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Krobi #19214 19/12/2005 15:34
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Zitat
Seit wann dürfen eigentlich Gesetze rückwirkend geändert werden ???


Die Regierung hat's schon mal probiert und ist damit vorm Verfassungsgericht gescheitert (Spekulationsfrist für Immobilien wurde von 2 auf 10 Jahre verlängert), allerdings wird hier zwischen einer echten und einer unechten Rückwirkung unterschieden. Die unechte Rückwirkung ist zulässig, wenn man auf einen Bestand der Regelung nicht mehr hätte vertrauen dürfen.
Beim hier diskutierten KraftStG geht der Gesetzgeber davon aus, daß seit der Gesetzesänderung (Streichung von § 23 Abs. 6a StVZO) zum 1.5.2005 kein Vertrauensschutz besteht und daher die unechte Rückwirkung bis zum Stichtag zulässig ist.

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@DaPo, Krobi

für Zugmaschinen besteht doch kein Sonntagsfahrverbot?

NR.10


Gruß Christof


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Nein, deshalb läuft mein Mog ja ohne Womo-Aufbau als Zugmaschine, und nicht als LKW...


Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Drucksachen:
229/05 , 229/05 (Beschluss)

Ausschussbeteiligung:
Fz (fdf) - U - Vk - Wi

Beschlusstenor:
[color:"red"]Einbringung einer Neufassung[/color]

Tja, leider eine Fehlinterpretation meinerseits <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/schild11.gif" alt="" />
siehe hier:

Sehr geehrter Herr ......... ,

haben Sie vielen Dank für Ihre e-Mail vom 21. Dezember 2005.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Zu Ihrer Information habe ich Ihnen den Beschluss beigefügt.

Mit freundlichen Gruessen
im Auftrag
Katrin Liedel

Bundesrat
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Besucherdienst, Eingaben

11055 Berlin

Tel: 0 18 88/91 00-1 71
Fax: 0 18 88/91 00-1 98

Zuletzt bearbeitet von TGB_11; 21/12/2005 15:32.

“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)


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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung


A. Problem und Ziel
Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712) sieht eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrecht­liche Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“. Daraus ergeben sich kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere für folgende Fahrzeug­arten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t:
&#61623; Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse,
&#61623; Wohnmobile,
&#61623; sog. Büro- oder Konferenzmobile.
Diese Fahrzeuge wurden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 aufgehobenen § 23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchst­richterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung unterliegende „andere Fahrzeuge“ im Sinne des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) behandelt. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher sachgerecht anzupassen.


B. Lösung
Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der von der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO betroffenen Kraftfahrzeuge neu geregelt.
Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffs­merkmale für Personenkraftwagen erfüllen, sind ab dem 1. Mai 2005 aufgrund der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und der bestehenden Rechtslage - wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissionsverhalten zu besteuern. Dies soll nach Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes auch für die sog. Mehrzweck­fahrzeuge, Büro- oder Konferenzmobile sowie Pick-up-Fahrzeuge gelten, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
Für Wohnmobile ist eine kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als Pkw vorgesehen. Um besondere Härten beim Übergang von der bisherigen Gewichtsbesteuerung zur hubraum- und emissionsbezogenen Besteuerung als Pkw nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu vermeiden, erfolgt bis zum Jahr 2011 eine schrittweise Anpassung. Nach einem Bestandsschutz für das Jahr 2005 werden Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t über einen besonderen Tarif für die Jahre 2006 bis 2010 an die Pkw-Besteuerung herangeführt. Hierdurch soll ein Anreiz für die Nutzung und den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge bzw. zur Nachrüstung des vorhandenen Fahrzeugbestandes geschaffen werden. Der besonderen Zweck­bestimmung der Wohnmobile wird durch einen ab 2011 fortgeltenden dauer­haften Abschlag von 20 v.H. auf die hubraum- und emissionsbezogene Besteuerung als Pkw Rechnung getragen.


