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Süchtiger
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Hi,

lese gerade im LKW Forum vom Toten Winkel Aufkleber. Der muss an Fahrer- und Beifahretür und hinten angebracht sein. Da gibt es genaue Platzierungvorschriften. Bußgeld ab 1.1.2021 135 EUR.

Den Bürokraten fällt doch immer was NEUES ein. Hoffentlich wird diese Vorschrift von weiteren EU Ländern mit eigener Auslegung übernommen? Dann darf man sein Fahrzeug bunt bekleben und braucht keine Lackierung mehr!

Details auf der ADAC Seite. https://www.adac.de/news/wohnmobil-frankreich/

Gruß, Roland

Zuletzt bearbeitet von juergenr; 07/04/2021 14:50. Grund: link eingefügt
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gemütlicher 4-Tonner
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Also ich klebe mir das Ding nicht hin .

Unsere Bremachs und Ivecos gehen optisch ja noch als 3,5 Tonner durch. Deshalb halte ich die Gefahr, hierfür ein Bußgeld zu erhalten für gering und hinnehmbar. Nach der ersten Anzeige kann man immer noch umdenken.

Sepp

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Genau so werden wir das auch halten. Ich wüsste auch beim besten Willen vorn keinen Platz wo ich die Dinger hinkleben soll innerhalb des vorgeschriebenen Bereichs.


Hedonist und Spass dabei!
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Auf der Autobahn kann man diese "hübschen" Aufkleber bereits bei recht vielen LKW "bestaunen".

Das 6-Pack gibt es für unter 10 Euro - ich habe es bereits für den Fall der Fälle bevorratet.

Bei unseren Fahrzeugen ist die Magnet-Variante leider nicht zielführend.

Meine Idee: mit Tesafilm von innen an die unteren Scheiben in Fahrer- und Beifahrertür. Und am Heck mit Clips oder Klarsichthülle auf eine Box links oder oberhalb des Reserverades, welches den gesamten zulässigen Bericht der technischen Nutzung durch einen Aufkleber entzieht.

Strategie: besser irgendwie vorhanden und damit den guten Willen bekundend als gar nichts zu tun...

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W&E Offline
Landgurker mit asexuellem Getriebefimmel
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Laut dem Gesetzestext sind Fenster als Anbringungsorte verboten!

Zitat: Auf Glasflächen wie Seiten- oder Heckscheiben sind die Tote-Winkel-Hinweise tabu.

Aber da dieses Gebot nur über 3,5 Tonnen gilt, betrifft es uns alle ja gaaar nicht hihi!

W

Zuletzt bearbeitet von W&E; 08/04/2021 07:05.

I = W + E = Co: Ich bin W(olfgang) und E(va) ist meine Copilotin.
So einfach kann die Entschlüsselung von Firmennamen sein!


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gemütlicher 4-Tonner
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Man muss bei unseren relativ kleinen 4-Tonnern auch bedenken:
Wenn man das Schild anklebt weiß jeder Kundige sofort, dass man auf dieser 3,5 Tonnen-Straße illegal fährt.

Das möchte ich gerne vermeiden. 3,5 Tonnen Beschränkungen gibt es viele.

Sepp

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Hallo Sepp,

Klar will sich keiner mit über 3,5t outen. Meiner hat jetzt Papiere mit 4,79t. Meine bisherigen Erfahrungen mit in FR vorgeschriebenen Warnkennzeichen waren positiv. Wurde noch nie kontrolliert!

Kenne ab einige Fälle wo schon unangenehme Strafen fällig wurden.
Wenn Verkehrskontrolle dann 100%ig. Somit werde ich den Weg wie Birgitt beschrieben begehen. Den Umweltzerstörung Aufkleber habe ich schon seit Jahren an der Scheibe. Wie das funktioniert hat mich bisher aber nicht wirklich interessiert. Ich spreche nicht französisch und verstehe somit nicht die Ansagen im Radio... Grenoble umfahren ich grossräumig...Achtung. Das Fahrverbot ... gilt auch für die Autobahn!

Zurück zum Toten Winkel. Durch die Bremach Fussscheiben schaut keiner von uns nach draußen. Das mit den Scheiben verstehe ich für Fensterscheiben die dem Fahrer zur Beobachtung des Verkehrsgeschehen dienen. Auf der Rückseite kommt der Aufkleber auf die Reserveradhülle.

Wenn ich den Urlaub / Heimfahren von FR abgeschlossen habe werden die Aufkleber entsorgt. Kosten ja fast nichts.

Gruß, Roland

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viermalvierer
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Was für ein Drama wegen 3 Aufklebern ...
Lesen hilft dabei zu verstehen, warum das eingeführt wurde:
https://www.securite-routiere.gouv.fr/actualites/les-vehicules-lourds-doivent-desormais-etre-equipes-dune-signalisation-materialisant#:~:text=Pendant%20une%20p%C3%A9riode%20transitoire%20de,pas%20strictement%20conforme%20au%20mod%C3%A8le


Seit dem 01.01.2021 gilt gem. Artikel R.313-32-1 der französischen Straßenverkehrsordnung die Pflicht, schwere Fahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Winterdienst- oder andere Einsatzfahrzeuge) in Frankreichs Innenstädten an den Seiten und am Heck mit Warnschildern zu kennzeichnen, die auf die Gefahrenzonen durch Tote Winkel (frz.: „Angles Morts“) hinweisen.

