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Moin Schimmel,

wenn aber jemand sein "M1 AF" im Gutachten, in den Papieren oder in der EEC hat, dem muss es auch in den Zulassungsbescheinigungen eingetragen werden und zwar in den dafür vorgesehenen Feldern.

Das „SO. KFZ Mehrzweckfahrzeug“ gibt es juristisch nicht obwohl es das wahrscheinlich am besten treffen würde.

Gruß Stefan


Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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Zitat
Das „SO. KFZ Mehrzweckfahrzeug“ gibt es juristisch nicht obwohl es das wahrscheinlich am besten treffen würde.

Moin Stefan.

Schau Dir mal die Liste der Fahrzeug- und Aufbauarten an.
So.KFZ gilt für alle Fahrzeuge, die nicht in eine andere Rubrik einzuordnen sind. Alte Fahrzeuge mit nationaler BE behalten auch in den neuen Papieren die alten Bezeichnungen.
Der Zusatz "Mehrzweckfahrzeug" ist die zutreffende nähere Beschreibung und kann vom Sachverständigen festgelegt werden.
Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht, die Bezeichnung Personenkraftwagen bzw. M1 -... zu vermeiden und damit das FA in Zugzwang zu bringen.

Gruß
Amtsschimmel


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Moin.
Zur Klarstellung und damit keine Missverständnisse aufkommen:

Fahrzeuge mit EG-BE, die in den Papieren M1 –bzw. M1G – AF eingetragen haben, werden vom FA grundsätzlich nach dem Hubraum besteuert! Wenn die Gewichtsformel eingehalten wird, müsste eine Besteuerung als „anderes Fahrzeug“ über das Gewicht erfolgen. Dies wird aber nicht gemacht, das diese Fahrzeuge in der Liste der Fahrzeug- und Aufbauarten nicht eigens aufgeführt sind. Damit ist jedes Fahrzeug mit M 1-... für das FA ein PKW. Die Möglichkeit der Bezeichnung „So.KFZ-....“ gibt es für diese Fahrzeuge nicht, da diese Bezeichnung in der EG nicht existiert. Es bleibt also nur der (Rechts-) Streit mit dem FA.

Fahrzeuge mit nationaler BE werden aber nach wie vor mit den alten Bezeichnungen weitergeführt. Und hier gibt’s die Möglichkeit der Beschreibung mit „So.KFZ-Mehrzweckfahrzeug“. Wenn dies vom Sachverständigen unter Beachtung der RiLi 70/156 ff bescheinigt wird, hat das FA ein Problem. Da nirgends der Begriff „PKW“ erscheint, ist grundsätzlich nach Gewicht zu besteuern. Wird dennoch nach Hubraum besteuert, liegt die Beweislast beim FA, und das dürfte auch aufgrund der höchstrichterlichen Urteile schwierig werden.


Gruß
Amtsschimmel


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Zitat
Fahrzeuge mit nationaler BE werden aber nach wie vor mit den alten Bezeichnungen weitergeführt. Und hier gibt’s die Möglichkeit der Beschreibung mit „So.KFZ-Mehrzweckfahrzeug“. Wenn dies vom Sachverständigen unter Beachtung der RiLi 70/156 ff bescheinigt wird, hat das FA ein Problem. Da nirgends der Begriff „PKW“ erscheint, ist grundsätzlich nach Gewicht zu besteuern. Wird dennoch nach Hubraum besteuert, liegt die Beweislast beim FA, und das dürfte auch aufgrund der höchstrichterlichen Urteile schwierig werden.
Aaaahhh jetzt ja <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Gar nicht dumm der Amtsschimmel. Für alle Fahrzeuge aus der Zeit vor den EU-Schlüsseln in den Papieren zumindest schon mal ein Hinweis, wie man bei evtl. Eintragungen vorgehen sollte. Ich denke aber mal, das FA wird auch alle So.-Kfz. (außer Womo zunächst) nach Hubraum besteuern und abwarten, welche Klagewelle da anrollt. Die sind da doch eher ganz entspannt, der FA-Beamte muß ja keine Gerichtskosten tragen.

Gruß
Jens


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
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(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)


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Okay,.. hat es irgendwelche Nachteile, wenn ich mir das SO.KFZ Mehrzweckfahrzeug eintragen lasse (gerade in Verbindung mit der Klage über Pro-Allrad)? Immerhin ist "Mehrzweckfahrzeug" die überall schriftlich genannte Bezeichnung eines M1-AF. Folglich läßt sich zwar schlußfolgern, daß es ein M1-AF ist, aber man kann zusätzlich (falls benötigt) ausweichen und behaupten, daß es kein PKW ist, oder?

