des Aufbaus:

Personenkraftwagen (M1)

AA Limousinde
AB Schräghecklimousine
AC Komilimousine
AD Coupé
AE Kabriolimousine

AF Mehrzweckfahrzeug =
Andere als unter AA - AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum.
Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Klasse M1 angesehen.
a). Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze
Ein Sitzplatz gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit zugänglichen Sitzverankerungen ausgestattet ist.

Als zugänglich gelten Verankerungen, die benutzt werden können. Um Verankerungen unzugänglich zu machen, muss der Hersteller deren Benutzung durch prakitsche Maßnahmen unterbinden, beispielsweise durch Anschweissen von Abdeckplatten oder Anbringen vergleichbarer dauerhafter Einbauten, die nicht mit normalerweise verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können.
und trifft folgende Bedingung zu
b). P-(M+Nx68)> Nx68
Darein bedeuten P - technisch zulässige Geaamtmasse in kg
M - Masse in fahrbereitem Zustand in kg.
N= Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz

EIN SOLCHES FAHRZEUG GILT NICHT ALS FAHRZEUG DER KLASSE M1

*** ... daraus folgt: wenn ein solches Fahrzeug aufgrund dessen kein FZ von M1 ist gilt es als NICHT automatisch als ein FZ der Klasse N1 - sondern als ANDERES FAHRZEUG.

mfg Franky


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Jaja, das ist doch ein alter Hut, wenn man die Diskussion verfolgt hat.

Problem ist doch bloss, dass die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes schon auf dem Weg ist. Und da wird dann drin stehen, dass auch AF/andere/Wohnmobile/Zugmaschinen/Bürokfz etc nach Hubraum zu besteuern sind. Da hilft Dir dein AF-Ding auch nicht. Die Lücke gilt genau bis zur Änderung der KraftStG, weil zur Zeit andere Fahrzeuge nach Gewicht zu besteuern sind.

Schöne Grüsse
Frank

#19071 24/08/2005 17:22
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ja wer sagt's denn ???

es herrscht nach wie vor der status quo, ein heilloses durcheinander, keiner weiß bescheid und nix genaues weiß man nicht ... inzwischen richtet man sich hier bei uns mal eben auch gerne schon im chos gemütlich ein ...

auch wenn's der schnee von gewesen wär - s t i m m t !!! noch haben wir bis dato noch kein neues Kraftfahrzeugsteuergesetz - und selten kommt was besseres nach.

warten wir's mal eben ab und stehen den unteren behörden inzwischen mal noch kräftig auf die füße.

mfg franky


Zuletzt bearbeitet von grizzlyclimber; 24/08/2005 17:26.

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die kfz-steuer ist das eine die mineralölsteuer und ökosteuer das andere, leute, denkt doch ökologisch und steigt auf pöl um, sowas treibt dem finanzminister die tränen in die augen und gleicht die kfz-steuerehöhung doch aus...
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Zitat
*** ... daraus folgt: wenn ein solches Fahrzeug aufgrund dessen kein FZ von M1 ist gilt es als NICHT automatisch als ein FZ der Klasse N1 - sondern als ANDERES FAHRZEUG.

Du musst dir schon eine Fahrzeugart aus der Richtlinie raussuchen - neben den in der RiLi genannten Fahrzeugarten gibt es keine anderen!

Im übrigen hatte ich ja geschrieben, dass es ENTWEDER ein N1-Fahrzeug ist ODER eine AC Kombilimousine. Letzteres ist in den Papieren des langen G-Modells ab Werk eingetragen. Wollte man ein N1-Fahrzeug haben, müsste man ja außerdem die beschriebenen Umbauten machen.

"Nicht M1" und "Trotzdem AF" gibt es nicht...


Gruß Klaus
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