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Gute-Laune-Macherin²
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OP
Gute-Laune-Macherin²
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...es geht mir um die Interpretation der VOB (B) §13, Abs.4 - Gewährleistung.
Im konkreten Fall ist eine Gewährleistung von 5 Jahren und 6 Monaten vereinbart. ABER: es handelt sich hierbei um elektrische/elektronische Anlagenteile!
Befindet sich die Anlage noch in Gewährleistung oder nicht? (Abnahme des Objektes war 08/2006 und es gab keinen Wartungsvertrag dazu)
Kann mir da einer von euch weiterhelfen?
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Germanys Next Top Mechanic
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Germanys Next Top Mechanic
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Sagt der Haftende: Ja, ist von uns, aber DAS und DAS haben wir so damals nicht eingebaut,da hat nachträglich ein Anderer dran herumgebastelt....
..und schon beginnt der Salat...die Beweispflicht...die Telefoniererei..u.U. ein Rechtsstreit
Wenn die letzte Bohrinsel abgebaut und die letzte Tankstelle geschlossen ist, werdet ihr feststellen, dass man bei Greenpeace nachts kein Bier kaufen kann. (Weissagung der Cree-Indianer)
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Habemus Papam
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Habemus Papam
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Vielleicht erstmal kucken,wie Gewährleistung definiert ist: http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
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Veteran auf Abwegen
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Und, wenn Gewährleistung für 5,5 Jahre, dann ist gut! Wenn im Kleingedruckten steht, nicht für ..., dann verloren. Wo ist da der Interpretationsspielraum?
Das Rübenschwein
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Hier geht gar nichts mehr
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Die VOB regelt doch, dass die VOB-Frist nur gilt, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
Und Du schreibst, dass im Verrag eine Regelung dazu getroffen wurde.
Wo ist Dein Problem?
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Spanngurt-Paranoiker
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Spanngurt-Paranoiker
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Hei Schnullieh, erst einmal folgende Fragen: - hast Du als Privatperson gekauft oder als Firma? - hat Dich eine Firma oder eine Privatperson beliefert? - was hast Du bekommen? - hast Du was geliefert bekommen? - hast Du was montiert bekommen? - hast Du was gefertigt, geliefert und montiert bekommen? - hast Du was gekauft, also geholt? - Und ganz wichtig: Was hast Du für einen Vertrag? Ist nach VOB oder nach BGB vereinbart worden? Denn da gibt es gewaltige Unterschiede. Sorry, aber ist leider so kompliziert. Habe mir diesbezüglich mal ein ganztägiges Seminar reingepfiffen. Danach glaubst Du sowieso an gar nix mehr. Zappa
- music is the best -
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Habemus Papam
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Habemus Papam
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Und, wenn Gewährleistung für 5,5 Jahre, dann ist gut! Was heißt da gut? Beweis doch mal,dass das Teil fehlerhaft ausgeliefert wurde.
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Gute-Laune-Macherin²
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Gute-Laune-Macherin²
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Hallo, landcruiser!
Es kommt mir auf die Interpretation des §13, Abs. 4.2 der VOB(B) an.
Ich lege so aus:
Eine wichtige Einschränkung sieht die VOB hinsichtlich maschineller und elektronischer/elektrotechnischer Anlagen oder Teilen davon vor, bei denen Wartungsarbeiten Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit haben. Für diese Arbeiten muß der AN nämlich nur dann die 5,5 Jahre Gewähr für sein Gewerk leisten, wenn ihm vom AG die Wartung für die komplette Gewährleistungszeit übertragen wurde. Ohne Abschluß eines solchen Wartungsvertrages mit dem AN beträgt die Gewährleistungszeit für o.g. Anlagen (oder Teilen davon) lediglich 2 Jahre. Das gilt meines Erachtens nach auch, wenn zwischen AG und AN eine andere Verjährungsfrist (beispielsweise den 5,5 Jahren) vereinbart worden ist.
Ist meine Interpretation richtig oder gibt es da eine andere Sicht?
Marion
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Gute-Laune-Macherin²
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Gute-Laune-Macherin²
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Hallo, Zappa!
Wir haben eine Elektrofirma und hatten u.a. 2006 einen Auftrag über die komplette E-Installation eines großen Einkaufmarktes. Jetzt wurden durch den TÜV übliche Überprüfungen für alle dort arbeitenden Gewerke vorgenommen. An uns stellt man nun Gewährleistungsansprüche, die unserer Meinung nach nicht in die Gewährleistung fallen. Es handelt sich um Bewegungsmelder, von denen in der Anlage jetzt zwei ausgefallen sind und einer gar nicht mehr – aus nicht nachvollziehbarem Umstand - vorhanden ist. Dies führt logischerweise zum teilweisen Ausfall der Anlage.
Mangelfreie Abnahme: 08/2006
Ein Vertrag nach VOB (B) liegt vor – aber kein Wartungsvertrag.
Und nebenbei: der Einkaufsmarkt liegt ca. 500 km weg von unserer Firma. Daher ist für uns Klarheit notwendig.
Eine Kulanz ist auch nicht diskutabel, da dann die nächste Frage nach Gewährleistung anstehen würde.
Marion
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Mogerator
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Hallo Marion,
was die VOB regelt, scheint mir als Fachlaie zunächst relativ egal, sofern im Vertrag andere Fristen vereinbart wurden.
Und die einschränkung in der VOB gilt wohl auch nur für Elektronikteile, bei denen Wartungsarbeiten Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit haben.
Haben sie das?
Wobei fehlende Sensoren wohl auf unsachgemäße Manipulation der Anlage schließen lassen.
Schwieriges Thema.
Grüße DaPo
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