Moin moin,

um die Diskussion mal wieder ein wenig zu beleben, anbei die „neue“ Definition des Personenkraftwagens im Entwurf der StVZO:

㤠2 Nr. 11 StVZO-Entwurf:

11. „Personenkraftwagen“ (sind) Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ausgestattet sind (entsprechend Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Buchstaben A Nr. 1 und Buchstaben C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (Abl. EG Nr. L 42 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Abl. EG Nr. L 122 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung);

Anhang II meint hierbei die Richtlinie 70/156/EWG.“


Mit der Gleichsetzung PKW = M1 der RILI wird bezüglich AF der Selbe rechtliche Status geschaffen, die der §23 6a für Fahrzeuge über 2.8t momentan bietet.

PKW sind Fahrzeuge der Klasse M1.

AF unter Erfüllung der Unterpunkte gilt nicht als PKW in der RILI – also auch nicht in der StVZO.

@Amtsschimmel – was meinst Du?

Gruß Stefan


Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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