Gruß,

Carsten
(3,0876712328767123287671232876712 EUR pro Tag KFZ-Steuer Bezahlender)


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Schlüsselnummer 0500
So.KFZ Wohnm. ueb. 2,8t
Fahrzeugart wird im Bescheid als "sonstiges Fahrzeug" bezeichnet. What ever this will be.
Der Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

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Zitat
Fahrzeuge mit nationaler BE werden aber nach wie vor mit den alten Bezeichnungen weitergeführt. Und hier gibt’s die Möglichkeit der Beschreibung mit „So.KFZ-Mehrzweckfahrzeug“. Wenn dies vom Sachverständigen unter Beachtung der RiLi 70/156 ff bescheinigt wird, hat das FA ein Problem. Da nirgends der Begriff „PKW“ erscheint, ist grundsätzlich nach Gewicht zu besteuern. Wird dennoch nach Hubraum besteuert, liegt die Beweislast beim FA, und das dürfte auch aufgrund der höchstrichterlichen Urteile schwierig werden.

Bei "So.KFZ.-Womo"steht auch nix von PKW und die sollen trotzdem Hubraumsteuern zahlen.

Wie sollen denn alle anderen Sonder-KFZ in Zukunft besteuert werden?

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Moin.
Beim „So.KFZ.“ fällt zunächst der Automatissmus Hubraumbesteuerung weg. Das FA muß prüfen. Beim WoMo kommt schon wieder die Personenbeförderung ins Spiel und es gab für die WoMo’s schon eine Differenzierung: bis 2,8 to = Hubraumbesteuerung, über 2,8 to = Gewichtsbesteuerung.
Beim Zusatzbegriff „Mehrzweckfahrzeug“ ist das schon schwieriger. Hier kommt es auf die Details an und da haben wir schon bessere Karten: RiLi 70/156 in Verbindung mit der Gewichtsformel, hohe Zuggewichte bzw. Anhängelasten, evtl. die Möglichkeit zur Anbringung eines Nebenantriebes usw. Wenn dies alles unter Berücksichtigung der bisherigen BFH-Urteile gewertet wird, dürfte es dem FA schwer fallen, einfach so die Hubraumsteuer festzusetzen, die sich dann ja nur mit dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeuges begründen ließe und die durch den Hersteller gewollte Konzeption des Fahrzeuges vollkommen unberücksichtigt lassen würde.
Unsere Fahrzeuge sind nun mal PKW, LKW, Zugmaschine und u.U. auch Geräteträger in einem; und da es auf die Verwendung laut BFH nicht ankommt, dürfen sie einer speziellen Kategorie nicht zugeordnet werden; daher „sonstiges Kraftfahrzeug = So.KFZ“ mit der Folge der Gewichtsbesteuerung.
Soweit die Logik.
Jetzt kommt es darauf an, dies dem TÜV und dem FA beizubringen. Beim TÜV treffe ich bereits auf offene Ohren, beim FA habe ich ein Nachdenken ausgelöst. Das Ergebnis ist noch offen. Eine generelle Lösung wird wohl auf diesem Weg nicht möglich sein. Aber ich sehe für den Einzelnen eine Chance, je nach Konzeption seines Fahrzeuges zu einem akzeptablen Ergebnis zu kommen.

Aber nochmals: So.KFZ-.... geht nur bei Fahrzeugen mit nationaler BE. Bei Fahrzeugen mit EG-BE steht und fällt die Lösung mit der KBA-Liste über die Fahrzeug- und Aufbauarten, in der zur Zeit der "M1-AF + Gewichtsformel" nicht enthalten und ein So.KFZ nicht vorgesehen ist.
Hier kümmert sich Stefan.

Gruß
Amtsschimmel

Zuletzt bearbeitet von Amtsschimmel; 21/10/2005 21:06.

Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis
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@ Amtsschimmel ...

das ist ja hochinteressant wiewohl auch vertrackt !!!

muss mir das bestimmt noch ein paar mal durchlesen ...

Sind denn alle "andere Fahrzeuge" als Sonderfahrzeuge zu verstehen ??

... und überlege mir gerade, was da mal in brüssel los war, daß es neben "Kombis" auch AF-Mehrzweckfahrzeug geben durfte und darüberhinaus auch noch solche die nicht der Kategorie M1 angehören sollten.

Ist dir bekannt, wie es dazu gekommen war - Hintergründe etc. - ist da in etwa vielleicht ein Rechtshistoriker unter uns oder dir bekannt?

mfg franky




Zuletzt bearbeitet von grizzlyclimber; 21/10/2005 22:15.

Nur für heute leute ...
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