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mtom #81801 05/05/2006 13:01
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unerschütterliches sonniges Gemüt
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da hier ja grade alle so schoen versammelt sind ...

im whb auf seite 11 steht:
F = Viertüriger 130 Crew Cab
H = 130 High. Capacity Pick-up

wasn dat ?
hat hier einer nen F?
was ist denn da anders als bei meinem H?


With the lights out, it's less dangerous
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Thomas_G #81802 05/05/2006 20:41
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wennhiereinermeinenTiteländertbinichdas!
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single cab als Fahrgestell


Gruss Monny

++ Mercedes 1017A zu verkaufen ++

[:O]===[O:]
Monny #81803 05/05/2006 20:47
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unerschütterliches sonniges Gemüt
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was <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
F ist 130cc 4 tuerer
H habe ich, ist ein 130cc hcpu ...hat aber auch 4 tueren ...
und nu?


With the lights out, it's less dangerous
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Das wird noch
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Hallo,
hab ich im LT-Forum entdeckt....


FINANZGERICHT
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beauftragter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Pressemitteilung Nr.6/2006 Karlsruhe, 04.05.2006

Günstige Besteuerung von schweren Geländewägen immer noch möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 14. März 2006 in einem Eilverfahren, dass Geländewägen mit über 2,8 t trotz Gesetzesänderung nicht als PKW, sondern nach wie vor wegen EU-Rechts wie ein LKW nach Gewicht günstiger besteuert werden können.

Die Antragstellerin ist Halterin eines Geländewagens der Marke M.-B. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Hecktür, verfügt neben dem Fahrersitz über vier Sitzplätze und besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg. Der Geländewagen wurde zunächst als LKW nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug jährlich 172 &#8364;. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01. 05 2005, der den Begriff des PKW definierte, wurde die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr auf jährlich EUR 820 festgesetzt. Denn - so die Begründung des Finanzamts - der Geländewagen sei nunmehr als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Steuerbescheids einstweilen auszusetzen, ab und zog die Steuer ein. Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht in einem Eilrechtschutzverfahren, die Vollziehung der Steuer einstweilen rückgängig zu machen.
Das Finanzgericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als PKW einstufe und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission bemesse. Auf den Geländewagen sei als &#8222;anderes Fahrzeug&#8220; nach § 8 Nr. 2 KraftStG vielmehr - wie schon bisher - die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden.
Zwar habe der Gesetzgeber durch Aufhebung der verkehrsrechtlichen Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO das ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen wollen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als PKW einzustufen. Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 14. März 2006 - 8 V 4/06 -. Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
Thomas Haller
Richter a. FG, Pressesprecher

Fernsprecher (0721) 926 - 38 94 (Durchwahl)
Telefax (0721) 926 - 3559
E-mail: Haller@FGKarlsruhe.justiz.bwl.de

__________________________________________________________________________________________________

Nachzulesen unter :
http://forum.camperline.de/viewtopic.php?p=9568&highlight=#9568


Gruß Claus

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Süchtiger
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Süchtiger
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Hallo Claus,

hast Du das Deinem uneinsichtigen FA-Fuzzy schon zukommen lassen ?

Gruß
Oliver

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Hamburg, Schauer, 15 Grad:

...der Bescheid hält. 160,55 Euro.

Na, da bin ich aber froh...


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Honi soit qui mal y pense!
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unerschütterliches sonniges Gemüt
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was darf man denn fuer 160,55 in deutschland fahren?
ich als lkw mit 3.5t zahl 220,-


With the lights out, it's less dangerous
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LKW geschlossener Kasten, 2800kg...
...also auch kein Stress mit Anhängern am Sonntag.

Fahrzeugart für die Versicherung: Lieferwagen. Läuft bei der HUK Coburg für schmales Geld.

Hihi!

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Honi soit qui mal y pense!
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Thomas_G; habe ich bisher auch (also 210,glaube ich). Liegt - soweit ich weiß - am Gewicht von 3,5t. Ich habe letzten Herbst auch gefragt, warum das eigentlich keine 172 € kostet und da habe ich irgendsowas als Antwort bekommen. Naja, jetzt warte ich auf einen neuen Bescheid, nachdem meine Anwältin Widerspruch eingelegt hat. Lang lebe die Rechtsschutzversicherung! Tod dem Finanzamt! (und Krieg den Palästen ... blablabla *hihi*)


Eigentlich dachte ich, ich kaufe ein Auto. Stattdessen bekam ich ein Hobby.
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Geeeenau. LKW werden nach Nutzlast besteuert. Davon habe ich weniger, da das zulässige Gesamtgewicht nur 2,8t beträgt und nicht 3,5t.
Also ist meine Steuerlast (Achtung, niedliches Wortspiel <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/grin.gif" alt="" />) auch geringer.


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