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Gehört zum Inventar
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Original geschrieben von Troll
Parken darfst man max. 14Tage, ergo hat sich das ACE Scheiben erledigt bevor es den Eingangsstempel verpasst bekommt whistle

Du bist schlecht informiert.
Parken darf man, solange das KFZ ordnungsmäß zugelassen ist, AU/HU nicht überschritten sind. Das kann auch 100 Jahre lang sein, es gibt keine Zeitliche Beschränkung.

Du wirst das mit der Regelung für alleinparkende Anhänger verwechselt haben.

Gruß
Jens



“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)


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Original geschrieben von TGB_11
Parken darf man, solange das KFZ ordnungsmäß zugelassen ist, AU/HU nicht überschritten sind. Das kann auch 100 Jahre lang sein, es gibt keine Zeitliche Beschränkung.
Wenn HU/AU direkt vor Ort erledigt werden, sollte das gehen wink


Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.
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Kleiner Drückeberger
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Original geschrieben von TGB_11
Du bist schlecht informiert.


Stimmt!

Ich hätte "öffentlicher Verkehrsraum" schreiben müssen

Bundesverwaltungsgericht Az. 11 C 15.95



"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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Original geschrieben von Troll
Ich hätte "öffentlicher Verkehrsraum" schreiben müssen

Bundesverwaltungsgericht Az. 11 C 15.95

Moin,
ist dieses Urteil gemeint ?

**************************
BVerwG, Az.: 11 C 15.95
Ferien-Parker

Laternenparker, die ihr Auto über die Ferien ordnungsgemäß auf öffentlichem Verkehrsgrund abstellen, müssen damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Etwa, wenn wegen dringender Fahrbahn oder Kanalarbeiten eine Halteverbotszone eingerichtet wird. Zwischen Aufstellen der Verbotsschilder und Abschleppen darf eine Frist von nur vier Tagen liegen, sagte das Bundesverwaltungsgericht.
*****************************

Was hat das mit einer Beschränkung der Parkdauer zu tun ? Meiner Meinung nach gar nichts.
Ich habe nie geschrieben, dass das KFZ 100 Jahre lang ohne jede Aufsicht und ohne jede mögliche Konsequenz parken darf. Natürlich sind mögliche Tatsachen, die nach Beginn des Parkens eintreten, vom Fahrzeugbesitzer zu beachten. Das gilt auch für nachträglich wirksames Parkverbot.
Die Parkdauer an sich ist trotzdem nicht beschränkt, wenn sich also 100 Jahre lang nichts an der Parksituation ändert, kann man eben auch 100 Jahre lang da parken.

Die Umwelt-Verbotszonen verbieten lediglich die Einfahrt bzw. den Betrieb in die/der Zone, nicht das Parken in der derselben. Was kann ich dafür, dass der Gesetzgeber da so geschlampt hat ?
Es muss also ein Betrieb nachgewiesen werden und dazu reicht nicht die bloße Anwesenheit des KFZ in der Zone. Es gibt viele logische Argumente, dass das KFz nicht zum Parkplatz in der Zone gebeamt wurde, sicher. Trotzdem ist ein Betrieb nachzuweisen und auch derjenige, der das KFZ im Betrieb hatte, ist zu ermitteln. Die Halterhalftung greift hier nicht.

Gruß
Jens

Zuletzt bearbeitet von TGB_11; 07/03/2008 08:53.

“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
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Original geschrieben von TGB_11
Die Umwelt-Verbotszonen verbieten lediglich die Einfahrt bzw. den Betrieb in die/der Zone, nicht das Parken in der derselben.

Kann ich hier nicht raus ersehen:
http://norm.bverwg.de/jur.php?bimschg,40

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In Köln ist man sich auch noch nicht einig, wie sich das mit ruhenden Verkehr zu werten ist.
http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1203606111682.shtml

Es gibt auch einen Blog und eine Abstimmung auf der SEite von City-Marketing.
http://www.city-marketing-koeln.de/cmk/index.php


Nochmal eine Meldung, wie die Essener Umweltdezernentin vorgehen. Auf unserer Seite haben wir Links zu den Stadträten der wichtigsten Ruhrgebietsstädte einegerichtet. Falls jemand denen Schreiben will. Vielleicht kann man auf kommunaler Ebene doch noch etwas erreichen.

http://www.derwesten.de/nachrichten/staedte/essen/2008/3/7/news-28808599/detail.html

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Original geschrieben von TGB_11
Original geschrieben von Troll
Bundesverwaltungsgericht Az. 11 C 15.95

Moin,
ist dieses Urteil gemeint ?

**************************
BVerwG, Az.: 11 C 15.95

Gruß
Jens

Jepp

Diese Urteil wurde schon X-mal belastet, der Gesetzgeber hat damit (in meinen Augen) einen Freischein bekommen und diesen Freischein werden sie auch hier vorbringen.
Wie du dann vor Gericht nachweisen kannst das dein Fahrzeug seit >4Wochen parkt(Schonfrist) wird spannend sein.

Mein Anhänger stand mal zu lange vor der Haustür, das ging nach Widersprüchen und abgelehntem Gesprächsversuch auch vor Gericht, mit 2 städtischen Zeugen für Ventilstellung ect.pp. und allem was man da so braucht.
Dumm war das ich im betreffendem Zeitraum den TÜV habe neu machen lassen [Linked Image von cosgan.de]

Ohne den Prüfbericht hätte ich Null Chancen gehabt.


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Naja, in Berlin heißt es auch, das keiner eine wirtschaftliche
Beeinträchtigung erleiden solle.
Aber wenn´s um die WUrst geht, ist das der Verwaltung im
Zweifel egal.
Außer man hat einen Presserummel hinter sich.
GRuß aus Berlin

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aus Aktuellem Anlass: wer kann mir auf die Schnelle einen schwarzen 'Umweltzonenaufkleber' eintüten? Den mit 'Automobile Randgruppe' und der weissen '1'.
Gegen Bezahlung in bar oder in Bier natürlich.


Gruss Monny

++ Mercedes 1017A zu verkaufen ++

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