@Amtsschimmel,

wir haben uns verfehlt. Die Definition des PKW in der StVZO ist für das KraftstG in sofern verbindlich, weil Dieses keine eigene Definition hat (§2.2 KraftStG). Deshalb musste man ja den §23 6a streichen, weil dieser eine Unterscheidung von PKW und Nicht-PKW gemacht hat.

Ohne diese Streichung wäre eine Änderung der Besteuerung für die 2.8t nicht möglich gewesen.

Jetzt geht man aber wieder hin und schreibt erneut eine Definition des PKW in die StVZO, die den PKW unterteilt – erschafft damit faktisch den §23 6a neu – nur halt im Bezug auf AF.

So hatte ich es gemeint,

Gruß Stefan


Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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