Der offiziellen französischen Bekanntmachung können Sie u.a. die Statistik zu tötlichen Unfällen, die auf Tote Winkel zurückzuführen sind, entnehmen:

3% aller tötlichen Unfälle
10% der tötlichen Unfälle mit Fußgängern
3% der tötlichen Unfälle mit Motorradfahrern
8% der tötlichen Unfälle mit Fahrradfahrern

(Quelle: ONISR, 2015)

Da fällt mir der Begriff "Eigenverantwortung" wieder ein, Synonym für "ich mache, was ich will ..."


Zu der Anbringung der Aufkleber:

Artikel 2
Kraftfahrzeuge sowie gezogene Fahrzeuge müssen auf der Rückseite des Fahrzeugs rechts von der
Längsmittelebene und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden und mit Schildern versehen
sein,
- Für Kraftfahrzeuge: Schilder im ersten vorderen Meter des Fahrzeugs, ausgenommen verglaste Flächen, links
und rechts und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden.
- Für Sattelanhänger, die im Absatz 3..6 des Artikel R. 311-1 der Straßenverkehrsordnung definiert sind: Schilder,
links und rechts, im ersten Meter hinter dem Achsschenkelbolzen des Fahrzeugs und in einer Höhe zwischen 0,90
und 1,50 Meter über dem Boden.
- Für die in Absatz 3.5 des Artikels R. 311-1 der Straßenverkehrsordnung definierten Anhänger: Schilder im ersten
Meter der vorderen Karosserie des Fahrzeugs, links und rechts und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter
über dem Boden.
Das Zeichen ist so anzubringen, dass es unter allen Umständen sichtbar ist und die Sichtbarkeit der gesetzlich
vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften des Fahrzeugs, die Sichtbarkeit der verschiedenen Leuchten und
Signaleinrichtungen sowie das Sichtfeld des Fahrers nicht behindern kann.



Artikel 3
Omnibusse und Gelenkomnibusse gemäß der Definition in Artikel R. 311-1 Absatz 1.8 der
Straßenverkehrsordnung müssen auf jedem Fahrzeugteil, aus denen das Gelenkfahrzeug besteht, mit Schildern
für den toten Winkel ausgestattet sein.
Diese Markierungen sind im ersten vorderen Meter jedes Abschnitts, ausgenommen verglaste Flächen, links und
rechts und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden anzubringen.



Artikel 4
Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 :
Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge, bei denen es technisch nicht möglich ist, die vorgeschriebene Höhe der
Schilder über dem Boden einzuhalten, müssen mit Schildern ausgestattet sein, die in einer Höhe angebracht sind,
die der in den Artikeln 2 und 3 dieses Erlasses vorgeschriebenen Höhe möglichst nahe kommt und höchstens 2,10
Meter beträgt.

Fahrzeuge mit Systemen für direkte Sicht unten an den Türen oder verglasten Türen müssen mit Schildern
ausgestattet sein, die in einem Abstand von 3 Metern von der Vorderseite des Fahrzeugs so nahe wie möglich an
den in den Artikeln 2 und 3 dieses Erlasses vorgeschriebenen Stellen angebracht sind. Auf den Abstand von 3
Metern kann verzichtet werden, wenn die Struktur des Fahrzeugs die Anbringung der Markierungen nach den
Bestimmungen von
Fahrzeuge mit Systemen für direkte Sicht im unteren Teil der Türen oder verglasten Türen müssen mit Schildern
versehen sein, die in einem Abstand von der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht sind, der dem in den Artikeln
2 und 3 dieser Verordnung vorgeschriebenen Abstand so nahe wie möglich und innerhalb einer Grenze von 3
Metern liegt. Auf den Abstand von 3 Metern kann verzichtet werden, wenn die Struktur des Fahrzeugs die
Anbringung der Markierungen nach den Bestimmungen dieses Artikels nicht zulässt, ohne dass ein Teil der
Verglasung verdeckt wird.
Die Kriterien für die Anbringung von hinteren Schildern gelten nicht für Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge,
bei denen dies technisch nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Containertüren, Autotüren, Zugmaschinen
für Sattelauflieger, Tankfahrzeuge, Pritschenfahrzeuge, Arme für abladbare Container und Dollys. Diese Fahrzeuge
tragen die Kennzeichnung auf der Rückseite in einer mit ihren technischen Eigenheiten kompatiblen Position.
Die Kriterien für die Anbringung der seitlichen Markierungen gelten nicht für gezogene Fahrzeuge, bei denen dies
technisch nicht möglich ist. Diese Fahrzeuge müssen die seitlichen Markierungen in einer Position tragen, die mit
ihren technischen Eigenheiten vereinbar ist.
Kraftfahrzeuge und abgeschleppte Fahrzeuge, bei denen sich die Anbringung der seitlichen und/oder hinteren
Kennzeichnung als baulich unmöglich erweist, sind von der Anbringung der seitlichen und/oder hinteren
Kennzeichnung ausgenommen.

