jegliche steuerfestlegung ist natürlich in gewisser weise willkürlich und keinesfalls gottgegeben. wenn nun der staat nun das kfz-steuergesetz ändert, dann gilt eben anderes, neues recht. theoretisch wäre sogar eine komplett individualisierte besteuerung nach aufbauart denkbar, ohne dass irgendeine eu-richtlinie verletzt wäre. muss halt nur einen nachvollziehbaren und verfassungsgerichtsbeständigen grund haben.
die af-geschichte war solange ein strohhalm, wie das kfz-steuergesetz nicht angetastet worden wäre. der keks ist meiner meinung nach gegessen.
oder steht irgendwo im grundgesetz, dass af-autos unter bestimmten bedingungen gewichtsbesteuert werden müssen? die eu-richtlinie sagt nichts über die besteuerung eines autos. die sieht in jedem staat anders aus, kann sogar komplett wegfallen (frankreich --> bevorzugung von autos mit sehr grossem hubraum), nach ps bemessen werden (österreich --> bevorzugung von autos mit geringer literleistung) oder sonstwas...