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Hallo greenbee,

nur zur Info, kann man Deine Aussage (als Antwort auf eine WoMo Frage) dahingehend interpretieren, dass proallrad auch in Hinblick auf WoMo-Zulassungen etwas unternehmen wird - zusätzlich zu AF u. Zugmaschinen? Das würde ich als Mitglied unbedingt unterstützen ...

Der Abschlusssatz zu der News-Meldung zu Wohnmobilen deutet so etwas ja auch an, wäre Klasse, wenn Du da kurz was zu sagern könntest ...

Dank und Gruß

David

Zitat
Moin zusammen,

Im Grunde richtig was Ingo sagt, nur gehen die FA mit keinem Wort auf den Inhalt der Einspruchsbegründung ein – mag sie auch noch so richtig sein!

Nochmals: ohne RA – keine Chance!

Und wer auf die Nase fällt mit seinem Einspruch und erst dann zu uns kommt, dem zahlen wir natürlich nicht die Gebühren, Klage etc.!


1991er 110 SW 200TDi
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Unverbesserlicher
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Stehhöhe 1.7o Meter ???

Sodenn man an seinem Teil ein großes Faltschiebe- oder Glasdach hätte ... und oben auf's dach sich eine Schlafbox sich montieren würde - u.u. ein Moskitonetz zwischen dach und box - käme man bei aufgestellter Schlafbox bestimmt auf eine Stehhöhe von 170 cm - oder etwa nicht?
Was meint da wohl der TÜV dazu? - *** Stehhöhe 170 cm bei aufgestllter Dachschlafeinheit.
Bliebe dann wohl nur noch das dumme gesicht eines oder mehrer fa-beamten, die die einem die verschweißung nebst verblechung der einheit abverlangen würden, was?
oder gar mehr als das?

Zuletzt bearbeitet von grizzlyclimber; 16/10/2005 07:40.

Nur für heute leute ...
"ohne Panne von Tanne zu Tanne"
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Das wird noch
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Hallo,
ich nahm an daß nach der Wahl erheblich mehr Klarheit in die Gesetze und deren Auslegung kommt, jedoch scheint mir
das Gegenteil der Fall zu sein.
Ich denke daß nachdem die Autobahnen verscherbelt wurden auch das Kanzleramt einen Investor findet und wir dann dafür
Miete zahlen sollen(obwohl wir darüber nochmal nachdenken sollten, die können schließlich auch im Freien regieren)
Spaß beiseite, irgendwo erwischt es (fast) jeden.
Der Staat braucht unser Geld und ich finde es müßig über Rechtmäßigkeit und Interpretation der Gesetze nachzudenken.
Es ist wahrscheinlich besser jeder sucht für sich eine kleine Steuerniesche und schaut was er sich noch leisten kann.
Im Grunde können wir noch froh sein .....
(Ich hatte grad Urlaub, da sieht man alles etwas rosiger.)

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http://www.ofd-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1188424/index.html

Nur mal so zur Info.
Wenn es schon ein andere gepostet hat ... tschuldigung <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/augen21.gif" alt="" />


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)


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Moin moin,

das Bayerische Landesamt für Steuern schreibt auf seiner Homepage

Vorzeitiger Bescheidversand

Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005 ist die damit verbundene Gewichtsgrenze von 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Kriterium für die Anwendung der Hubraum- oder Gewichtsbesteuerung weggefallen. Damit werden die Personenwagen und andere Fahrzeuge, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen (z. B. Pick-Ups mit Doppelkabine), mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t derzeit entsprechend § 18 KraftStG zum ersten Entrichtungszeitraum nach dem 30.04.05 von der bisherigen Gewichtsbesteuerung auf Hubraumbesteuerung umgestellt.
Der ab 1.5.2005 wirksame Erhöhungsbetrag ist jedoch erst zusammen mit der Steuer für den neuen Entrichtungszeitraum fällig. Dies hat zur Folge, dass sich zusammen mit der Steuer für den neuen Entrichtungszeitraum hohe vierstellige Eurobeträge ergeben können.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat daher angeordnet, dass für die Fahrzeughalter, die von der Umstellung zum 01.05.2005 betroffen sind und für die die Umstellung noch nicht durchgeführt ist, vorgezogene Kraftfahrzeugsteuerbescheide – ohne Änderung der Fälligkeit – erteilt werden.
Die Steuerbescheide werden voraussichtlich in der 42. Kalenderwoche versandt.
Das vorzeitige Versenden der Bescheide ist eine Serviceleistung für die betroffenen Fahrzeughalter. Die Halter sollen frühzeitig über die neue Steuerbelastung informiert werden, damit sie
ggf. noch Gegenaßnahmen ergreifen können (z. B. Nachrüstung zum Schadstoffausstoß oder Veräußerung des Fahrzeugs), um eine hohe Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum Beginn des neuen Entrichtungszeitraums zu vermeiden.
Text steht unter:

http://www.lfst.bayern.de/default.a...en-ab-2005.htm&l1=3&l2=0


Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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Das ist ja nett von den bayerischen HIOBS,....

Hier in NRW flatterte heute der Trauerbrief rein,....

Bitte zahlen sie bis spätestens 03-12-05......tätääää 985,- € in die Vereinskasse,... <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/kotz.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/kotz.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/kotz.gif" alt="" />


Das ist mehr als ich vor der Auflastung für den Bock bezahlt habe.

Als Schlüsselnummer habe ich die 28 bei meinem 2000er Defi 90.

