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Kleiner Drückeberger
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Kleiner Drückeberger
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Die Leseart ist gut ...und eine Kiste Bier für dich wenn mit dieser Logik jemand durch kommt
"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
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Habemus Papam
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Da gehe ich schwer von aus. In der STVO steht,dass man nicht mit Standlicht fahren darf. Vor wenigen Jahren hat ein Richter erklärt, dass man das bei Helligkeit sehr wohl darf.
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Mogerator
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Mogerator
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Die Leseart ist gut ...und eine Kiste Bier für dich wenn mit dieser Logik jemand durch kommt Dann hol schon mal eine... In einem Quad-Forum hatte jemand dasselbe Problem, und hat beim Verkehrsminiosterium angefragt: Da ich als ATV Fahrer ebenfalls betroffen bin hab ich mich da mal schlau gemacht.
Im Winter dürfen Geländereifen(Traktionsreifen) gefahren werden wenn sie über ein Grobstolliges Profil verfügen.
Anbei mal die Antwortmail des Bundesministeriums Sehr geehrter Herr B......., vielen Dank für Ihre Mail. * 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt: "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).* Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren, für alle Kraftfahrzeuge. Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (* 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören unzweifelhaft auch Quads und ATV. Der Verordnungsgeber hat bei der Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine internationale Begriffsbestimmung für M+S-Reifen zurückgegriffen und diese für eine bestimmte nationale Regelung für anwendbar erklärt. Dass dabei die in Bezug genommene Richtlinie 92/23/EWG nach ihrem Anwendungsbereich nicht für Quads und ATV gilt, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begriffsbestimmung für M+S-Reifen in der Richtlinie 97/24/EWG für Motorräder nahezu wortgleich ist, unschädlich. Als M+S-Reifen gelten - wie bereits erwähnt - alle Reifen, die die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Danach sind M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. Ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist, hängt also nicht von der jeweiligen Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen die Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils offensichtlich die beschriebenen Eigenschaften, ist eine entsprechende M+S-Kennzeichnung gar nicht erforderlich. Verfügen Quads und ATV nicht über solche Reifen dürfen sie bei den genannten Wetterverhältnissen nicht fahren, da ansonsten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Nichts anders gilt für Krafträder, Pkw, Lkw und Busse. Weitere Informationen finden Sie in unserer Pressemitteilung 367/2010 vom 26.11.2010 unter folgendem Link: http://www.bmvbs.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html?gtp=36166_list%253D2Die Änderungsverordnung finden Sie auf den Seiten des Bundesgesetzblattes (Nr. 60 vom 03.12.2010) unter folgendem Link: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBlMit freundlichen Grüßen Im Auftrag xxxxxxxxxxxxxx Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Politische Planung und Kommunikation - Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße 44 10115 Berlin Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060 Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942 E-Mail: buergerinfo@bmvbs.bund.deInternet: www.bmvbs.deAusdrucken, und ins Handschuhfach legen...
Grüße DaPo
Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.
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Kleiner Drückeberger
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Kleiner Drückeberger
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Ausdrucken, und ins Handschuhfach legen... Ohne Name und Datum ist das leider wertlos, zumindest wäre ich auf die Reaktion des Polizisten neugierig wenn ich dem diesen Ausdruck vorlese Sollte jemand ein diesbezügliches Urteil finden wäre ich für den Link/ Aktenzeichen sehr dankbar ! Sehr geehrter Herr B......., vielen Dank für Ihre Mail. * 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt: "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).* Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren, für alle Kraftfahrzeuge. Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (* 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören unzweifelhaft auch Quads und ATV. Der Verordnungsgeber hat bei der Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine internationale Begriffsbestimmung für M+S-Reifen zurückgegriffen und diese für eine bestimmte nationale Regelung für anwendbar erklärt. Dass dabei die in Bezug genommene Richtlinie 92/23/EWG nach ihrem Anwendungsbereich nicht für Quads und ATV gilt, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begriffsbestimmung für M+S-Reifen in der Richtlinie 97/24/EWG für Motorräder nahezu wortgleich ist, unschädlich. Als M+S-Reifen gelten - wie bereits erwähnt - alle Reifen, die die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Danach sind M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so geschnitzt sind, dass sie vor allem auf der Eislaufbahn und gefrorenen Trabrennbahnen bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Spikes und/oder Greifstegketten gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Gummibooten der Fall ist. ect.pp ...............XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Die Änderungsverordnung finden Sie auf den Seiten des Bundesgesetzblattes (Nr. 60 vom 03.12.2010) unter folgendem Link: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBlMit freundlichen Grüßen Im Auftrag xxxxxxxxxxxxxx Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Politische Planung und Kommunikation - Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße 44 10115 Berlin Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060 Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942 E-Mail: buergerinfo@bmvbs.bund.de Internet: www.bmvbs.de
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Mogerator
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Hallo, Unsere kontrollierende Bußgeldbehörde hat ihren Beamten folgenden Handlungsspielraum gegeben, http://www.polizei.nrw.de Sollte es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung (Verkehrsunfall) kommen, so greifen die allgemeinen Vorschriften zur Erhöhung der Regelsätze gem. § 3 Abs. 3, Tabelle 4 der Bußgeldkatalogverordnung. Grundsätzlich müssen alle Achsen von Kraftfahrzeugen (auch Motorräder) über Winterreifen (M + S – Reifen) verfügen. Aber selbst unsere StVO benennt M&S namentlich Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG (...)(ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),(...)die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42)(...) beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). tja, und das ist das Lustige an der Sache. Sowohl das Memo der Polizei als auch die StVO beziehen sich ausschließlich auf Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG. Und dort steht eben nichts von einer Markierung, sondern nur was über das Profil. (Seite 16) Würden sie sich auf den Anhang II (ohne den Zusatz "Nummer 2.2" beziehen, würde ich die Sache auch anders sehen, denn in Nummer 3.1.15 (Seite 21) steht in der Tat was zur Kennzeichnung. Aber darauf bezieht sich die StVO ja eben nicht... Übrigens ist das Ganze auch in sofern interessant, als daß ein Großteil der Winterdienstfahrzeuge hier im Ruhrgebiet keine Reifen mit M+S-Kennzeichnung fährt...
Grüße DaPo
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Habemus Papam
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Toyo ist da auch der Meinung:
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und Michelin:
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Kleiner Drückeberger
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Super !
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sehr interessant. vielen dank für die infos, buben. gruß mathias
"Der gute Geländefahrer fährt langsam durch unbekanntes Gelände. Unerwartete Hindernisse lassen sich leichter erkennen und bewältigen. Durch falsches Fahrverhalten entstandene Schäden können einen langen Fussmarsch zur Folge haben."
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Deutsche Gesetze, verstehe wer will, man will Reifen die bei Eis und Schnee gute Fahreigenschaften haben - und was macht man? Jeder grobstollige MT wird nun zum 1A Winterteifen erklärt auch wenn er buchstäblich aus Holz ist mit steinharter Gummimischung.
Absurd kann ich da nur noch sagen....
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