@sportbiber:

Alles gut und schön. Aber der Bundesrat hat sich auf das EG-Recht bezogen, als er den § 23 Abs. 6a abgeschafft hat. Und er wollte ihn nur abschaffen, um die Hubraumbesteuerung für ganz bestimmte Fahrzeuge wieder möglich zu machen; er hat also lediglich dem bekannten BFH-Urteil die Rechtsgrundlage entziehen wollen. Der Gesetzentwurf erkennt die Tatsache an, dass es Fzg’e gibt, die wahlweise als PKW oder Nutzfahrzeuge verwendet und deshalb zunächst nicht eindeutig steuerrechtlich zugeordnet werden können. Er setzt sich nur eigene Maßstäbe, die alle vorhandenen und europaweit geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen außer acht lassen. Warum? Weil er nur so sein Ziel erreichen kann – Hubraumsteuer für ganz bestimmte Fahrzeuge; genau genommen für die Verwendung ganz bestimmter Fahrzeuge.
Natürlich kann der Staat sein Steuergesetz so machen wie er will (solange es keine diesbezüglichen eindeutigen Vorgaben aus Brüssel gibt); daran hindert ihn auch niemand. Aber es soll es doch bitteschön so machen, dass es wenigstens einigermaßen nachvollziehbar ist und auf keinen Fall sollte er seine eigene Begründung widerlegen.
Würde er z.B. sagen, dass alle Fahrzeuge, die der Beförderung von sagen wir mal mehr als 2 Personen dienen können (lassen wir die Omnibusse jetzt mal weg) steuerlich als PKW anzusehen sind, dann wäre das eine klare Aussage
Man sollte bei unserer Diskussion nicht vergessen, dass wir nicht über die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge reden, sondern über die Verwendungsmöglichkeiten, die das Fzg. hat – so will es der BFH. Wir reden nun mal über „Zwitterfahrzeuge“ , die steuerlich genau in der Grauzone angesiedelt sind, die der Gesetzgeber aus gutem Grund (auch um Ungerechtigkeiten zu vermeiden) einmal geschaffen hat und die auch weiterhin deshalb so bestehen bleiben soll.

Gruß
Amtsschimmel


Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis