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Joined: May 2002
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Der Schweizer der aus dem Osten kam..
OP Offline
Der Schweizer der aus dem Osten kam..
Joined: May 2002
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Nachdem ich mich bei meinen Ãœberlegungen immer an der 3.5t Grenze bewege bzw. darüber wollte ich einfach wissen was denn nu wirklich die Unterschiede sind....

Herausgekommen ist eine Vergleichstabelle die vielleicht auch andere interessieren könnte und gern korrigiert/ergänzt werden darf/soll.
Leider kann weder xls noch pdf geladen werden - aber vielleicht geht's so auch.

Gruss
Der.Flick

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Womo nach Gewicht.txt (886 Bytes, 270 Downloads)

Die mit dem Elch reisen
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viermalvierer
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viermalvierer
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PDFs gehen bei www.picr.de


Trabant 601 ==> LandCruiser KZJ90
...ein Quantensprung...
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ranx hat sich selbst vom Thema als Leser gelöscht.
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ranx hat sich selbst vom Thema als Leser gelöscht.
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moin,

aber .pdf lassen sich nicht ohne weiteres erweitern oder ändern.

Ich denke aber mal das der Thread besser im Bereich Travel aufgehoben wäre ?


ranx2
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Der Schweizer der aus dem Osten kam..
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Der Schweizer der aus dem Osten kam..
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Danke für den Tipp: [Linked Image von thumbs.picr.de] das ist das PDF


Die mit dem Elch reisen
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Im Schwitzkasten
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Im Schwitzkasten
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Gute Arbeit! Da sieht man doch, dass in der EU noch einiger Harmonisierungsbedarf besteht.

Marcus


Und wieder ein Post mehr auf dem Zähler!
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Hier geht gar nichts mehr
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Hier geht gar nichts mehr
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Wenn ich die StVO richtig deute, darf man über 3,5 in D aber nur 80 fahren.


Atze


Quelle

§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle
Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t,
ausgenommen Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, für
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit
Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit
Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t,
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen
und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie
für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für
die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen
Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.


Mut zahlt sich bei uns immer aus


http://dresden-banjul.eu
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Habemus Papam
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Habemus Papam
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Für Womos gibts eine (probeweise?)Ausnahmeregelung.
Die dürfen 100,sind aber an das Überholverbot für KFZ
über 3,5t gebunden.

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Offroad-Mc Frosch
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Offroad-Mc Frosch
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Original geschrieben von Caruso
Für Womos gibts eine (probeweise?)Ausnahmeregelung.
Die dürfen 100,sind aber an das Überholverbot für KFZ
über 3,5t gebunden.

Wobei der Versuch am 31.12.2009 abläuft und noch keine endgültige Entscheidung gefallen ist.
Aber wahrscheinlich wird es bei den 100 Km/h bleiben und laut Empfehlung der Verkehrstage das Überholverbot
für Womo über 3,5to dann auch fallen soll. Aber das ist noch nicht sicher frown


Nichts ist besser als so ein Ding
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Der Schweizer der aus dem Osten kam..
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Der Schweizer der aus dem Osten kam..
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Für uns scheint aufgrund der betrachteten Unterschiede, die Einschränkung auf 3.5to für Europa und 2-3 Reisen im Jahr doch eine eher vernachlässigbare Einschränkung zu sein.

Im südlichen Afrika, wo für Umogs und ähnliches teilweise sogar Parkverbot (z.B.: Moremi/BW) herrscht, ist das aber von Bedeutung - wobei auch dort wahrscheinlich das "Augenscheinliche" gilt. Ein 130iger, Bremach, Sprinter sehen einfach leichter aus als ein Umog oder Magirus...

Fazit: je nach Reiseziel, sofern nicht Alltagsauto ist die vielfach diskutierte Beschränkung auf 3.5to nicht wirklich nachvollziehbar?
Vielleicht macht jemand mit einem Fahrzeug über 3.5to und einer mit kleiner 3.5to mal einen Vergleich der echten Kosten auf Jahresbasis dann haben wir Fakten?

Danke und Grüsse aus Singapore
Der.Flick


Die mit dem Elch reisen
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Original geschrieben von Die_Flicks
Fazit: je nach Reiseziel, sofern nicht Alltagsauto ist die vielfach diskutierte Beschränkung auf 3.5to nicht wirklich nachvollziehbar?

Für die jüngere Generation schon.

Die dürfen mit ihrem PKW Schein ja nur noch bis 3,5to fahren smile

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