Demzufolge muss ich jetzt 27,35€ / 100 cm3 latzen.

Anno 2002 waren es noch 576 € bri einem Satz von 23,06 / 100 cm3.

Wieso das <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/conf44.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/conf44.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/schild11.gif" alt="" />

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Na, weil zum 1.Januar 2005 die Kfz-Steuersätze mal wieder erhöht worden sind.
D.h. für Schlüssel-Nr. 28 (Diesel) statt 23,06 € neuerdings 27,35 €!

Nachzuvollziehen auf http://www.auto-und-verkehr.de/kfz-steuer.php

mfG

Rainer


Vor der Hacke ist es dunkel. (Bergmanns-Spruch)
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hosenjagender Korbsammler
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hab heute auch sooon blöden wisch bekommem. zahlt ihr oder wird beukotiert ?????

ach ja, hat jemand schon eine alternative um einen disco td5 im unterhalt günstiger zu machen???

gruß rafael


Biete leicht gebrauchte Schreibfehler der Marke Apple, einzusetzen auf dem ipad oder iPhone.
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hier die Antwort vom hess. Finanzministerium auf meine Anfrage zur Womosteuer und zu den Kriterien zur Anerkennung als Womo. Stehhöhe wird nicht verlangt.

Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712) sieht eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen". Unter den Begriff der Kombinations-Kfz fallen Geländewagen, Pickup´s mit Doppelkabine und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse sowie Wohn- und Büromobile. Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des entfallenden § 23 Abs. 6a StVZO und der hierauf basierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung unterliegende "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) behandelt, wenn deren verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 t liegt.

Bereits bisher werden in Hessen und auch bundesweit Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t als Pkw nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsverhalten besteuert. Hier ist keine Änderung beabsichtigt. Da Wohnmobile nach ihrem Erscheinungsbild und ihrer objektiven Beschaffenheit nicht als Nutzfahrzeuge anzusehen sind, kommt steuersystematisch nach den derzeitigen Regelungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz und dem Wegfall des § 23 Abs. 6a der StVZO nur eine Besteuerung als Pkw in Betracht. Im Bereich der Pkw werden seit Jahren Fahrzeuge mit niedrigen Emissionen von Schadstoffen und Kohlendioxid bei der Kraftfahrzeugsteuer begünstigt und nicht bzw. wenig emissionsgeminderte Fahrzeuge dagegen stärker belastet. Eine künftige Besteuerung der Wohnmobile ausschließlich nach Gewicht und ohne Rücksicht auf deren Schadstoffbelastung ist daher auch im Hinblick auf die aktuelle Feinstaub-Diskussion abzulehnen. Gleichwohl muss die Kraftfahrzeugsteuerbelastung der Wohnmobile aber angemessen erfolgen und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung führen.

Für die bisherige steuerliche Vergünstigung (Gewichtsbesteuerung bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nach Maßgabe des § 23 Abs. 6 a StVZO) entfällt ab 1. Mai 2005 die Rechtsgrundlage aus dem Verkehrsrecht. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge wäre daher systemkonform anzupassen und für Zwecke der Kraftfahrzeugbesteuerung grundsätzlich auf ihre objektive Beschaffenheit als PKW abzustellen. Da die Wohn-/Reisemobile im Übrigen auch verkehrsrechtlich den Fahrzeugen der Klasse M (= für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) zugeordnet werden, wären solche Fahrzeuge - unabhängig von einer Gewichtsgrenze - als Pkw nach der derzeitigen Regelung in § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz der Besteuerung nach Hubraum, Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen zu unterwerfen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit scheint es geboten, im gesetzgeberischen Wege die Besteuerung der Wohnmobile ausdrücklich im Kraftfahrzeugsteuergesetz zu regeln. Aufgrund der politischen Entwicklung auf Bundesebene dürfte sich jedoch frühestens Ende des Jahres eine endgültige Klärung über Inhalt und Form der Besteuerung von Wohnmobilen ergeben.

Aus hessischer Sicht ist eine Beibehaltung der bisherigen sog. Gewichtsbesteuerung grundsätzlich für Zeiträume ab dem 01.05.2005 sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Bei einer hubraum- und emissionsbezogenen (Pkw-) Besteuerung ist m.E. jedoch in angemessener Form die besondere Zweckbestimmung der Reisewohnmobile durch entsprechende Abschläge zu berücksichtigen.

Bis zur endgültigen Entscheidung über die Besteuerung der Wohnmobile wird in Hessen an der bisherigen Besteuerung (Gewichtsbesteuerung bei Wohnmobilen über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht) festgehalten. Betreffende Kraftfahrzeugsteuerbescheide ergehen aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Eine Anpassung der steuerlichen Kriterien für Wohnmobile ist nicht geplant. Zunächst ist grundsätzlich die verkehrsrechtliche Einstufung entscheidend. In Zweifelsfällen ist das betreffende Fahrzeug (gerade in sog. Umbaufällen) beim örtlich zuständigen Finanzamt vorzuführen.

Ich hoffe Ihre Fragen damit hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx

viele Grüße
Werner

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Moin Moin,

so mal am Rande bemerkt - wir haben die Grenze von 3000 Mitglieder überschritten und derweil 9 Klagen laufen - ca. 20 Klagen dürften es wohl werden.

Und es wird mitlerweile richtig interessant, denn je tiefer wir bohren um so mehr Dreck kommt hervor - insbesondere zum Thema Schlüsselnummern!

<img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


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