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Hallo Matty

Du kannst ja offenbar französische Texte lesen. Dann hätte ich eine Bitte an Dich:

Schau doch bitte mal in dem Text nach, ob sich diese Kennzeichnungspflicht auf französische Innenstädte beschränkt, wie aus Deinen Zeilen oben zu vermuten wäre. Oder ob es eine Kennzeichnungspflicht im ganzen Land ist.

Ich bleibe aber dabei: Vorerst kommt mir dieses Gemälde nicht an meinen 4-Tonner.

Sepp

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Nein, es gilt m.E. immer, auch wenn es im Gesetz erwähnt wird, fehlt jede Konkretisierung, was als Stadt anzusehen ist; eine Ortsdurchfahrt kann z.B. auch dazu gehören).


Artikel 1
Jedes in Artikel R. 313-32-1 der Straßenverkehrsordnung bezeichnete Fahrzeug ist mit einer Beschilderung des
toten Winkels gemäß dem im Anhang zu diesem Erlass aufgeführten Modell ausgestattet.
Jedes Schild kann durch Kleben oder Nieten oder andere Befestigungsmittel am Fahrzeug angebracht oder auf der
Karosserie lackiert oder in einer Plastiktasche an der Karosserie angebracht werden.

Fahrzeuge, die an den Seiten und am Heck Warnhinweise zur Anzeige des Vorhandenseins toter Winkel gemäß
den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben, in welchem der LKW,
Anhänger oder Bus registriert ist, gelten als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung.


Fahrzeuge, die vor dem 31. März 2021 seitlich und hinten mit einer Einrichtung zur Anzeige des Vorhandenseins
toter Winkel ausgerüstet wurden, die nicht dem im Anhang abgebildeten Muster entspricht, gelten für einen
Zeitraum von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung als konform mit den Bestimmungen dieser
Verordnung.


Es geht um den Schutz von Fussgängern und 2-Radfahrern. Nur auf Autobahnen und 2- spurigen Schnellstrassen kann man ohne die Aufkleber fahren. Falls man jemanden platt fährt beim Abbiegen und hatte dabei keine Schilder angebracht, wird es brenzlig, auch bzgl. der eigenen Verisicherung, die ja den Polizeirapport erhält.
Daher gibt es auch Magnetschilder.

In Frankreich greift der Staat im Strassenverkehr deutlich härter durch als in Deutschland, wenn man sich nicht an Verordnungen und Gesetze hält (war bis in die 80er/90er anders, da hat jeder gemacht, was er wollte). Zu Recht. Der Verstoß wird mit einem Bußgeld nach Klasse 4 (mind. 90€ - max. 750 €) geahndet. Die Gendarmerie hat Ermessenspielraum und nutzt diesen sehr unnachgiebig, sollte man den Eindruck vermitteln, vorsätzlich gehandelt zu haben. Frankreich ist kein Bananenstaat, auch wenn das manche Wohnmobilisten gerne so sehen ... und sich auch in anderen europäischen Ländern so verhalten, als seien sie in einem rechtsfreien Raum.

Geschwindigkeitsübertretungen zählen ab 1 km/h Ãœbertretung - keine Toleranz, keine Kulanz! Wer dummes Zeug macht oder anfängt dumme Diskussionen anzuleiern, darf gleich seinen Führeschein abgeben und das Fahrzeug stehen lassen.

Und bzgl. LKW-Fahrverbotschildern in F noch folgendes (lesen, informieren macht mehr Sinn als den Anarchisten zu geben):

ein Wohnmobil, unabhängig vom Gewicht, für die „Personenbeförderung“ und nicht zum „Gütertransport“ klassifiziert. Und damit beginnen für den deutschen Wohnmobilfahrer die positiven Regeln, denn so muss man die unliebsamen LKW-Verbotsschilder, die in Deutschland auch Wohnmobile über 3.5 t betreffen, nicht beachten, da diese nur den Gütertransport betreffen. Zudem liegt die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit etwas höher als in Deutschland.


Noch ein paar Auszüge aus dem französisches Bussgeldkatalog (es möge jeden hart treffen, der sich dort VORSÄTZLICH nicht an Gesetz und Ordnung hält):

Fahren ohne Warnweste/Warndreieck 135 Euro
Fahren ohne Gurt (pro Person) 135 Euro
Handy am Steuer benutzt 135 Euro
Navigationsgerät mit Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung im Auto mitgeführt bis 1.500 Euro
Alkohol am Steuer
… 0,5-0,8 Promille 135 Euro
… mehr als 0,8 Promille 4.500 Euro, 2 Jahre Haftstrafe
Drogen am Steuer 4.500 Euro, 2 Jahre Haftstrafe
Drogen am Steuer
Alkohol (mehr als 0,8 Promille) und Drogen
9.000 Euro, 3 Jahre Haftstrafe

Zuletzt bearbeitet von Matty; 08/04/2021 10:54.
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