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Dauerbrenner
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Original geschrieben von TGB_11
9
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich
zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die
Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch
Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße
forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder
Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung
diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1
Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so
darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder
Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung
getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen
(Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt
werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
*************************************************

Ich lasse mich aber gerne überzeugen, wenn mir jemand ganz konkret die Gesetzesgrundlage nennt, wo ein regelrechtes Vorkaufsrecht für Landwirte festgeschrieben ist. Und bitte nicht ganz allgemein auf das Grundstücksverkehrsgesetz verweisen, ich bitte um ganz konkrete Textstellen, wo von Vorkaufrechten die Rede ist.


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das Leben ist eher breit wie lang und wir steh´n alle mittenmang.
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Original geschrieben von buckdanny99
Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann
Schön, und was hat das mit Landwirten und Nichtlandwirten zu tun ? Du wärst der erste Landwirt, der ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübt.

***********************************************
Siedlungsunternehmungen
§ 1
(1) Die Bundesstaaten sind verpflichtet, wo gemeinnützige Siedlungsunternehmungen nicht vorhanden sind, solche zu begründen zur
Schaffung neuer Ansiedlungen sowie zur Hebung bestehender Kleinbetriebe, doch höchstens auf die Größe einer selbständigen
Ackernahrung, soweit das dazu erforderliche Land auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes beschafft werden kann. Der
Geschäftsbezirk der Unternehmungen (Ansiedlungsbezirk) wird durch die Landeszentralbehörden bestimmt. Die Landesregierung kann
durch Rechtsverordnung auch Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, Teilnehmergemeinschaften und Verbände der
Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz oder juristische Personen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der
Verbesserung der Agrarstruktur befassen, als Siedlungsunternehmen bezeichnen.
(1a) Ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 kann auch als Beauftragter der Gemeinde bei der Vorbereitung oder
Durchführung einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbesondere als Sanierungs- oder Entwicklungsträger,
sowie als Betreuer von Eigentümern bei der Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen tätig werden.
(1b) Zu den Aufgaben des Siedlungsunternehmens im Sinne dieses Gesetzes gehört es auch, für die Gemeinde geeignete
Grundstücke zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maßnahme einem Landoder
Forstwirt Ersatzland gewährt werden soll. Die Siedlungsunternehmen können von der Gemeinde auch mit der Durchführung von
Umsiedlungen beauftragt werden.
(2) An der Aufsicht über das Siedlungswesen sind Vertrauensleute der Ansiedler und der alten Besitzer mit beschließender Stimme
nach näherer Bestimmung der Bundesstaaten zu beteiligen. Dieser Beteiligung an der Aufsicht bedarf es nicht, soweit solche
Vertrauensleute in den Aufsichtsrat der einzelnen Siedlungsunternehmungen berufen werden.

Zuletzt bearbeitet von TGB_11; 04/08/2010 07:46.

“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)


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Wir schildern jetzt mal unseren Fall, der wie folgt aussieht:

Nachdem der Kaufvertrag unterschrieben ist, der Notar beglaubigt hat, bekommt die Gemeinde eine Akte, die im Gemeinderat vorgelegt wird.

Falls ein Bauer mehr Ackerland für seinen Betrieb benötigt, damit dieser bestehen bleiben kann, hat er ein sogenanntes Vorkaufsrecht.
Die Gemeinde ebenfalls, wenn sie zum Beispiel einen Kinderspielplatz benötigt oder eine Autobahn geplant ist, die durch den Grund geht.... nur so als Beispiel

In unserem Fall ist der Verkauf schon länger bekannt und im Dorf nichts bekannt, dass einer was will oder die Knete für den Hof hat oder ne Autobahn geplant ist...

so, wir ziehen jetzt dann mal um!

Bilder kommen vom Frosch :o)


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Original geschrieben von Hanimaus
Bilder vom Frosch....

bitte nicht - bilder von eurem neuen refugium wären besser.

außerdem glaube ich, dass ihr wisst was ihr tut... daumenhoch

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... und was is mit die Koordinaten???