C. Alternativen
Keine


D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Für die Länder ergeben sich aus den Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO schätzungsweise Mehreinnahmen aus der Besteuerung der Gelände­wagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Klein­busse von jährlich bis zu 87 Mio. Euro. Aus der geänderten Besteuerung der Wohnmobile ergeben sich voraussichtlich weitere Mehreinnahmen in Höhe von jährlich ca. 70 Mio. Euro ab dem Jahr 2006 mit steigender Tendenz in den Folgejahren.
Bei der nach der Zielrichtung des Gesetzes zu erwartenden vermehrten Neuanschaffung von emissionsgünstigen Wohnmobilen und Bestands­verringerung älterer Fahrzeuge werden sich die Steuermehreinnahmen entsprechend verringern.

Vollzugsaufwand:
Im Bereich der Automation wird für die Erfassung der Besteuerungs­tatbestände ein geringer Mehraufwand anfallen, der gegenwärtig nicht quantifizierbar ist.


E. Sonstige Kosten
Keine


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Ergänzung zum obigen Bericht:

Wohnmobile sollen wie Pkw besteuert werden

Der Bundesrat hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung beim Deutschen Bundestag eingebracht. Zukünftig sollen unter anderem Wohnmobile kraftfahrzeugsteuerlich generell als Personenkraftwagen behandelt werden. Um besondere Härten beim Übergang von der bisherigen Gewichtsbesteuerung zur hubraum- und emissionsbezogenen Besteuerung zu vermeiden, soll eine schrittweise Anpassung bis zum Jahr 2011 erfolgen.

Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen sollen für das Jahr 2005 im Rahmen des Bestandsschutzes noch nach Gewicht besteuert werden. Ab dem Jahr 2006 erfolgt dann aber sukzessive der Übergang auf die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen. Hierzu wird die Steuer, die sich auf Grund des jeweiligen Hubraums und Emissionsgehaltes bei Anwendung der Steuersätze für Personenkraftwagen ergibt, um bestimmte Vomhundertsätze ermäßigt. Die Höhe dieser Abschläge staffelt sich dabei je nach verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht wie folgt:

zulässiges Gesamtgewicht


Abschlag (in Prozent)


über 2,8 t bis 3,5 t


2006 bis 2008:


40


2009 und 2010:


25


ab 2011 dauerhaft:


20

über 3,5 t


2006 bis 2008:


50


2009 und 2010:


30


ab 2011 dauerhaft:


20

Der besonderen Zweckbestimmung der Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen wird durch einen ab 2011 fortgeltenden dauerhaften Abschlag von 20 Prozent auf die hubraum- und emissionsbezogene Besteuerung als Personenkraftwagen Rechnung getragen.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

Drucksache 229/05 (Beschluss)

http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/1_20Aktuelles/index,templateId=renderUnterseiteKomplett.html
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Zuletzt bearbeitet von BJ43; 21/12/2005 21:53.
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Nur mal so ein Hinweis:

Es empfiehlt sich den Entwurf Punkt für Punkt und Wort für Wort genau zu lesen und sich einige Formulierungen auf der Zunge zergehen zu lassen.

Also, frisch auf !

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Na hurra, pünktlich zu Heiligabend hat mir das Finanzamt den neuen Steuerbescheid zukommen lassen- die Brüder haben echt Humor.

Natürlich haben Sie vergessen, den neuen Kat zu berücksichtigen. Kann mir jemand sagen, ob ich die zu zahlende Steuer selber korrigieren kann? Schließlich möchte ich dem FA nicht 400,-€ zinslosen Kredit geben.

Wären die Jungs mal bei der Gewichtsbesteuerung geblieben, jetzt bekommen Sie nur 155,-€ jährlich statt 172,-€ <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/graem-fuck_you.gif" alt="" />


Gruß
René

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Zitat
Kann mir jemand sagen, ob ich die zu zahlende Steuer selber korrigieren kann?

Gutderscherz... <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/div01.gif" alt="" />

Lies doch mal den Rechtsbehelf am Ende des Bescheids. Du musst Wiederspruch einlegen. Am besten gleich die Briefkopie mitschicken, wo der neue Kat (und der geänderte Schadstoffschlüssel) eingetragen sind.


Gruß Klaus
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Danke für den Tipp. Konnte es aber telefonisch regeln, im Januar kommt der richtige Bescheid.


Gruß
René

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