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Habemus Papam
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Habemus Papam
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Der Ingenieur hat Recht. Untersuchungskatalog zur HU 4.6 Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit
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Altmann
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4.6 Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit Damit sind doch bestimmt diese Zäune bei Lastautos gemeint damit keine Radfahrer / Fussgänger darunter geraten. Dürfte für Geländeautos ohne Bedeutung sein.
Gruss Andreas
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Habemus Papam
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Habemus Papam
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Hast du den Link geöffnet? Steht da irgendwas von LKW,PKW,Geländeautos? Aufgrund von was sollten seitliche Schutzvorrichtungen nicht auf Zulässigkeit überprüft werden müssen? Und nehmen wir mal an das wäre nach Gewicht gestaffelt in welcher EU-Rili steht dann,dass du sowas überhaupt in Verkehr bringen darfst?
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Mogerator
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Mogerator
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Weil ein Schwellerschutz zwar den Begriff "Schutz" in sich trägt, mit "Schutzvorrichtung" per Definition aber in der Tat das Gerödel vom LKW (bzw. genauer KFZ > 3,5to) gemeint ist.
Siehe Richtlinie 89/297/EWG Anh. sowie §32c StVZO
Da ist für Allradler i.A. übrigens §32c Abs 3.4 StVZO anzuwenden.
Grüße DaPo
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OP
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Hallo,
ich würde das mit der Schutzvorrichtung an meinem Wagen nicht so wörtlich nehmen, denn ich benutze diese Teile, die das häufige Eindrücken meiner Einstiege im Gelände abmildern sollen, auch als Lufttanks (2x4 Liter) für meinen eingebauten Kompressor. Somit könnte ich auch behaupten, dass es sich hierbei um Reserveluftbehälter handelt, wobei, wie ich Deutschland kenne, es noch komplizierter werden könnte....
Viele Grüße Reinhard
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Habemus Papam
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Habemus Papam
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Da ist für Allradler i.A. übrigens §32c Abs 3.4 StVZO anzuwenden. Da steht nur,dass Geländefahrzeuge die nicht brauchen und nicht,dass sie jeden Schrott dranschrauben dürfen.
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Habemus Papam
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Weil ein Schwellerschutz zwar den Begriff "Schutz" in sich trägt, mit "Schutzvorrichtung" per Definition aber in der Tat das Gerödel vom LKW (bzw. genauer KFZ > 3,5to) gemeint ist.
Siehe Richtlinie 89/297/EWG Anh. sowie §32c StVZO Nö,genau das wurde darin nämlich nicht definiert. Dort steht nur,wie ein Schutz für Fahrzeuge über 3,5t auszusehen hat.
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Kleiner Drückeberger
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Da steht nur,dass Geländefahrzeuge die nicht brauchen und nicht,dass sie jeden Schrott dranschrauben dürfen. Ok, die STVZO kennt als UFS nur den nach Richtlinie 70/221/EWG, einig? Wenn ja sollte die Frage lauten auf welcher Grundlage der TÜV eine Eintragung verlangt. Wenn nein weiß ich .... auch nicht weiter
"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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Habemus Papam
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Ok, die STVZO kennt als UFS nur den nach Richtlinie 70/221/EWG, einig? Ich weiß nicht was die STVZO kennt aber da gehts um hintere Unterfahrschutze. Wenn der Gesetzgeber eine Abstufung in Tonnage oder Fahrzeugart gewollt hätte,hätte er es ja in den Untersuchungskatalog schreiben können. Vielleicht gibts zu dem ja Anhänge,ansonsten sind Anbauteile immernoch eintragungspflichtig,solange es dafür keine ABE oder E-Nummer gibt.
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Weil ein Schwellerschutz zwar den Begriff "Schutz" in sich trägt, mit "Schutzvorrichtung" per Definition aber in der Tat das Gerödel vom LKW (bzw. genauer KFZ > 3,5to) gemeint ist.
Siehe Richtlinie 89/297/EWG Anh. sowie §32c StVZO Nö,genau das wurde darin nämlich nicht definiert. Dort steht nur,wie ein Schutz für Fahrzeuge über 3,5t auszusehen hat. Doch: §32c Seitliche Schutzvorrichtungen
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, daß ...
Grüße DaPo
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