Hallo,

Zitat
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen durch die Zulassungsbehörden keine rechtliche Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung (BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl II 1997, 627).

Dieser Abschnitt wurde hier schon öfter zitiert. Wenn ich das richtig verstehe (bin Ingeniuer und kein Rechtsanwalt), dann bedeutet das (jedenfalls nach aktueller Rechtslage): wenn der TüV feststellt, dass ein Fz bauartbedingt einem Lkw entwpricht, dann muss das Finanzamt dieses Fz auch als Lkw besteuer - unabhängig davon wie das Fz genutzt wird. Ein bekannter von mir hat genau zu diesem Thema schon länger trouble mit seinem Finanzamt (Lahr, Schwarzwald). Die wollen seinen 4ten, angemeldeten Iltis definitiv _nicht_ als Lkw besteuer, da er das Fz ja nicht 'bräuchte' - muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Jedenfalls wären - wenn ich richtig leige - diese 2 Urteile der richtige Hammer um den mal auf den Tisch zu hauen. Frage: wo bekomme ich die Urteile her? Oder muss ich das nicht, sondern wie kann ich mich darauf beziehen? Ich meine, wenn ich mit ner ausgedruckten email da ankomme wo die beiden Gerichtsurteile als Referenz drin stehen ist das für meine Argumentation vielleicht nicht so hilfreich wie wenn ich sie gleich dabei hab. Hab schon danach gegoogelt, aber keine Texte gefunden. Kann jemand da helfen?

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Gruss,
Marc


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VW 183 TDi
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