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Original geschrieben von Hanimaus
Falls ein Bauer mehr Ackerland für seinen Betrieb benötigt, damit dieser bestehen bleiben kann, hat er ein sogenanntes Vorkaufsrecht.
Die Gemeinde ebenfalls, wenn sie zum Beispiel einen Kinderspielplatz benötigt oder eine Autobahn geplant ist, die durch den Grund geht.... nur so als Beispiel
Also irgendwie fühle ich mich schon als Kümmelspalter, aber naja, was macht man nicht alles ...

Der Landwirt hat kein Vorkaufsrecht, er hat lediglich ein Einspruchsrecht, welches er gegenüber der genehmigenden Behörde geltend machen kann. Da der Verkauf genehmigungspflichtig ist, kann die Genehmigung (z.B. wegen der Einlassung eines Landwirtes) versagt werden. Dem Landwirt steht jedoch kein Vorkaufsrecht zu, d.h. er kann nicht in einen Kaufvertrag als Vorkaufsberechtiger eintreten.
Das örtliche gemeinnützige Siedlungsunternehmungen (in Bayern dürfte das die "bbv-Landsiedlung GmbH" sein) hat ein solches Vorkaufsrecht und könnte das geltend machen. Das gemeinnützige Siedlungsunternehmungen kann dann das Objekt weiterveräußern, z.B. an den einlassenden Landwirt. Das ist aber kein Zwang, das gemeinnützige Siedlungsunternehmungen könnte auch anders verfahren, z.B. öffentlich ausschreiben.
Auch kann der Verkäufer zurücktreten, sodaß gar kein Verkauf stattfindet.
Die Gemeinde hat bei öffentlichem Interesse ein echtes Vorkaufsrecht, jedoch selten ein Enteignungsrecht.


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von Fusel bespritzt
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von Fusel bespritzt
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OK, drücken wirs anders aus...

wenn ein Landwirt die Flächen braucht haben wir die Möglichkeit Flächen abzutreten (Kauf oder Pacht oder Tausch, oder was auch immer...). Tun wir das nicht, kann die Gemeinde dem Kauf der Immobilie widersprechen.
Für uns käme das aber aufs Gleiche raus, weil 4ha für uns eh schon die Untergrenze sind. Wir wären nicht bereit davon noch Land abzutreten und hätten das Objekt dann einfach nicht gekauft.


Der Charme eines Geländewagens wächst mit dem Grad seiner Abnutzung.
#406090 04/08/2010 11:22
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Bilder kommen gleich - die Koordinaten rechtzeitig zum Treffen ;o)


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von Fusel bespritzt
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von Fusel bespritzt
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Soooooooo...

haben vorhin mal ein paar Bilder gemacht. Weitere folgen, der Akku hat schlapp gem8....
Das interessanteste ist aber eh das Grundstück und die Lage. Da werden wir nachher mal mit der Kamera die Grenzen ablaufen und ein bisschen wild rumknipsen... paar Bilders vorab...

Der Hof an sich ist nicht allzu groß, aber es ist ja auch kein Vollerwerbshof, sondern ein bäuerliches Landhaus mit Möglichkeit zur Selbstversorgung. Alles was darüber hinausgeht will nur erhalten werden und kostet viel Asche im Unterhalt.
Das Land drumrum ist für unsre Zwecke perfekt. Leicht terrassierter Südhang direkt am Haus für Permakultur, alles Weitere ist einfach nur schöööön :o)

Man hört dort echt die Bienen furzen.

Die Bausubstanz ist super. Renovierungen brauchts nur für den eigenen Geschmack (Nut- und Feder-Bretter an der Wand geht für mich schoma garnet!!!)...


Der Charme eines Geländewagens wächst mit dem Grad seiner Abnutzung.
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Ungenudelter Sous-Chef de Chaosine
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Wow daumenhoch


Gefällt mir sehr gut.


Gruß Mathias

Irgendwie ist das blöd so ohne Landy :-(

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