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Süchtiger
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Also manchmal kann man nur den Kopf schütteln, hier werden ja alle Mercedes Vorurteile bestens bedient.

Was bitte ist an Tempo > 200 auf der Deutschen Autobahn geil?
Das man permanent zittern muss ob doch noch ein LKW zum Elefantenrennen ausschert?
Die tollen Schlaglöcher über die man nun drüber fliegt statt sie zu durchfahren?

Ich bin lange genug mit meinem Calibra Turbo unterwegs gewesen und zum anspruchsvollen fahren, fahre ich auf den Nürburgring. Klar fährt man auch mal schneller auf der Autobahn, aber beim drängeln hört es einfach auf!

Auf der Autobahn andere Leute nötigen ist nicht nur strafbar sondern auch moralisch unterste Schublade!

Vielleicht kann sich ja noch jemand an Turbo Rolf erinnern, ich fand die Diskussion damals auch übertrieben, aber bei diesen großkotzigen Sprüchen hier muss man zwangsläufig wieder daran denken.

Ein G ist nicht zum heizen gebaut, auch kein G 400 und auch kein Brabus G mit V12.

Ich wünsche euch bei eurem nächsten Drängel-Ausflug auf der linken Spur einen Getriebeschaden.
Dann wird der G hoffentlich nicht repariert, sondern kommt in verantwortungsvollere Hände.

Trotzdem viele Grüße
Chris

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Stuttgarter Stammtischorganisierer
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Original geschrieben von Hurra
Hi René,
ich bin doch nicht sauer und 180 km/h, gerne auch schneller, fahre ich auch mal ganz gerne. Und Schnelligkeit hat immer was damit zu tun mit was man schnellfährt, mit sowas machen 100 km/h richtig Spaß:
[img:center][Linked Image von up.picr.de][/img]


regards
Johannes


...und 120 Angst aetsch2Meine ungeübten Augen meinen, anhand des Kühlers einen M-Type zu erkennen...?


Grüße
fmt58744



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So ein 400derter Fred hat was. Iss ungefähr so wie Bildzeitung lesen. Einfach unterhaltsam!

Gruss"Gehtso" hihihi


89ziger 230GE Classic ist nie richtig ganz, aber auch nicht wirklich kaputt!
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Das wird noch
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Das wird noch
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120 km/h = Angst pur! Der Kühler ist vom L-Type, Karosserie selfmade in 1936, chassis gekürzt vom TA, Motor XPAG, 80 PS auf der Hinterachse, 680 kg leer, bis 1950 aktiv im Motorsport, noch Fragen?


W463, kurz, Bj. 1991, 230GE, BM 463224
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Nun Hans,
ich habe weder dir noch sonst wem irgendwelche Vorschriften gemacht, ich habe lediglich angeprangert, dass Drängeln unterste Schublade ist. Du findest es halt geil und rechtfertigst es auch noch.

Das sehe übrigens nicht nur ich, sondern auch unser Gesetzgeber so.
Hört, Hört.

Bereits auf zu geringen Abstand bekommt man 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot und 150 Euro Bußgeld.
Wenn dann noch Nötigung z.B. in Form von Hupen oder Lichthupe hinzukommt, kann noch eine Anzeige wegen Nötigung folgen.

Ich werde nicht weiter mit dir über geltendes und in diesem Fall sinnvolles Recht diskutieren. Ich bin kein Schleicher, aber bei drängelt hört es nunmal auf.

Bist du stolz auf dein aggressives Fahrverhalten?

Viele Grüße
Chris

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Süchtiger
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Hallo,

vielleicht der falsche Ort für diese Diskussion,
aber nicht nur die räumliche Nähe verbindtet mich mit Chris.

Das ist nämlich ne gesunde Einstellung.

Danke Dir, Chris, dafür!

Du bist nicht alleine.

Gruß vom Main

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Hi,

was spricht denn gegen die Lichthupe?

Zitat aus Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH

"Lichthupe außerhalb geschlossener Ortschaften
Hätten Sie’s gewusst? In Deutschland darf man laut § 5 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften mittels Lichthupe anzeigen, dass man überholen möchte. Also, wenn hinter ihnen mal wieder zufällig jemand die Lichthupe betätigt und sie sich fragen, was will der – jetzt wissen Sie es: vermutlich überholen.


Lichthupe als Gefahrenzeichen
Neben dem Anzeigen der Überhol-Absicht darf die Lichthupe auch als Gefahrenzeichen eingesetzt werden, also wenn man sich oder andere gefährdet sieht (§ 16 StVO).


Das ist nicht erlaubt!
Zu allen anderen Anlässen wie Warnung vor Radarfallen oder Grüßen eines befreundeten Fahrers ist das Betätigen der Lichthupe verboten.

Ebenfalls nicht erlaubt ist das Einsetzen der Lichthupe als freundliche Geste, etwa um dem Gegenverkehr bei Straßenengpässen Vorfahrt zu gewähren oder Lastwagen nach dem Überholvorgang anzuzeigen, dass sie weit genug überholt haben, um wieder auf die rechte Spur fahren zu können.


Nötigung oder korrektes Verhalten?
Besonders auf den linken Spuren von Autobahnen ist häufig wildes Betätigen von Lichthupen zu beobachten. Im Rückspiegel nähert sich immer schneller ein ps-starkes Gefährt, dass dauernd auf- und abblendet. Viele Autofahrer fühlen sich dadurch genötigt, wird ihnen dadurch doch der Eindruck vermittelt, mach Platz du lahme Ente. Dabei könnte es sich jedoch auch einfach nur um ein harmloses - und vor allem völlig legitimes - Überholsignal nach § 5 StVO handeln.
Die Frage ist nun, wer ist im Recht? Wie so oft im Leben kommt es auch hier auf die Verhältnismäßigkeit an. Wird die Lichthupe als Überholsignal überstrapaziert und lässt der Hintermann den Mindestabstand vermissen, handelt es sich wohl eher um Drängelei und damit Gefährdung der Verkehrssicherheit.


Strafbarkeit
Das Einsetzen der Lichthupe innerorts steht generell unter Strafe, es sei denn es diente der Gefahrenanzeige. Bei Zuwiderhandlung drohen 10 Euro Bußgeld. Gleiches gilt übrigens für den Missbrauch der normalen Hupe."

Gruss Micha


Mag ja sein das Sie auf Asphalt meinen 476PS überlegen sind!
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Süchtiger
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Es bleibt dann noch die Frage des WIE:

(c) Quelle: Verkehrsportal.de


Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.bei unklarer Verkehrslage oder

2.wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

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